# Gesetz vom 13. Juni 1978, mit dem das Steiermärkische Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962 geändert wird (Steiermärkische Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetznovelle 1978)

Gesetz vom 13. Juni 1978, mit dem das Steier.;

märkische Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz

1962 geändert wird (Steiermärkische Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetznovelle

1978)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Steiermärkische Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, LGBl. Nr. 160, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 74/1966, 57/1967, 118/1968, 9/1971 und 60/1973, wird wie folgt geändert:

führer,

Entlohnungsgruppe 2 Facharbeiter als Vorarbeiter

oder als Spezialarbeiter,

Entlohnungsgruppe 3 -gelernte Facharbeiter,

Kraftwagenlenker, Schaffner,

Autobus-und Obus

lenker, angelernte Facharbeiter

und Kanalarbeiter.

Entlohnungsgruppe 4 -angelernte Arbeiter und

Hilfsarbeiter in qualifizierter

Verwendung,

Entlohnungsgruppe 5--ungelerrite Arbeiter und Arbeitskräfte für einfache

Reinigungsarbeiten...

Erholungsurlaub

(I) Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalen-.

derjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub

entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen

sechs Monate gedauert hat.

(3) Der Erholungsurlaub (Ferien) für GemeindeVertragslehrer richtet sich nach den .für. die Vertragslehrer

des Landes geltenden Bestimmungen.

§ 26 Cl:

Ausmaß des Erholungsurlaubes

(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr bei einem Dienstalter

(2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde,

beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen

Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des

jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in

diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate

gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines ' Karenzurlaubes (§ 30 a), so gebührt ein Erholungsurlaub,

soweit er noch nicht verbraucht worden ist,

in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes

verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind sie auf ganze

Tage aufzurunden.

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(5) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere

Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch

dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf

d'es dem ,Stichtag folgenden 30. September vollendet

wird.

(6) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 bis 5

;.,' ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist; zum Dienstalter

zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch

eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis

zur Gemeinde zurückgelegte Zeit. Zeiten,

die dem Vertragsbediensteten wegen der Uberstellung

in eine höhere EntIohnungsgruppe nicht angerechnet

wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß

anzurechnen, in dem ,sie' in einer niedrigeren

Entlohnungsgruppe anrechenbar wären. Dem Vertragsbediensteten,

der ein abgeschlossenes Hochschulstudium

aufweist und einer Entlohnungsgruppe

angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben

ist, ist die Zeit dieses Studiums für

die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der

für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert

sich insoweit, als dem Vertragsbediensteten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters

bereits berücksichtigt wurde.

§ 26 b

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide

(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 26 a gebührenden Urlaubsausmaßes

um' zwei Werktage, wenn am Stichtag

(§ 26 a Ahs. 5) eine der folgenden Voraussetzungen

gegeben ist:

(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei

Werktagen erhöht sich

bei einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit

von mindestens '

40 v. H. auf 4 Werktage,

50 v. H. auf . 5 Werktage,

60 v. H. auf . 6 Werktage.

(3) Der blinde Vertragsbedienstete hat jedenfalls

Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um

sechs Werktage.

(4) Für Kalenderjahre, in denen dem Vertragsbediensteten i~ Zusammenhang mit den im Abs. 1

angeführten Voraussetzungen Dienstbefreiung gemäß § 25 gewährt wurde, gebührt keine Erhöhung

des Erholungsurlaubes.

§ 26 c

Erholungsurlaub bei Fünftagewoche

(1) Gilt für einen Vertragsbediensteten die Fünftagewoche, so' ist das Ausmaß des gebührenden

Erholungsurlaubes (§§ 26 a und 26 b) in der Weise umzurechnen, daß ' an' die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.

(2) Ergeben sich, bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teiie von Arbeitstagen, so sind diese auf

ganze Arbeitstage aufzurunden.

(3) Ist das Urlaubsausmaß eines Vertragsbediensteten auf Arbeitstage umzurechnen und fällt während

der Zeit 'seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag; so hat er An-'

spruch' auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch

auf einen zusätzlichen, Urlaubstag besteht

auch dann, wenn ein ,Samstagfeiertag an das Ende

eines mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes

anschließt.

§ 26 d

Erholungsurlaub bei unregelmäßiger Dienstzeit

('1) Versieht ein Vertragsbediensteter Schichtoder Wechseldienst im Sinne des § 28 Abs. 4 der Dienstpragmatik in Verbindung mit § 22 dieses Gesetzes, so kann der Bürgermeister, wenn dies

im Interesse des Dienstes geboten erscheint und

den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft,

das in den §§ 26 a und 26 b genannte Urlaubsausmaß

in Stunden ausdrücken.

(2) Unterliegt der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne des § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik, so erhöht sich die Stundenzahl

(Abs. 1) entsprechend.

(3) Dem Vertragsbediensteten, dessen Urlaubsausmaß

in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele prlaubsstunden

als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach ,dem Dienstplan Dienst zu leisten

hätte.

(4) Ergeben sich bei der Umrechnung de's Urlaubs.

ausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese

auf ganze Stunden aufzurunden.

(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1 ist

ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden

auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich

bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)

tages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes

weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.

§ 26 e

Verbrauch des Erholungsurlaubes

'Uber den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist

rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung

der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung

zu treffen, wobei auf 'die persönlichen

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Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessen

Rücksicht zu nehmen ' ist. Der Vertragsbedienstete

hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche

Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubes

ungeteilt zu verbrauchen.

§ 26 f

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

Dem Vertragsb~diensteten kann bei Vorliegen

besonders berücksichtigungswürdiger Ymstände auf

seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden

Erholungsurlaubes gewährt werden.

§ 26 g

Erkrankung während des Erholungsurlaubes

(1) Erkrankt ein Vertragsbediensteter während

des Erholungsurlaubes, ohne es vorsätzlich oder

grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung, an denen der Vertragsbedienstete durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung län·

ger als drei Kalendertage gedauert hat. Ist das Urlaubsausmaß des Vertragsbediensteten in Stunden ausgedrückt (§ 26 d), so sind so viele Stunden

a) lf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Vertragsbedienstete. während der Tage seiner Erkrankung nachdem Dienstplan Dienst zu leisten

hätte.

(2) Der Vertragsbedienstete hat der Gemeinde

nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilEm. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind,

nicht 'möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig. wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Veitragsbedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigeIi Krankenversicherungsträgers

über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit

vorzulegen. Erkrankt der Vertragsbedienstete

während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so

ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung

darüber beizufügen, 'daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung

ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt

erfolgt und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt

vorgelegt wird. Kommt der Vertragsbedienstete

diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1

nicht anzuwenden. .

(3) Erkrankt ein VertragsbedienstE,;ter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck

des Urlaubes widersprechende Erwerbstätig.

keit ausÜbt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn

die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem

Zusammenhang steht.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten

auch für den Vertragsbediensteten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.

§ 26 h

Verfall des Erholungsurlaubes

Der Anspruch auf" Erholungsurlaub verfällt, wenn

der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht

bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden

Kalenderjahres verbraucht hat. Die Abgeltung

des Erholungsurlaubes in Geld ist unzulässig.

§ 26 i

Unterbrechung des Erholungsurlaubes

und Verhinderung des Urlaubsantrittes

(1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes (§ 26 e) schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde

Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung

des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.

(2) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten Reisen

sind die Reisekosten in gleicher Höhe, wie sie

den Vertragsbediensteten des Landes gebühren, zu

vergüten.

§ 27

Entschädigung für den Erholungsurlaub

(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf

eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach

dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor

Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubs~

entschädigung).

(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe

jenes Teiles des Monatsentgeltes und der HaushaItszulage, der dem Vertragsbediensteten während

des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er

diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in

dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.

(3) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht

nicht, wenn der Vertragsbedienstete

Abfindung für den Erholungsurlaub

(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf

eine Abfindung', wenn das Dienstverhältnis vor

Verbrauch des Erholungsurlaubes endet und kein

Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht (Urlaubsabfindung)

.

(2)

Die Urlaubsabfindung beträgt für jede Woche

. des Dienstverhältnisses seit Beginn des Kalenderjahres, in dem ein Erholungsurlaub nicht verbraucht

wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Teiles des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage, der dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre.

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(3) Wird der Vertragsbedienstete in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde übernommen, so besteht kein Anspruch auf U.rlaubsabfindung.

§ 29

Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub

und auf Urlaubsabfindung

Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch

auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung,

wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

Er verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn

er aus seinem Verschulden entlassen wird; der Anspruch auf Urlaubsabfindung bleibt ihm in diesem Fall gewahrt.

§ 30

Sonderurlaub

(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansudlen aus wichtigen persönlichen oder familiären -

Gründen oder aus einem' sonstigen besonderen Anlaß

ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen

Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden,

wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene

Dauer nicht übersteigen.

(4) Die Gewährung eines Sonderurlaubes, der

ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll,

bedarf der Zustimmung des Gemeinderates.

§ 30 a

Karenzurlaub

(1) Dem V~rtragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub)

gewährt werden, sofern nicht zwingende

dienstlidle Gründe entgegenstehen. .

(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte,

die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(3) Sind für die Gewährung,eines Karenzurlaubes

andere als private Interessen des Vertragsbediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige

Gründe vor, so kann der Gemeinderat verfügen,

daß die gemäß . Abs. 2 mit der Gewährung

des Karenzurlaubes verbundenen Folgen-nicht oder

nicht im vollen Umfang eintreten.

(4) Für die Gewährung eines Karenzurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll,

ist die Zustimmung des Gemeinderates erforderlich.

.(5) Wurde die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte,

die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen,

nicht berücksichtigt, so ist diese Zeit dem Vertragsbediensteten

auf Antrag zur Hälfte für die Vorrückung anzurechnen; die Anrechnung wird mit

dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten

wirksam.

§ 30b

Pflegeurlaub

(1) Der Vertragsbedienstete, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt

lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen

nadlweislidl an der Dienstleistung verhindert

ist, hat, unbeschadet der Bestimmungen des § 30, Anspruch auf Pflegeurlaub. Dieser l'flegeurlaub

darf im Kalenderjahr sechs Werktage nicht

übersteigen.

(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1

sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit

dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt

sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl-und

Pfleg~kinder sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete

in Lebensgemeinschaft lebt.

-(3) § 26 c Abs. 1 und 2 sowie § 26 d sind für

den Pflegeurlaub sinngemäß anzuwenden."

Artikel II

Die Vertragsbediensteten der bisherigen Entlohnungsgruppe 5 gelten als Vertragsbedienstete der

neuen Entlohnungsgruppe 4, die Vertragsbediensteten

der bisherigen Entlohnungsgruppe 6 gelten

als Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe 5.

Artikel III

Es treten in Kraft:

Landeshauptmann Erster

Landeshauptmannstellvertreter