# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 1978, mit der die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Schonzeiten und Mindestfanglängen von Fischen geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 1918, mit der die Verordnung

der Steiermärkischen Landesregierung über die Schonzeiten und Mindestfanglängen von

Fischen geändert wird

Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Steiermärkischen Fischereigesetzes 1964, LGBl. Nr. 330, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 147/1969 und 128/1971, " wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 25. September "1967, LGBl. Nr. 116,

über die Schonzeiten und Mindestfanglängen von Fischen, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 5/1971 und 144/1974, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs: 1 Z. 7 ist zu streichen; die bisherigen Z. 8 bis 14 erhalten die Bezeichnung 7 bis 13.

Artikel II

Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages

ihrer Verlautbarung in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl