# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Mai 1978 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Hatzendorf (politischer Bezirk Feldbach)

Verordnung ' der Steiermärkisch~n Landesregierung vom 29. Mai: 1978 über die Verl1eihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens

an die Gemeinde Hatzendorf (politischer Bezirk Feldbach)

Am Grund . des § 4 Abs. 1 der Gemeindeo:rdnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmadmng LGBL Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBL

Nr. 9/1973 und 14/1976, wird verordnet:

§ 1

Der im politischen Bezirk Feldbach gelegenen Gemeinde Hatzendorf wird mit Wirkung vom 1. Augusrt:

'1978 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:

"Ein viermal von Schwarz und Silber gespaltener Schild; darin pfahlweise in verwechselten Farben vorne ein Schlüssel und hinten ein gestürztes Schwert."

§ 2

Die der Gemeinde Hatzendorf ausgefertigte Wappenurkunde

enthält die Beschreibung und eine Abbildung

des Gemeindewappens.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl