# Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Steiermark über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im Lungau - Murau - Nockgebiet

Vereinbarung der Länder. Kärnten, Salzburg

und Steiermark über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im Lungau

- Murau - Nockgebiet

Auf Grund der Tatsache, daß

das Lungau - Murau - Nockgebiet nach der bestehenden

Wirtschafts- und Sozialstruktur und

den natürliChen Gegebenheiten des Berggebietes

einen Raum mit weitgehend einheitlichen raumordnungsmäßigen

Voraussetzungen darstellt,

dieser Raum insbesondere in wirtschaftspolitischer

und sozialpolitischer Hinsicht ~twicklungsfähig

und förderungswürdig erscheint,

die Länder Kärnten, Salzburg und Steiermark für

ihre Anteile an diesem Raum regionale Entwicklungskonzepte

erstellt haben,

und in der Absicht, für, diesen Raum einen möglichst

zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatz

der öffentlichen Mittel sicherzustellen, schließen

das Land Kärnten

vertreten durch den Landeshauptmann

Leopold Wagner

das Land Salzburg

vertreten durch den Landeshauptmann

Dr. Wilfried Haslauer

und

das Land Steiermark

vertreten durch den Landeshauptmann

Dr. Friedrich Niederl

zur Regelung der Zusammenarbeit in Angelegenheiten

der Raumordnung in diesem Gebiet und um

auch den Bestrebungen der Osterreichischen Raumordnungskonferenz

Rechnung zu tragen, im Sinne

des Art. 15 a B-VG folgende ,

Vereinbarung

Artikel I

Das Murau - Lungau-: Nockgebiet umfaßt

(1) Auf Verlangen einer Vertragspartei sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen gemäß Artikel II von den Vertragsparteien zum Zweck der

24 Stück. 7, Nr. 30, 31 und 32

Erstattung von Vorschlägen und Empfehlungen gemeinsam

zu beraten.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen an

den gemeinsamen Vorschlägen und Empfehlungen

(Abs. 1) zu orientieren.

Artikel IV

Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach Fertigung

durch die Vertragsparteien in Kraft.

Artikel V

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit

abgeschlossen. Sie kann von jeder Vertragspartei

jederzeit durch schriftliche Mitteilung gekündigt

werden. Die Kündigung wird mit Ablauf des Monats

wirksam, an dem die Erklärung den anderen

Vertragsparteien zugegangen ist.

Artikel VI

(1) Diese Vereinbarung steht dem Bund zum Beitritt

offen.

(2) Der Beitritt ist den Vertragsländern gegenüber schriftlich zu erklären. Er wird zwei Monate

nach Abgabe der Erklärung gegenüber den Vertragsparteien

wirksam.

Artikel VII

Diese Vereinbarung wird in dreifacher Urschrift

ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Amt

der Kärntner Landesregierung, beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung aufbewahrt.

Predlitz-Turrach, am 10. April 1978

Für das Land Kärnten:

Der Landeshauptmann:

Wagner eh.

Für das Land Salzburg:

Der Landeshauptmann:

Dr. H a s lau e reh.

Für das Land Steiermark:

Der Landeshauptmann:

Dr. Nie der I eh.

Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß seinem

Artikel IV mit 10. Juni 1978 in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Niederl