# Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 21. Juni 1978 zum Schutz und zur Sicherung des Grundwassers im Raume Fehring

Verordming des ,Landeshauptmannes der Steiermark

vom 21. Juni 1918zum Schutz und zur Sicherung des Grundwassers im Raume Fehring

Auf 'Grund des § 34 Abs. 2 und § 35des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBL Nr. 215, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBL Nr. 207/1969, wird verordnet:

§ 1

. Zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen für

die Stadtgemeinde Fehring und zur Sicherung des

künftigen Trink-und Nutzwasserbedarfes sowie

, zum Schutz der Mineralwasservorkommenim Raume

Fehring wird ein Grundwasserschongebiet bestimmt,

das die Stadtgemeinde Fehring und die Gemeinden

Hohenbrugg-Weinberg, Johnsdorf, Lödersdorf und Pertlstein erfaßt.

§ 2

(1) Die Grenze des Grundwasserschongebietes

verläuft, ausgehend von der Kote 368 bei Schloß

Bertholdstein in gerader Linie bergab zur Brücke

über den Rachlbach bei der Kote 284, von dort

geradlinig, weiter zum Bildstock bei Hartl, weiter

in gerader Linie über das Haselbachtal bis zur Weggabelung

südlich Kohlgruben, dann in der ' Fallinie

bergab bis zum Heißbach, diesem abwärts folgend

über die Kote 268 bis zur Mündung in den Petersdorferbach,

in gerader Linie bergan zur Kote 318

im Kroppiwald, geradlinig über den KatzIer Gra

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Stück 6, NI. 27

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ben bis zur Verschneidung der Waldgrenze mit der

gemeinsamen , Grenze der Länder Burgenland und Steiermark, dieser Grenze folgend bis zur Raab,

diese entlang aufwärts bis zur Einmündung des Birnbaches, geradlinig weiter die Eisenbahnlinie

querend bis zum östlichstel1 Haus der Ortschaft

Hohenbrugg an der Jennersdorfer-Landesstraße

Nr. 54, von dort in der Fallinie bergan bis zur Waldgrenze, geradlinig über das Tal des Birn,

baches zur Kapelle bei Schloß Hohenbrugg, geradlinig

weiter bis zur Kote 354 am Lichtenwaldberg,

ger,adlinig bergab zur Gabelung der Wege nach

Nußberg und Fröhlichberg, weiter in gerader Linie

über Nußberg,bis zur Einmündung des Rittenbaches

in den Grazbach bei der Teschlmühle, den Rittenbach

aufwärts folgend bis zur gemeinsamen Grenze

der Gemeinden Johnsdorf und Hatzendorf, weiter

geradlinig bergan zur Weggabelung am Rottenberg,

dem am Kamm verlaufp.nden Weg folgend bis zur Kote 365, geradlinig bergab bis zur Brücke im Far

' cha Graben (Abzweigung des Weges zum Schloß J ohnsdorf). geradlinig weiter über Schloß Hantberg

zur Kapelle bei Hart, den Weg entlang bergab bis

zur Einmündung in die Jennersdorfer-Landesstraße

Nr. 54, von dort geradlinig weiter die Eisenbahhlinie

querend bis zur Einmündung des von ' Lödersdorf

kommenden unbenannten Baches in die Raab,

diese entlang aufwärts bis zur gemeinsamen Grenze

der Gemeinden Leitersdorf ,und P'ertlstein, dieser

folgend bis zur Eisenstädter-Bundesstraße Nr. 50,

geradlinig bergan zur Kote 351, Weinegg-Kogel und

geradlinig über dasSchwengental zur Kote 368

bei Schloß Bertholdstein, dem Ausgangspunkt .der

Grenzbeschreibung.

(2) Straßen, Wege, Brücken und Bachläufe, die

als Grenze angeführt sind, gehören nicht mehr zum Grundwasserschongebiet. '

§ 3

, I'

Im Grundwasserschongebiet bedürfen neben nach

anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen

oder Genehmigungen unter Einbeziehung

der nach den §§ 9, 10, 31 a, 32, 38, 40 und 41 des ' Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung des Bun

, desgesetzes, BGBL Nr. 207/1969, erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung vor ihrer Durchführung

noch nachstehende Maßnahmen einer Bewilligung

der Wasserrechtsbehörde:

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Der Wasserrechtsbehörde ist unverzüglich vom

Verursacher oder Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betreffenden Grundstückes anzuzeigen:

§ 5

(1) Die Begrenzu,ng des Grundwasserschongebietes

ist in der einen Bestandteil der Verordnung

bildenden Anlage dargestellt. .I

(2) Alle im § 2 angeführten Höhenkoten und Na,

men beziehen sich auf das Blatt 192 (Ausgabe 1970)

der Osterreichischen KarteI: 50.000.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verlautbarung in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Niederl