# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Juni 1978, betreffend die Ausstellung von Bescheinigungen über Saatgutanerkennung

Kundmachung der Steiermärkischen Lij.ndesregierung vom 19, Juni 1978, betreffend die Ausstellung von Bescheinigungen über Saatgutan

erkennung .

Gemäß § 4 des Gesetzes vom 14. März 1922, LGBl. .

Nr. 147, betreffend die Anerkennung des Saatgutes, wird verlautbart, daß die Landeskammer für Landund Forstwirtschaft in Steiermark gemäß §§ 1 und 2 dieses Gesetzes auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend mit 1. Juni 1978,zur Ausstellung von Bescheinigungen

·über die Saatgutanerkennung ermächtigt

wurde.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landesrat:

Krainer