# Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds

Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung

des Wasserwirtschaitsfonds

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Steiermark, vertrefen durch den Landeshauptmann,

das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Vora.rlberg, vertreten durch den Landes- . hauptmann und

das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann

.

- im folgenden Vertragsparteien genannt- sind

übereingekommen, gemäß Art. 15 a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

ABSCHNITT I

Artikell

Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach

Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung:

(2) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand im Sinne des § 55 des Krankenanstaltengesetzes

bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.

I

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die Leistung von Beiträgen an den Wasserwirtschaftsfonds nach Maßgabe des Art. 19 dieser Vereinbarung

zu gewährleisten.

ABSCHNITT II

Artikel 2

Einrichtung . eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Durch Bundesgesetz wird ein \KrankenanstaltenZusammenarbeitsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit

- im folgenden Fonds genannt - ' eingerichtet

werden.

Artikel 3

Aufgaben des Fonds

Aufgaben des Fonds werden nach Maßgabe dieser Vereinbarung sein:

(1) Betriebskosten sind die in §§ 2 und 5 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung umschriebenen Kosten mit Ausnahme der Zusatzkosten.

(2) Die Rechtsträger der im Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten Krankenanstalten werden

nach Maßgabe der nachstehenden Abs. 3 und 4 sowie'

des Art. 15 dieser Vereinbarung Anspruch auf

die Gewährung von Zuschüssen durch den Fonds

haben.

(3) Anträge auf die Gewährung von Zuschüssen

werden zugleich mit den hiefür erforderlichen Nachweisen über die finanzielle Gebarung der Krankenanstalt,

insbesondere über den Gesamtbettenstand,

die Auslastung, die amtlich festgesetzten Pflege geMihren,

die Einnahmen, die Ausgaben, den Betriebsabgang

sowie die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung

und der Leistungsstatistik bis 30. April

eines jeden Kalenderjahres bei der nach Lage der Krankenanstalt örtlich zuständigen Landesregierung

einzubringen sein. Die Landesregierung wird diese Anträge auf ihre Richtigkeit zu prüfen und dazu

Stellung zu nehmen haben. Die Anträge werden

unter Anschluß der Stellungnahme der Landesregierung

binnen drei Monaten nach ihrem Einlangen

dem Fonds zu übermitteln sein. Den Anträgen

von Rechtsträgern privater Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung wird

eine Erklärung der Landesregierung anzuschließen

sein, ob die Krankenanstalt als eine gemeinnützig

geführte Krankenanstalt im Sinne des § 16 des Krankenanstaltengesetzes zu betrachten ist.

(4) Die Gewährung von Betriebszuschüssen wird

ferner an die Bedingung gebunden werden, daß der Rechtsträger der Krankenanstalt

(5) Die vom Fonds gewährten Zuschüsse werden

direkt an die antragstellenden Rechtsträger zu überweisen sein. Die zuständige Landesregierung wird

von der Erledigung des Antrages in Kenntnis zu

setzen sein.

(6) Die vom Fonds gemäß Art. 15 Abs. 2 dieser Vereinbarung zu gewährenden Zuschüsse werden

monatlich vorschußweise zu leisten sein. Die vom

Fonds gemäß Art. 15 Abs. 3 dieser Vereinbarung

zu gewährenden Betriebszuschüsse werden auf

Grund der Beschlüsse der Fondsversammlung und

nach Maßgabe der dem Fonds zufließenden Mittel

vorschußweise zu leisten sein. Die Zwischenabrechnung

wird bis 30. April des auf die Antragstellung

folgenden Jahres, die Endabrechnung nach Vorliegen

des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen

haben:

(7) Die bis zur Kupdmachung des in Durchführung

dieser Vereinbarung ergehenden Bundesgesetzes

über den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

vom Bund geleisteten Zweckzuschüsse im Sinne der §§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes

werden auf die vom Fonds zu leistenden Zuschüsse

anzurechnen sein.

(8) Die Vorschußzahlungen nach Abs. 6 werden

für das Jahr 1978 in einer Zahlung binnen einem Monat nach Kundmachung des in Durchführung dieser Vereinbarung ergehenden Bundesgesetzes über

den Krankenansta:lten-Zusammenarbeitsfonds zu leisten

sein.

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Artike15

Investitionszuschüsse

(1) Investitionen sind Ausgaben fur die Anschaffung und/oder Herstellung von Anlagegütern im Sinne des § 16 Abs. 1 der Krankenanstaltenkostenredmungsverordnung.

(2) Den' Rechtsträgern von Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung werden

- unbeschadet der Gewährung von Zuschüssen

im Sinne des Art. 15 Abs. 2 dieser Vereinbarung -

unter sinngemäßer Anwendung des Art. 4 Abs. 3 bis 5 und nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 3 dieser Vereinbarung Investitionszuschüsse gewährt werden

können.

(3) Die bis zur Kundmachung des in Durchführung

dieser' Vereinbarung ergehenden Bundesgesetzes

über den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

vom Bund ab dem Jahre 1978 geleisteten

Zuschüsse für Zwecke der Krailkenanstalteninve,stitionsförderung

nach dem "Resümeeprotokoll zum FAG 1973" sind auf die vom Fonds zu leistenden

Investitionszuschüsse anzurechnen.

Artikel 6

Richtlinien für die Planung, Errichtung, Ausstattung

sowie den Betrieb von Krankenanstalten

(1) Der Fonds wird als Grundlage für die Gewährung

von Zuschüssen im Sinne des Art. 15 Abs. 3

dieser ,Vereinbarung . Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) insbesondere über die bauliche Ausgestaltung,

apparative Ausstattung von , Krankenanstalten,

die Anschaffung und den Verbrauch von Medikamenten

sowie den Personaleinsatz zu erlassen

haben. Dabei wird auf eine möglichst rationelle

Führung der Krankenanstalten und eine gleichmäßige

medizinische Versorgung der Bevölkerung sowie

auf gesundheitspoliti.sche Schwerpunkte, wie sie im .österreichischen Krankenanstaltenplan festgelegt

sind, , Rücksicht zu nehmen sein. D~e Richtlinien

(einschließlich Kennzahlen) werden ferner Regelun,

gen über die Aufteilung der Mittel gemäß Art. 15

Abs. 3 dieser Vereinbarung für Betriebs- und sonstige Zuschüsse sowie Investitionszu.schüsse zu enthalten haben .. .

(2) Die Richtlinien (einschließlich Kennzahlen)

werden mit 1. Jänner 1979 iil' Kraft gesetzt werden.

Artike17

Kostenrechnung für Krankenanstalten

Dem Fonds wird die Anpassung der Richtlinien

für das von den Rechtsträgern von Krankenanstalten

anzuwendende Buchführungssystem (Art. 4 Abs. 4 Z. 1 dieser Vereinbarung) an den jeweils neuesten

Stand der medizinischen, technischen und wir'tschaftlichen

Entwicklung obliegen.

Artikel 8

Leistungsstatistik für Krankenanstalten

(1) Der · Fonds wird Richtlinien für ein einheitliches System der Leistungserfassung und Leistungsstatistik in den Krankenanstalten zu erlassen haben.

(2) Der Fonds wird aus .den ErgebniSsen der Kostenstellenrechnung und den Daten der Leistungsstatistik in Abstimmung mit dem Osterreichischen Krankenanstaltenplan Bewertungskriterien für die Ergebnisse der Kosten.stellenrechnung festzulegen '

haben.

Artikel 9

Rationalisierungsvorschläge

Der Fonds wird für einzelne Krankenanstalten auf

Antrag des Rechtsträgers oder bei auffällig hohen

Kosten je Pflegetag im Vergleich zu gleichartigen

Krankenanstalten von sich aus Rationalisierungsvorschläge

erstatten können.

Artikel 10

Mittel des Fonds

Mittel des Fonds werden sein:

(1) Der Bund leistet an den Fonds in den 'Jahren

1978 und 1979 einen Beitrag in der Höhe von je

1,416 % des gesamten Aufkomlllens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.

(2) Die Länder leisten an den Fonds im Jahre 1978

einen Beitrag in der Höhe von 0,617 % und im Jahre

1979 in der Höhe von 0,678 Ofo des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr .

(3) Die Vertrag?parteien kommen überein, daß die Beiträge des Bundes und der Länder mit Wirksamkeit

vom 1. Jänner 1978 für das jeweilige Budgetjahr

in monatlichen Vorschüssen zu ~rbringen sind,

deren Höhe sich nach den Bestimmungtn über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile

der Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat.

Diese Vorschüsse sind zu den ges'etzlichen Terminen

der VorschuBleistungen auf die Ertragsanteile

der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

jeweils zu Lasten des Bundes und der Länder vom Bund an den Fonds zu überweisen.

(4) Für die Zeit vom 1. Jänner 1978 bis Ende

des Monats vor Kundmachung des in Durchführung

dieser Vereinbarung ergehenden Bundesgesetzes

über den ' Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

sind die Beiträge im Sinne des Abs. 3 innerhalb

von zwei ,Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes

an den Fonds zu überweisen. Beiträge

des Bundes, die in der Zeit vom 1. Jänner 1978 bis

Ende des Monats vor der Kundmachung des in Durchführung dieser Vereinbarung ergehenden Bundesgesetzes

über den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

als Zweckzuschüsse zum Betriebsabgang

der Krankenanstalten gemäß §§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes und für Zwecke der Kran40

Stück 11, Nr. 41

kenanstalteninvestitionsförderung nach dem "Resümeeprotokoll

zum FAG 1913" geleistet worden

sind, sind dabei auf die Leistung des Bundes im Sinne des Abs. 3 anzurechnen.

(5) Die von den Vertragsparteien an den Fonds

zu leistenden Beiträge sind als Vorschußleistungen

anzusehen. ' Die Zwischenabrechnung und die

endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung

der Vorschüsse auf die Ertragsanteile

an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 11 Abs. 1 FAG 1913 zu erfolgen. Dabei entstehende

Ubergenüsse oder Guthaben des Fonds sind auszugleichen.

Art i k e 1 12

Mittel gemäß § 447 f ASVG

(1) Dem Fonds werden die gemäß § 441 f ASVG

für die Neuregelung der Beteiligung der Träger der Krankenversicherung an der Finanzierung der Krankenanstalten vorbehaltenen Mittel zufließen.

(2) Diese Mittel werden von dem beim 'Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

errichteten Ausgleichsfonds zum Ende eines

jeden Kalenderviertels vorschußweise an den Fonds

entrichtet werden. Die endgültige Abrechnung wird

bis 30. ' April des folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen

haben.

Artikel 13

Aufnahme von Darlehen

(1) Der Fonds wird ermächtigt werden, zur Finanzierung bestimmter Investitionsvorhaben Darlehen

aufzunehmen.

(2) Der Bund und die Länder - letztere allerdings

nur insoweit, als die aus solchen Darlehen erfließenden Mittel einer im jeweiligen Land gelegenen

Krankenanstalt im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung zugute kommen und dieses Land bzw. sofern Rechtsträger dieser "Krankenanstalt, ein anderes

Land ist, dies'es Land zustimmt - haften für

diese Darlehen solidarisch.

(3) Soweit eine Mithaftung der Länder in Betracht

kommt, sind die Verzinsung und die Tilgung dieser Darlehen aus den entsprechenden Länderquoten zu

decken. .

Artikel 14

Spenden

Der Fonds wird ermächtigt werden, zur Erfüllung

der ihm übertragenen Aufgaben Spenden anzunehmen.

Ar ti k e 1 15

Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse

sowie der Investitions:z;uschüsse

(1) Die dem Fonds für die Jahre 1918 und 1919

zur Verfügung stehenden Mi~tel im Sinne des Art. 10 Z. 1 bis 3 und 1 dieser Vereinbarung werden in

zwei Teilbeträge zu 60 Ofo (Teilbetrag 1) bzw. 40 Ofo

(Teilbetrag 2) aufgeteilt werden. An den Fonds geleistete

Vermögens erträge und Spenden werden

dem Teilbetrag 2 zuzuschlagen sein, sofern der Spender nicht eine andere Zweckbindung trifft.

(2) 90 °/f} des Teilbetrages 1 werden derart auf

die Rechtsträger der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung verteilt werden,

daß die dem einzelnen Rechtsträger gemäß den. §§ 51

und 59 des Krankenanstaltengesetzes zu gewährenden

Zweckzuschüsse in jenem Verhältnis aufgestockt

werden, das sich aus dem Gesamtbetrag an

Zweckzuschüssen gemäß den §§ 51 und 59 KAG zu

90 Ofo des Teilbetrages 1 ergibt. 10 Ofo des Teilbetrages

1 werden im Verhältnis der Pflege tage in

diesen Krankenanstalten auf diese Rechtsträger verteilt werden. '

(3) 40 0J0 des Teilbetrages 2 werden im Verhältnis

der Volkszahl der einzelnen Länder in Länderquoten

geteilt werden. 60 0J0 des Teilbetrages 2 werden

im Sinne des Abs. 2 in Länderquoten geteilt werden.

Innerhalb der solcherart gebildeten Ländergesamtquoten

wird - unter Bedachtnahme auf Art. 13 Abs. 3 dieser Vereinbarung - die Verteilung

des Teilbetrages 2 auf die Rechtsträger von Krankenanstalten

im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung der Entscheidung des Fonds obliegen.

Der Fonds wird dabei auf Grundlage der von ihm

zu erlassenden Richtlinien (einSchließlich Kennzahlen)

im Sinne des Art. 6 dieser Vereinbarung vorzugehen

haben.

(4) Die Höhe des Investitionszuschusses soll im Einzelfall 40 0J0 der Kosten des Investitionsvorhabens nicht übersteigen. Bei Vorliegen besonderer gesundheitspolitischer Erfordernisse werden ausnahmsweise auch höhere Investitionszuschüsse gewährt

werden können.

(5) Den Berechnungen im Sinne der Abs. 2 und 3

werden - sofern es sich nicht um die Gewährung

von Investitionszuschüssen handelt - die Daten

des jeweils zweitvorangegangenen Jahres zugrunde

zu legen sein.

Artikel 16

Organisation des Fonds

(1) Organ des Fonds wird die Fondsversammlung

sein. Die Fondsversa~mlung wird beim Bundesministerium für Ges,undheit und Umweltsmutz

einge'richtet werden. Die Beistellung der sachlichen

und personellen Erfordernisse sowie' die Führung

der Geschäfte der Fondsversammlung wird dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz

obliegen.

(2) Die Fondsversammlung wird aus 19 Mitgliedern

bestehen, die nach Maßgabe der nachfolgenden

Bestimmungen zu bestellen sein werden:

(3) Mitglied der Fondsversammlung wird nur sein

können, wer zum Nationalrat wählbar ist.

Stück 11, Nr. 41 41

(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung erforderlich, so wird das Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Rechtsträger

oder Organe 'schriftlich zur Namhaftmachung aufzufordern

haben. Machen , die zur Bestellung von Mitgliedern

der Fondsversammlung berechtigten Rechtsträger

und Organe von diesem Recht keinen Gebrauch

und bestellen keine Mitglieder, so werden

die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung

der Beschlußfähigkeit der Fondsversammlung außer

Betracht bleiben.

(5) Den Vorsitz in der Fondsversammlung wird

der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

führen.

(6) Die Fondsversammlung wird sich ihre Geschätfsordnung selbst geben.

(7) Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder der Fondsversammlung werden - unbeschadet

des Abs. 9 - über je zwei Stimmen, die

übrigen Mitglieder d~r Fondsversammlung über je

eine Stimme verfügen.

(8) Die Beschlüsse der Fondsversammlung werden

- mit Ausnahme der Entscheidung über die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall - einstimmig gefaßt werden. ~ommt ein einstimmiger

Beschluß nicht zustande, so wird wie folgt vorzugehen sein:

(9) Entscheidungen der Fondsversammlung über

die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen geJaßt

werden. Die von der Bundesregierung bestellten

Mitglieder der Fondsversammlung werden in diesem Fall nur über eine Stimme verfügen.

Artike117

Berichterstattung

Der Fonds wird gegenüber jenen Rechtsträgern

und Organen,. die zur Bestellung von Mitgliedern

der Fondsversammlung berechtigt sind, jährlich Bericht

über seine Tätigkeit zu erstatten haben.

Art i k e I 18

Kontrolle durch den Rechnungshof

Die Gebarung des Fonds wird der Kontrolle durch

den Rechnungshof unterliegen.

ABSCHNITT III

Artikel 19

Dotierung des Wasserwirtschafts fonds

(1) Die Länder leisten an den Wasserwirtschaftsfonds im Jahr 1978 einen Beitrag in der Höhe von

0,309 °ll} und im Jahre 1979 in der Höhe von 0,339 %

des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im

betreffenden Jahr.

(2) Art. 11 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Nach Maßgabe einer besonderen bundes gesetzlichen Regelung werden die Gemeinden zu Leistungen

an den Wasserwirtschaftsfonds veranlaßt

werden.

ABSCHNITT IV

Art i k e I 20

Befreiung von Gebühren und Abgaben '

(1) Der Fonds wird von allen bundesrechtlich .

geregelten Abgaben befreit werden.

(2) Die vom Fonds in unmittelbarer Erfüllung

seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte werden von

den Stempel- und Rechtsgebühren befreit werden.

(3) Die finanziellen Leistungen des ' Fonds an die Rechtsträger der Krankenanstalten werden weder

der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen

und Vermögen unterliegen.

Ar ti k e I 21

Sozialversicherungsrechtliche Regelungen

(1) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze werden mit jedem 1. Jänner,

erstmals mit 1. Jänner 1978, erhöht werden,

. und zwar im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung

der Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger

vom Vorjahr auf das laufende Jahr; die jeweils

neu berechneten Pflegegebührenersätze werden:

auf volle Schilling gerundet werden.

(2) Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres

wird vor der Errechnung des prozentuellen

Beitragszuwachses zunächst jener Betrag abgezogen

werden, den die Krankenversicherungsträger im Wege des § 447 f ASVG zur Finanzierung der Krankenanstalten

gesondert bereitstellen werden. Ferner

werden bei der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses

nach Abs. 1 jene Beitragseinnahmen

außer Betracht bleiben, die sich ab 1. Jänner 1979

aus Änderungen des Beitragsrechtes ergeben, sofern

der daraus erfließende Ertrag gesetzlich zweckgebunden

ist.

(3) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjahres aller dem Hauptverband angehörenden Krankenversicherungsträger werden den Beitragseinnahmen des zuletzt vorangegangenen Kalenderjahres,

unter Berücksichtigung des Abs. 2, gegenübergestellt werden. Als Beitragseinnahmen werden

alle Beiträge für Pflichtversicherte und für freiwillig

Versicherte gelten, die nach den Weisungen des Bundesministers für soziale Verwaltung über die

I

42 Stück 11, Nr. 41

Rechnungslegung als Beitragseinnahmen in Betracht

kommen, in der Krankenversicherung der Bauern

einschließlich des Bundesbeitrages; maßgebend werden die in den Erfolgsrechnungen der Krankenversicherungsträger ausgewJesenen Beträge sein. Der

'\fom Hauptverband auf zwei Dezimalstellen errechnete

Erhöhungsprozentsatz wird der Zustimmung

durch den Bundesminister für soziale Verwaltung

bedürfen.

(4) Der Hauptverband wird jeweils spätestens

bis 15. Dezember für das nächstfolgende KaleIiderjahr einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen

haben, der nach Zustimmung durch den Bundesminister' für soziale Verwaltung für die Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab nachfolgendem 1. Jänner

maßgeblich ist; die neuen Pflegegebührenersätze

werden auf volle Schilling gerundet werd~n .. Den Rechtsträgern der Krankenanstalten werden die er~

höhten Pflegegebührenersätze so rechtzeitig bekanntgegeben

werden, daß sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrunde gelegt werden können. Für

das Jahr 1978 wird der provisorische Hundertsatz

10,84 °ll betragen.

(5) Weicht der provisorische Hundertsatz vom

endgültigen Hundertsatz ab,. so wird sich für die Krankenversicherungsträger entweder eine Verpflichtung zur Nachzahlung oder der Anspruch auf

ein Guthaben ergeben. Der finanzielle Ausgleich

wird durch Nachzahlung oder Gutschrift im laufenden

Jahr herbeigeführt werden. Bei der Erhöhung

-der Pflegegebührenersätze ab dem nächsten 1. Jänner werden sodann für das Vorjahr fiktiv jene Pflegegebührenersätze errechnet werden,. die sich

bei Anwendung des endgültigen Hundertsatzes ergeben

hätten. Diese fiktiven Pflegegebührenersätze

werden sodann mit dem in Betracht kommenden

provisorischen Hundertsatz erhöht werden.

(6) Alle von den Krankenversicherungsträgern

und vom Hauptverband zur Durchführung der gegenständlichen Regelung erstellten Unterlagen und Berechnungen werden der Uberprüfung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung unterliegen.

(7) Für die Dauer der Geltung dieser Vereinbarung

werden die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen

des § 28 Abs. 8 des Krankenanstaltengrundsatzgesetzes

und die entsprechenden, Landesausführungsgesetze

dahingehend geändert, daß die Schiedskommissionen

an die mit Zustimmung des Bundesministers

für soziale Verwaltung festgesetzten Erhöhungssätze

gemäß Abs. 1 bis 5 gebunden sind.

Ar ti k el 22

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf

des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt

die Mitteilungen aller Vertragsparteien, daß

die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen

erforderlichen Voraussetzungen

für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind,

vorliegen.

Art i k e I 23

Durchführung der Vereinbarung

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen

bundes- und landes gesetzlichen Regelun- gen

sind mit 1. Jänner 1978 in Kraft zu setzen.

Ar ti k e I 24

Geltungsdauer. Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 1978

und 1979 geschlossEln.

(2) Wenn nicht eine der Vertragsparteien spätestens:

am 30. Juni "1979 die Vereinbarung kündigt,

so tritt eine Verlängerung der Geltungsdauer um

ein weiteres Jahr ein, wobei von den für das Jahr

1979 geltenden Regelungen auszugehen ist. Für die Folgeze'it tritt eine Verlängerung der Geltungsdauer

dieser Vereinbarung jeweils um ein weiteres

Jahr ein, wenn nicht eine der Vertragsparteien

spätestens am 30. Juni des laufenden Jahres kündigt.

Die Kündigung hat s~nriftlich zu erfolgen und

ist an das Bundeskanzleramt zu richten.

(3) Die in Durchführung dieser Vereinbarung

ergehenden Bundes- und Landesgesetze werden mit

Ablauf der Geltungsdauer dieser Vereinbarung

außer Kraft treten. Mit diesem Zeitpunkt werden die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften wieder in Kraft gesetzt werden,

soweit sie durch die; im ersten Satz genannten Bundes- und Landesgesetze geändert wurden.

Artikel25

Mitteilungen

Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien

über Erklärungen nach Art. 22 bis 24 unverzüglich

in Kenntnis zu setzen.

A rtik el 26

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt

hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien und

allen zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung

berechtigten Rechtsträgern und Organen

beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Für den Bund gemäß dem Beschluß der Bundes~

regierung vom 6. Juni 1978:

Der den Bundeskanzler gemäß Art. 69 Abs. 2 B-VG .

vertretende Vizekanzler:

Androsch e. h.

Für das Land Burgenland:

Der Landeshauptmann:

Theodor Kery e. h.

Für das Land Kärnten:

Der Landeshauptmann:

Wagner e. h.

Für das Land Niederösterreich:

(vorbehaltl~ch der Genehmigung des Landtages von

Niederösterreich)

Der Landesha~ptmann:

Maurer e. h.

Stück 11, NI'. 41 und 42 43

Für das Land Oberösterreich:

(vorbehaltlich der Genehmigung des oberösterreichischen Landtages)

Der Landeshauptmann:

Ratzenböck e. h.

Für das Land Salzburg :

Der Landeshauptmann:

Haslauer e. h.

Für das Land Steiermark:

Der Landeshauptmann:

Niederl e. h.

Für das Land Tirol:

Der Landeshauptmann:

Wallnöfer e. h.

Für das Land Vorarlberg:

Der Landeshauptmann:

Dr. Kessler ,e. h.

Für das Land Wien:

(vorbehaltlich der Genehmigung des Wiener Landtages)

Der Landeshauptmann:

Leopold Gratz e. h.

Diese Vereinbarung tritt gE::mäß ilirem AI1t. 22 mit 22. September 1978 in Kraft.

Niederl

Landeshauptmann