# Gesetz vom 13. Juni 1978, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1957 geändert wird (Gemeindebedienstetengesetznovelle 1978)

Gesetz vO,m -13. Juni 1918, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1951 , geändert wird

(Gemeindebedienstetengesetznovelle 1918)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gemeindebedienstetengesetz 1957,' LGBl. Nr. 34, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 17/1959,

17/1960, 116/1962, 155/1964, 204/1966, 83/1967, 32/

1968, 50/1969, 29/1910, 61/1971, 59/1973, 156/1975

und 59/1977, wird wie folgt geändert:

Halbsatz hat zu entfallen.

„(10) Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter

in eine der im Abs. 2 Z. 6 angeführten Verwendungsgruppen überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag

mit Wirkung vom Tag der Uberstellung

0

insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwen

dung des Abs. 2 Z. 6 bis 8 eine Verbesserung fÜJ

seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie

in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 4, 5, 7

und 8 anzuwenden."

bleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer

der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.

(4) In den Fällen des Abs. 3 ist für jeden Kalendertag vom, ersten Tag der ungerechtfertigten

Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag

des Wiederantrittes des Dienstes ein Dreißigstel

des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher

Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den

betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug.

Bereits .ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind

hereinzubringen."

Erreichung eines höheren Gehaltes

Der öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eiqes Unternehmens

erreicht einen höheren Gehalt durch '

Vorrückung (§§ 30 bis 32). , "

Zeitvorrückung (§ 49),

Beförderung(§ 50),

Uberstellung in eine höhere Verwendungsgruppe

(§ 51 Abs. 1 bis 4 und 10 bis '12) und

Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung

(§ 51 Abs. 5)."

Uberstellung

(1) Uberstellung ist die 'Ernennung zum öffentlichrechtlichen Bediensteten einer anderen Verwendungsgruppe.

(2) Für ,die Ermittlung des in der neuen Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die

nachstehenden Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:

(3) Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter

aus einer Verwendungsgruppe in eine gleichwertige

oder höhere Verwendungsgruppe derselben

Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche

Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde,

wenn er die in der Verwendungsgruppe anrechenbare

Gesamtdienstzeit als öffentlich-rechtlicher Bediensteter

der neuen Verwendungsgruppe zurück

?

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gelegt hätte. Wurde der öffentlich-rechtliche Bedienstete gemäß § 50 Abs. 3 vor dem Zeitpunkt

der Zeitvorrückung in die Dienstklasse III befördert, so ist der Zeitraum, um den die Beförderung

vor dem Zeitpunkt der Zeitvorrückung liegt, der anrechenbaren Gesamtdienstzeit zuzurechnen.

(4) Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt,

so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung,

die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung

ergeben würde, wenn er die in der

bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit

in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe

zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume

übersteigt:

_....;Ub;;,..;..;e~r,;.st;.:.e,;;ll~u,;;n;.2g__I· Ausbildung im Sinne Zeitraum von der I in die der gemeinsamen

Anstellungserfordernisse

Verwendungs-der Gemeindedienst-Jahre

gruppe gemäß zweigeverordnung,

Abs. 2. Z. LGBL Nr. 4/1958, in der

'geltenden Fassung

1 2 2

3 mit abgeschlossenem 4

Hochschulstudium

3 in den übrigen Fällen 6

2 ,3 mit abgeschlossenem 2

Hochschulstudium

2 3 in den übrigen Fällen 4

Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.

(5) Erfüllt ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Uberstellung

in eine der im Abs. 2 Z. 3 angeführten

Verwendungsgruppen, ist seine besoldungsrechtliche

Stellung mitWirkung vom Tag der Erfüllung

dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu

festzusetzen.

(6) Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so

gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die

sich auf Grund der Vorrückung oderZeitvorrückung

ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als öffentlich-rechtlicher Bediensteter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.

(7) Ist ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter in

eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden

und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe

überstellt, so ist er so zu behandeln,

als ob er bis zur Uberstellung in 'die niedrigere

Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe

geblieben wäre, aus der er in die höhere Verwendungsgruppe

übersfellt worden ist.

(8) Bei Uberstellungen nach den Abs. 3, 4, 6 und 7

und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen

.Stellung nach Abs. 5 ist die in der höchsten Ge"

haltsstufe einer Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht

mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß

von vier Jahren für die Vorrückung und den

Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen

Die §§ 30 bis 32 sind sinngemäß anzuwenden.

(9) Ist der jeweilige Gehalt in der neuen Vel~

wendungsgruppe niedriger als der Gehalt, der dem öffentlich-rechtlichen BedieI).steten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde,

so gebührt dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten

eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare

Ergänzungszulage auf diesen Gehalt. Ist jedoch

der Gehalt, den der öffentlich-rechtliche Bedienstete bei einer Uberstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe erhält, niedriger als der bisherige Gehalt,

so gebüh'rt dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten

abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe

des Erreichens eines höheren Gehaltes einzu-.

ziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare

Ergänzungszulage auf den bisherigen

Gehalt. Für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare

Zulagen -ausgenommen die Verwendungszulage

-sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage

dem Gehalt zuzurechnen.

(10) Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter ' der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder

eines Unternehmens der Dienstklasse IV oder einer

höheren Dienstklasse in eine gleichwertige oder höhere

Verwendungsgruppe überstellt und hat er in der

bisherigen Verwendungsgruppe bereits eine in seiner

Dienstklasse auch für die neue Verwendungsgruppe

vorgesehene Gehaltsstufe erreicht, so ändern

sich abweichend vom Abs. 3 und 4 die Gehaltsstufe

und der nächste Vorrückungstermin nicht.

Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen

Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens

gebührt jedoch mindestens die besoldungsrechtliche

Stellung, die sich ergeben würde,

wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe

für die Vorrückung b,erücksichtigte ,Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß als öffentlich-rechtlicher Bediensteter der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt

oder eines Unternehmens der höheren Verwendungsgruppe

zurückgelegt hätte, das sich bei

sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 beziehungsweise

4 ergeben würde. Wurde der öffentlich-rechtliche

Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung,

einer Anstalt oder eine's Unternehmens gemäß § 50 Abs. 3 vor dem Zeitpunkt der Zeitvorrückung in

die Dienstklasse III befördert, so ist der Zeitraum,

um den die Beförderung vor dem Zeitpunkt der Zeitvorrückung liegt, der für die Vorrückung berücksichtigten Gesamtdienstzeit zuzurechnen.

(11) Bei der Uberstellung eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung,

einer Anstalt oder eines Unternehmens der Verwendungsgruppe C in eine höhere Verwendungsgruppe

bleibt die Änderung der besoldungsrechtlichen

Stellung außer Betracht, die gemäß .§ 50 Abs. 8 eingetreten ist.

(12) Ist bei einer Uberstellung nach Abs. 6 oder 7

die bisherige Dienstklasse des öffentlich-rechtlichen Bediensteten in der neuen Verwendungsgruppe

nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, so gebühren dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten die

höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in ' der niedrigeren Verwendungsgruppe noch durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage."

?

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I

1 5538 5413 5132 4852 4729

2 5764 5629 5314 5011 4860

3 5990 5844 5495 5170 4992

4 6215 6061 5677 5330 5124

5 6442 6276 5857 5489 5255

6 6668 6492 6040 5647 5388

7 6821 6637 6161 5746 5469

8 6972 6782 · 6282 5843 5552

9 7125 6927 6405 5941 5634

10 7277 7073 6525 6037 5717

11 7429 7218 6648 6135 5798

12 7595 7364 6769 6233 5881

13 7758 7517 6889 6330 5963 ·

14 . 7923 7673 7012 6427 6044

15 8087 7830 7132 6525 6127

16 8251 7987 7254 6623 6209

17 8416 8144 7377 6721 6292

18 8581' 8302 7503 6817 6373

19 8745 8459 7635 6915 6456"

„(4) In die Verwendungsgruppe I sind Facharbeiter

als Partieführer, in die Verwendungsgruppe 11

Facharbeiter als Vorarbeiter oder Spezialarbeiter,

in die Verwendungsgruppe 111 gelernte Facharbeiter,

Kraftwagenlenker, Schaffner, Autobus-und

Obuslenker, angelernte Facharbeiter und Kanalarbeiter, in die ·Verwendungsgruppe IV angelernte

Arbeiter und Hilfsarbeiter in qualifizierter Verwendung und in die Verwendungsgruppe V ungelernte

Arbeiter sowie Arbeitskräfte für einfache Reinigungsarbeiten einzureihen.,Als angelernte Arbeiter haben ungelernte Arbeiter nach einer den Betriebsverhältnissen angepaßten Anlernzeit zu gelten. Gelernte Facharbeiter sind Arbeiter, die ein der Verwendung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten

entsprechendes Gewerbe erlernt haben. Die Erlernung eines Gewerbes ist durch das Gesellenprüfungszeugnis, das Zeugnis über die Facharbeiterprüfung,

das Zeugnis über die Lehrlingsprüfung (Lehrabschlußprüfung) oder das Zeugnis über den

erfolgreichen Besuch einer gewerblichen Unterrichtsanstalt, das nach den gewerberechtlichen Vorschriften

die ordnungsgemäße Beendigung des Lehrverhältnisses

ersetzt, nachzuweisen. In Gewerbezweigen,

in denen keines der angeführten Zeugnisse

erworben werden kann, ist der Nachweis durch

den Lehrbrief zu erbringen."

I bis V 1-11 617

I bis V ab 12 849"

(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat in

jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub

. entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.

§ 54 a

Ausmaß des Erholungsurlaubes

(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr bei einem Dienstalter

(2) Das Urlaubsausmaß erhöht sich auf 34 Werktage

für öffentlich-rechtliche Bedienstete, deren Gehalt den Gehalt eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung in d'er Gehaltsstufe

1 der Dienstklasse VIerreicht.

(3) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt

das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat

des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen

Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate

gedauert, so gebührt der volle Er~olungsurlaub.

(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes (§ 56 a), so gebührt ein Erholungsurlaub,

soweit er noch nicht verbraucht worden ist,

in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes

verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(5) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 3 und 4 Teile von Tagen,

so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.

(6) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere

Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch

dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf

des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet

wird.

(7) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 und 3

bis 6 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist; zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr .in

. einem Dienstverhältnis zur Gemeinde zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten wegen der Uberstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind

für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem

sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar

wären. Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten,

der ein abgeschlossenes Hochschulstudium

aufweist und einer Verwendungsgruppe angehört,

für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben

ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung

des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß

von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium

angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit,

als dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten die Zeit

des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters

bereits berücksichtigt wurde.

§ 54 b

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide'

(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete 'hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 54 a gebüh

?

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renden ,Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn

am Stichtag (§ 54 a Abs. 6) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

'(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß vop. zwei

Werktagen erhöht sich

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 v. H. auf 4 Werktage,

50 v. H. auf 5 Werktage,

60 v. H. auf 6 Werktage.

(3) Der blinde öffentlich-rechtliche Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.

(4) Für Kalenderjahre, in denen dem öffentlichrechtlichen Bediensteten im Zusammenhang mit den

im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen Dienstbefreiung

gemäß § 57 dieses Gesetzes gewährt wurde,

gebührt keine Erhöhung des Erholungsurlaubes.

§ 54 c

Erholungsurlaub bei Fünftagewoche

(1) Gilt für einen öffentlich-recqtlichen Bediensteten die Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des

gebührenden Erholungsurlaubes (§§ 54 a und 54b)

in der Weise umzurechnen, daß an die Stelle von

sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.

(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf

ganze Arb,eitstage aufzurunden.

(3) Ist das Urlaubsausmaß eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten auf Arbeitstage umzurechnen

und fällt während der Zeit seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so

hat ,er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag.

Der: Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag

besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag

an das Ende eines mindestens fünf Tage dauernden

Erholungsurlaubes anschließt.

§ 54 d

Erholungsurlaub bei unregelmäßiger Dienstzeit

(1) Versieht ein öffentlich-rechtlicher , Bediensteter Schicht-oder Wechseldienst im Sinne des § 28 Abs. 4 der Dienstpragmatik, so kann der Bürgermeister,

wenn dies im Interesse des Dienstes geboten

erscheint und den Interessen der Bediensteten

nicht zuwiderläuft, das in den §§ 54 a und 54 b

genannte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken.

(2) Unterliegt der öffentlich-rechtliche Bedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne des § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik, so erhöht sich die Stundenzahl (Abs. 1) entsprechend.

(3) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind

für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden

'als verbraucht anzurechnen, ais er

in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst

zu leisten hätte.

(4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese

auf ganze Stunden aufzurunden.

(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1 ist

ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf

Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei

dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages,

so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiterhin

nach Stunden zu verbrauchen.

§ 54 e

Verbrauch des Erholungsurlaubes

Die kaleI}dermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen

Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen

Verhältnisse des öffentlich-rechtlichen Bediensteten

angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe ent

gegenstehen, hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete

Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes

ungeteilt zu verbrauchen.

§ 54 f

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten kann bei

Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger

Umstände auf seinen Antrag 'der Verbrauch des

ganzen oder eines Teiles des irri nächsten Kalenderjahr

gebührenden Erholungsurlaubes gestattet

werden.

§ 54 g

Erkrankung während des Erholungsurlaubes

(1) Erkrankt ein öffenflich-rechtlicher Bediensteter während des Erholungsurlaubes, ohne es vorsätzlich

oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben,

so Sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende

Tage der Erkrankung, an denen der öffentlich-rechtliche

Bedienstete durch die Erkrankung dienstunfähig

war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen,

wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage

gedauert hat. Ist das Urlaubsausmaß des öffentlich-rechtlichen BedIensteten in Stunden ausgedrückt (§ 54 d), so sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der öffentlichrechtliche Bedienstete während der Tage seiner

Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten

hätte.

?

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(2) Der öffentliGh-rechtliche Bedienstete hat der Gemeinde nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus

Gründen, die nicht vom öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu .vertreten sind, nicht möglich, so gilt

die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt

wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete ohne schuldhafte

Verzögerung ein ärztliches .Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherung,

trägers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit

vorzulegen. Erkrankt der öffentlich-rechtliche

Bedienstete während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine be-.

hördliche Bestätigung darüber beizufügen, daß es

von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen

Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche

Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die

ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in

einer Krankenanstalt erfolgte und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der öffentlich-rechtliche Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

(3) Erkrankt ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem

.Erholungszweck des UrlauQes widersprechende Erwerbstätigkeit

ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden,

wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit

in ursächlichem Zusammenhang steht.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten

auch für den öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.

§ 54h

Verfall des Erholungsurlaubes

Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn

der öffentlich-rechtliche Bedienstete den Erholungs

urlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubs

jahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Die

Ablöse des Erh01ungsurlaubes in Geld ' ist unzu

lässig.

§ 54 i

Unterbrechung des Erholungsurlaubes

und Verhinderung des Urlaubsantrittes

(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen

Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht

aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes

ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu

ermöglichen.

(2) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten Reisen

sind die Reisekosten in gleicher Höhe, wie ·sie

den Beamten des Landes gebühren, zu vergüten.

§ 55 .

Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten

und des Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis

(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub (§54 Abs. 2) und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr

des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses

(§ 54 a Abs. 3) ist die Zeit eines unmittelbar

vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zur Gemeinde dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusehen. Ein Urlaub, der in.einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr

bereits verbraucht wurde, ist auf das dem öffentlichrechtlichen Bediensteten gemäß §§ 54 a und .54 b

gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.

(2) Hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete aus

dem im Abs. 1 genannten Vertragsdienstverhältnis

ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren,

so darf er den Erholungsurlaub im öffentlichrechtlichen

Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub

verfällt, . wenn er auch bei Fortbestand

des Vertragsdienstverhältnisses verfallen

wäre.

§ 56

Sonderurlaub

(1) Der Bürgermeister kann dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten auf sein Ansuchen aus wichtigen

persönlichen oder familiären Gründen oder

aus einem sonstigen besonderen Anlaß einen Sonderurlaub

gewähren. Zur Vorbereitung auf die durch

Verordnung der Landesregierung vorgeschriebenen

Dienstprüfungen ist dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten

nach Maßgabe des Abs. 3 auf sein Ansuchen

der erforderliche Sonderuilaub, insbesondere

zum Besuch eines Ausbildungslehrganges zu

.gewähren:

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der öffentlich-rechtliche Bedienstete den Anspruch auf

die vollen Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur. gewährt werden,

wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse

entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene

Dauer nicht übersteigen.

(4) Die Gewährung eines Sonderurlaubes, der

ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll,

bedarf der Zustimmung des Gemein~erates.

§ 56 a

Karenzurlaub

(1) Der Bürgermeister kann dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten auf sein Ansuchen einen ' Urlaub

unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewähren,

sofern nicht zwingende dienstliche Gründe

entgegenstehen.

(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte,

die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes

andere als private Interessen desöffentlich-rechtlichen Bediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann der Ge~

meinderat verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen

nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.

(4) Für die Gewährung eines Karenzurlaubes, der

l,munterbrochen mehr als drei Monate dauern soll,

ist die Zustimmung des Gemeinderates erforderlich.

?

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§ 56 b

der Neuregelung durch Art. I günstiger ist als der

auf Grund der bisherigen Bestimmungen für die

Pflegeurlaub

Verwendungsgruppe, in die der öffentlich-rechtliche Bedienstete aufgenommen wurde, geltende Vor

(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete, der werückungsstichtag.

gen der notwendigen ·Pflege eines im gemeinsamen .

Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten (2) Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nahen Angehörigen nachweislich an der DienstLeinach Abs. 1 ist Art. III Abs. 5 der 2. Gemeindestung

verhindert ist, hat, unbeschadet der Bestimbedienstetengesetznovelle 1969 sinngemäß anzumung

des § 56 Anspruch auf Pflegeurlaub. Dieser wenden. Art. II Abs. 1 Z. 1 der 2. Gemeindebedien

Pflegeurlaub darf im Kalenderjahr sechs Werktage stetengesetznovelle 1969 ist mit der Maßgabe annicht übersteigen. zuwenden, daß an die Stelle deF Anwendung des § 30 a Abs. 7-des Gemeindebedienstetengesetzes

(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1

1957-in der Fassung des Art. I der 2. Gemeinde

sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit

bedienstetengesetznove~le 1969 die Anwendung des

dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten in gerader

§ 30 a Abs. 7-des Gemeindebedienstetengesetzes

Linie verwandt sind, ferner

Geschwister, Stief-,

1957-in der Fassung des Art. I Z. 1 tritt.

Wahl-und Pflegekinder sowie die Person, mit der

der öffentlich-rechtliche Bedienstete in Lebensge(

3) Wird der Vorrückungsstichtag nach Abs. 1

meinschaft lebt. festgesetzt, so ist bei öffentlich-rechtlichen Bedien

stetem der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt

(3) § 54 c Abs. 1 und 2, § 54 d sowie § 55 sind

oder eines Unternehmens, die sich am 1. Juni 197-7

für den Pflegeurlaub sinngemäß anzuwenden.

in einer der Dienstklassen IV bis IX befinden, zu

prüfen, ob sich unter der Annahme, die günstige

§ 57

ren, für die Berechnung des Vorrückungsstichtages

Dienstbefreiung auf die Dauer eines Kurgebrauches

, . maßgebenden Bestimmungen hätten bereits zum

I Zeitpunkt des Eintrittes in das öffentlich-rechtliche

(1)

Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist auf Gemeindedienstverhältnis gegolten, eine Verbesse~

Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienst

rung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung ergeben

befreiung zu gewähren, wenn

hätte. Trifft dies zu, so ist ihre besoldungsrecht

a)

ein Sozialversicherungsträger oder ein Landesliche

Stellung in der Dienstklasse mit 1. Juni 197-7invalidenamt die Kosten. der Kur trägt oder einen dementsprechend neu festzusetzen. Kurkostenbeitrag leistet und

(4)

Die besoldungsredJ.tliche Stellung der übrigen

b) die Kur in der Benützung

einer Mineralquelle

öffentlich-rechtlichen Bediensteten, deren Vorrük

oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in

kungsstichtag nach Abs. 1 neu

festgesetzt wird, ist

einem vorgeschriebenen Klima besteht oder ärzt

mit 1. Juni 197-7-um den Zeitraum zu verbessern,

lich überwacht wird.

um den der gemäß § 30 Abs. 2 des GemeindeBei"

der zeitlichen Einteilung der Dienstoefreiung bedienstetengesetzes 1957-auf den nächstliegenden ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu Vorrückungstermin . gerundete verbesserte Vorrüknehmen. kungsstichtag vor dem gemäß § 30 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957-auf den nächst

(2)

Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist auf

liegenden Vorrückungstermin gerundeten bisherigen

Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in Vorrückungsstichtag liegt.

einem ·Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren,

wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete zur (5) Bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die unvölligen Herstellung der Gesundheit von einem mittelbar in eine höhere Dienstklasse oder Gehalts

Sozialversicherungsträger oder einem Landesinvastufe aufgenommen wurden, kann über Beschluß

lidenamt nach einem chirurgischen Eingriff oder des Gemeinderates die besoldungsrechtliche Stelnach

einer schweren Erkrankung in ein Genesungslung

verbessert werden, wenn der Festsetzung ihrer

heim eingewiesen wird und die Kosten des Aufbesoldungsrechtlichen

Stellung bei der Aufnahme

enthaltes im Genesungsheim vom Landesinvalidenund

auf Grund einer allfälligen Maßnahme nach

amt oder vom Sozialversicherungsträger satzungsArt. IV Abs. 3 der Gemeindebedienstetengesetzgemäß

getragen werden. novelle 197-1, LGBL Nr. 61, ein geringeres Ausmaß an Dienstzeit zugrunde gelegt wurde, als sich aus

(3)

Eine DienstfreisteIlung nach Abs. 1 und 2 gilt

der Festsetzung eines Vorrückungsstichtages gemäß

als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit

§ 30 ades Gemeindebedienstetengesetzes 1957-in

vom Dienst.

der Fassung des Art. I und gemäß Art. lIder

2.

Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969, LGBL

Artikel II

Nr. 29/197-0, in der Fassung' des Art. IV der Ge

(1) Für öffentlich-rechtliche Bedienstete der Vermeindebedienstetengesetznovelle 197-1, LGBL Nr. 61,

wendungsgrupp~ A und B, die sich am 1. Juni 197-7 ergeben würde. Die der· seinerzeitigen besoldungsim Dienststand befinden, ist der Vorrückungsstichrechtlichen Stellung zugrunde gelegte Dienstzeit

tag mit Wirkung von diesem Tage gemäß § 30 a ist aus dieser unter Berücksichtigung einer Normaldes Gemeindebedienstetengesetzes 1957-in der Faslaufbahn eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten

sung des Art. I und gemäß Art. lIder 2. Gemeindezu

ermitteln.

bedienstetengesetznovelle 1969, LGBL Nr. 29/197-0,

Artikel III

in der Fassung des Art. IV der Gemeindebedienstetengesetznovelle 197-1, LGB!. Nr. 61, neu fest(

1) Dieser Artikel ist auf öffentlich'-rechtliche Bezusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag infolge dienstete anzuwenden, die sich am 1. Juni 197-7 im

?

Stück 11, Nr. 42 und 43

Dienststand befinden und die im aufrechten öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis vor diesem Tag aus

einer der Verwendungsgruppen C, D, E, I bis VI,

L3, W2 und W3 in die Verwendungsgruppen A oder

B überstellt wurden. '

(2) Bei den im Abs. 1 angeführten öffentlichrechtlichen Bediensteten ist zu prüfen, ob sich unter

der Annahme, die günstigeren Uberstellungsbestimmungen

in der Fassung des Art. I hätten bereits

zum Zeitpunkt der betreffenden Uberstellung gegol.

ten, eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen

Stellung ergeben würde. Trifft dies zu, so ist ihre

besoldungsrechtliche Stellung in der Dienstklasse

mit Wirkung vom 1. Juni 1977 dementsprechend

neu festzusetzen.

Artikel IV

Bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, auf die Art. II oder III angewendet wurde und die innerhalb

von drei Jahren ab dem Wirksamwerden dieser Maßnahme befördert werden, kann aus Anlaß

dieser Beförderung und mit Beschluß des Gemeinderates die besoldungsrechtliche Stellung unter Bedachtnahme auf Art. II Abs. -3 bzw. Art. III Abs. 2

günstiger festgesetzt werden, als sie sich aus § 50 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 ergibt.

Artikel V

Die öffentlich-rechtlichen Bediensteten in handwerklicher Verwendung der bisherigen Verwendungsgruppe

V gelten als öffentlich-rechtliche Bedienstete.

in handwerklicher Verwendung der neuen

Verwendungsgruppe IV, die öffentlich-rechtlichen

Bediensteten in handwerklicher Verwendung der

bisherigen Verwendungsgruppe VI gelten als öffentlichrechtliche Bedienstete in handwerklicher Verwendung der neuen Verwendungsgruppe V.

Artikel VI

Es treten in Kraft: