# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1918, mit der Durchführungsbestimmungen zum Steiermärkischen land-und forstwirtschaftlichen Schulgesetz erlassen werden (4. Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen land-und forstwirtschaftlichen Schulgesetz)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 21. November 1918, mit der Durchführungsbestimmungen zum Steiermärkischen

land-und forstwirtschaftlichen Schulgesetz erlassen werden (4. Durchführungsverordnung

zum Steiermärkischen land-und forstwirtschaftlichen Schulgesetz)

Auf Grund des § 84 des Steiermärkischen landund forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGB!.

Nr. 12/ 1911, wird verordnet:

Für die als Schulversuch geführte dreijährige landwirtschaftliche .Handelsschule in Grottenhof./ Hardt wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan

erlassen.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl