# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Oktober 1978 über die Änderung der Grenze zwischen der Stadtgemeinde Fürstenfeld und der Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld (politischer Bezirk Fürstenfeld)

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Oktober 1978 über die Änderung

der Grenze zwischen der Stadtgemeinde

Fürstenfeld und der Gemeinde Altenmarkt bei

Fürstenfeld (politischer Bezirk Fürstenfel'd)

r· Aufg;rund der §§ 6 Ahs. 2, 7 Abs. 1 und 2 und 11

t.

Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. NI. 115, in

I

I der Fassung der Kundmachung LGBl. NI. 127/1972 r und der Gesetze LGBl. NI. 9/1973 und 14/1976, wird r kundgemacht:

§ 1

Die Gemeindevertl1etungen der im politischen

Bezirk FÜlrstenfeld gelegenen Stadtgemeinde Fürstenfeld und der Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld

haben aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung

1967 folgende Änderung ihrer Gemeindegrenze beschlossen: .

Von der Katastralgemeinde Fürstenfeld der Stadtgemeinde Fürstenfeld werden die Grundstücke

NI. 325/5, 327/5 und 327/7 zur Gänze und Teile der Grundstücke NI. 325/1, 325/6, 325/8 und 327/1 mit einem Gesarrutflächenausmaß von 34 a 63 m2 ausgeschieden und ,in die Gemeinde Altenmarkt bei

Fürstenfeld eingegliedert.

§ 2

Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der

im § 1 angeführten Änderung der Grenze aufgrund

des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967 mit

Wirkung vom 1. Jänner 1979 die Genehmigung

erteilt.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl