# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Mai 1918 über die Festsetzung von Ambulanzgebühren für die Computertomographie in den steirischen Landeskrankenanstalten

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 8. Mai 1918 über die Festsetzung von

Ambulanzgebühren für die Computertomographie

in den steirischen Landeskrankenanstalten

Auf Gru:nd des § 38 Abos. 3 in Verbindung mit den §§ 36 Abs. 1 lit. bund 37 Abs. 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes, LGBL Nr.78/1957, in der ' Fassung der Ges.etze LGBl. Nr. 16/1968, 14/196~ und 177/1969, wird verordnet:

§ 1

Für die Computertomographie wird diJe Ambulanzgebühr, welche von Selbstzahlem in den sleil1ischen Landeskrankenanstalten zu .entrichten ist, pro Untersuchl, lIlg und Region mit S 1900 als Grundgebühr festgesetzt. Dazu kommt zur Abgeltung des besOIldeDen Sachaufwandes bei der Computel1tomographie

mit dem Schädelscanner ein Zuschlag von 65 v. H.

und bei der Compmertomographie mit dem Ganzkörperscamier

ein Zuschlag von 130 v. H. jeweils von

der Grundgebühr. Diese Zuschläge sind Anstaltsgebühren.

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Stück 4, Nr. 15, 16 und 17

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem der V;erlautbarung folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmannstellvertreter:

Wegart