# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1978, mit der in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 nähere Bestimmungen über die Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens festgelegt werden (Eigenmittelersatzdarlehen-Verordnung)

Verordnung der Steiermärkischen Landesre

gienmg vom 18. Dezember 1978, mit der in

Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes

1968

nähere Bestimmungen über die · Gewäh

rung

des Eigenmittelersatzdarlehens festgelegt

. werden

(Eigenmittelersat.zdarlehen-Verordnung)

Auf Grund des § 11 Abs. 8 des Wohnbauförderungsgesetzes

1968, BGBL NI. 280/1967, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBL NI. 299/1969, 232/

1972, 443/1972, 287/1974, 449/1974, 366/1975, 386/

1976 und 280/W78, wird verordnet:

§ 1

(1)

H. zurückzuzahlen.

(2) Das Darlehen beträgt höchstens 10 Prozent

der angemessenen Gesamtbaukosten. Von diesem

. Höchstausmaß ist das zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung in Abzug zu bringen. Das sich

aus dem Familieneinkommen und der Anzahl der Familienmitglieder ergebende zumutbare Ausmaß

der Eigenmittelaufbringung wird in der Anlage, die

einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, festgesetzt.

Beträgt der errechnete Darlehensbetrag weniger

als 5000 Schilling, ist kein Darlehen zu gewähren.

(3) Das Darlehen ist bei Jungfamilien und Familien

mit drei und mehr Kindern in voller Höhe der

aufzubringenden Eigenmittel zu gewähren, wenn

das Familieneinkommen die Höchstbeitragsgrundlage

in der Krankenversicherung gemäß § 45 Abs. 1

lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

nicht überschreitet. Bei Jungfamilien, deren Familieneinkommen

diesen .Betrag überschreitet, ist das

zumutbare Ausmaß an Eigenmittelaufbringung unter Berücksichtigung einer Haushaltsgröße von mindestens vier Personen zu ermitteln.

§ 2

(1) TIber das Darlehen ist vom Förderungswerber

ein Schuldschein zu errichten.

.(2) Die Tilgung des Darlehens beginnt am zweitnächsten

1. April oder 1. Oktober, welcher der Erteilung

der baubehördlichen Benützungsbewilligung,

bei allfälligem früheren Beziehen der Baulichkeit

diesem Zeitpunkt nachfolgt.

(3) Das' Darlehen ist sofort fällig zu stellen, wenn es zu Unrecht empfangen wurde oder wenn der Förderungswerber sein Recht an der geförderten

Wohnung verliert. Im übrigen sind bei Eigenheimen

oder Eigentumswohnungen· die ·Bestimmungen der §§ 12 bis 14 des Gesetzes anzuwenden.

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Stück 2, Nr. 2 und 3

§ 4

Mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung

tritt die Verordnung der . Steiermärkischen

Landesregierung vom 11. Dezember 1972, LGBL

Nr. 145, mit der in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes

1968 nähere Bestimmungen über

die Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens festgelegt

werden, in der Fassung der Verordnungen

LGBL Nr. 49/1974 und 32/1976, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl