# Gesetz vom 31. Jänner 1978, mit dem das Gesetz, betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark, geändert wird

Gesetz vom 31. Jänner 1918, mit dem das Gesetz,

betreffend die Errichtung eines Wohnbauför

derungsfonds für das Land Steiermark, geändert

. wird '

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz vom 6. Juli 1949, LGBL Nr. 39, in der Fassung der Gesetze LGBL Nr. 12/1972 und 26/

1975, betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds

für das Land Steiermark wird geändert

wie folgt:

§ 10 hat zu lauten:

.. (1) Die gemäß § 7 Z. 1 gewährten Darlehen

können vorzeitig begünstigt rückgezahlt werden;

hiebei sind die Bestimmungen der §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7

Abs. 4, 8 Abs. 1 und 3, 9. und 12 Abs. 1 und 2 des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes, BGBL Nr. 336/

1971, in der Fassung der Bundesgesetze BGBL

Nr. 448/1974 und 393/1977, sinngemäß .anzuwenden.

(2) Begehren auf Gewährung einer Begünstigung .

können beim Amt der Steiermärkischen Landesre.

gierung bis spätestens 30. September 1980 eingebracht werden.

(3) Die auf Grund der Begünstigung des ' Abs. 1 rückfließenden Beträge sind ausschließlich für Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landeswohnbauförderungsgesetzes 1974, LGBL

Nr. 66/1974, in der Fassung des Gesetzes LGBL

Nr. 20/1977, zu verwenden."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1977 inKraft.

Niederl Sebastian

Landeshauptmann Erster

Landeshauptmanl1stellvertreter