# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Juni 1978 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Gams ob Frauental (politischer Bezirk Deutschlandsberg)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Juni 1918 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Gams ob Frauental

(politischer Bezirk Deutsch1al!dsberg)

Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 4 der Gemeindeordnung 1967, LGBL Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBL Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBL Nr. 9/1973 und 14/1976, wird verordnet:

§ 1

Der im politischen Bezirk Deutschlandsberg gelegenen Gemeinde Gams ob Frauental wird mit Wirkung

vom 1. September 1978 das Recht zur Führung

der Bezeichnung "Marktgemeinde" verliehen.

§ 2

Uber diese Verleihung wird der Gemeinde Gams

'ob Frauental eine Urkunde ausgefertigt.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl