# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 1978, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Sozialhilfegesetz festgesetzt wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregie-.

rung vom 11. Dezember 1918, mit der die Höhe

der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach

dem·Sozialhilfegesetz festgesetzt wird

Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBL NI. 1/1977, wird verordnet:

§ 1

Die Richtsätze der Sozialhilfe betragen für

den Alleinunterstützten 2720 Schilling

den Hauptunterstützten 2420 Schilling

den Mitunterstützen

ein Kind in fremder Pflege 1860 Schilling

§ 2

Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkisehen Landesregierung vom 5. Dezember 1977, LGBL

NI. 5/1978, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl