# Gesetz vom 5. Dezember 1978 über die Aufnahme von Anleihen durch das Land Steiermark

Gesetz vom 5. Dezember 1978 über die Aufnahme

von Anleihen durch das Land Steiermark

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1

Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächJl1igt, für das Land Steiermark zu dem im § 3

genannten Zweck Anleihen bis zum Gegenwert von

insgesamt 600 Millionen Schilling auf dem Inlandsoder

Auslandsmarkt gegen Ausgabe von festverzinslichen

Teilschuldverschreibungen zu den ,im § 2

genannten Bedingungen aufzunehmen.

§2

Die Anleihen sind mit einer Laufzeit von höchstens

15 Jahren auszustatten und können dn Teilen

aufgenommen sowie in Tranchen aufgeteilt werden.

§ 3

Der Erlös der Anleihen i5Jt ausschließlich zur Finanzierung von Investitionsvorhaben und Jnv-estitionsförderungsrnaßnahmen d-es ordentlichen ' und

außerordentlichen Landeshaushaltes 1979 bestimrrut.

§ 4

Für die Verzinsung und Tilgung dieser Anleihen

haftet das Land Steiermark mit seinem gesamten

Vermögen und allen seinen Rechten.

§ 5

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verlautbarung lin Kiraft.

Niederl

Klauser