# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juli 1978 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Kaibing (politischer Bezirk Hartberg)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juli 1978 über die Verleihung des ReChtes zur Führung eines Gemeindewappens

an die Gemeinde Kaibing (politischer Bezirk Hartberg)

Auf Grund des § 4 Abs.. 1 der Gemeindeordqung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmadtung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBI.

Nr. 9/1973 und 14/1976, wird verordnet:

§ 1

Der im politisdten Bezirk Han;berg gelegenen Gemeinde Kaibing wird mit Wirkung vom 1. September 1978 das Redtt zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Besdtreibung·verliehen:

"In einem silbernen Sdtild ein vom Sdtildfuß bis zur SdtildmiUe aufsteigender, unten rund ausgenommener sdtwarzer Berg, ·belegt mit einem silbernen Marienmonogramm und bestreut mit dreizehn silbernen LindenbläUern; oben ein wadtsender sdtwarzerWolf.

M

§ 2

Die der·.Gemeinde Kaibing ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Besd:treibung und eine Abbildung

des Gemeindewappens.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl