# Gesetz vom 6. Dezember 1978, mit dem das Gesetz über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut geändert wird

Gesetz vom 6. Dezember 1918, mit dem das Gesetz über die Ruhebezüge der Bürgermeister

der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut geändert wird .

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz vom 12. Dezember 1975, LGBl. Nr. 16/

1976, über die Ruhebezüge der Bürgermeister der

steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte

mit eigenem Statut wird wie folgt geändert:

„(5) Als Bemessungsgrundlage für den Ruheb~zug

gilt die nach § 35 der Gemeindeordnung 1967 dem Bürgermeister jährlich zustehende Aufwandsentschädigung. Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage

ist jene Aufwandsentschädigung heranzuziehen, die

sich aufgrund der Einwohnerzahl der Gemeinde, in

der der Bürgermeister zuletzt sein Amt ausgeübt

hat, ergeben würde. Die Einwohnerzahl ist anhand'

des Ergebnisses der letzten 'ordentlichen Volkszählung

vor dem Ausscheiden des Bürgermeisters festzustellen.

Nach einer anrechenbaren Amtszeit von

zehn Jahren gemäß Abs. 4 gebühren monatlich

50 v. H., für jedes weitere Jahr 2 v. H. bis zum Höchstausmaß von 80 v. H. der Bemessungsgrundlage,

geteilt durch 12. Eine Haushaltszulage gebührt

nicht."

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30 Stück 4, Nr. 9 und 1-0

3. § 3 Abs. 8 bis 11 haben zu lauten:

„(8) Sind in der nach Abs. 4 zu berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume enthalten,

die auch der Ermittlung von gleichartigen

Leistungen nach bundes- oder anderen landesgesetzlichen

Vorschriften (das sind sämtliche pensionsrechtlichen

Ansprüche, die aufgrund einer FunktionsClusübung

als Mitglied des Nationalrates, Bundesrates,

eines Landtages, Mitglied der Bundesregierung,

Staatssekretär, Mitglied der Landesregierungen

und der Stadtsenate und Versorgungsbezüge

von Hinterbliebenen dieser Personen) zugrunde zu

legen sind, so gebühren die nach diesem Abschnitt

in Betracht kommenden Leistungen nur unter der Voraussetzung, daß sie höher sind als die gebührenden (ungekürzten) 'gleichartigen Leistungen anderer Rechtsträger.

(9) Ist eine dem Abs. 8 entsprechende Einschränkung in den in Betracht kommenden bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen, so gebühren unter den in Abs. 8 normierten Voraussetzungen die nach diesem Abschnitt in Betracht

kommenden Leistungen nur in dem Ausmaß, um

das sie höher sind als die seitens anderer Rechtsträger

gebührenden (ungekürzten) gleichartigen

Leistungen.

(10) In Fällen, in denen die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 8 zutreffen, jedoch die Leistungen

nach diesem Gesetz und eines ander.en Rechtsträgers

in gleicher Höhe gebühren, gebühren die nach

diesem Abschnitt in Betracht kommenden Leistun gen

nur dann, wenn die zuletzt ausgeübte Funktion

die eines Bürgermeisters oder Regierungskommissärs

war. Ist eine dieser Bestimmung entsprechende

Einschränkung in den in Betracht kommenden

bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften

nicht vorgesehen, so gebühren in solchen Fällen

nach diesem Abschnitt keine Leistungen.

(11) Jene Bürgermeister" denen aufgrund der Anwendung der Absätze 8, 9 oder 10 ein Ruhebezug

nach diesem Gesetz nicht gebührt, haben zu dem

im Abs. 2 genannten Zeitpunkt Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe der gemäß § 35 der Gemeindeordnung 1967 zuletzt zustehenden jährlichen Aufwandsentschädigung ."

Der bisherige Abs. 8 erhält die Bezeichnung

"Abs.12".

4. Dem § 4 ist folgender Abs. 5 anzufügen:

„(5) § 3 Abs. 8 bis 11 gelten sinngemäß."

„(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist schriftlich bei

der Gemeinde, in der der Bürgermeister zuletzt

sein Amt ausgeübt hat oder falls die Gemeinde

zu bestehen aufgehört hat, deren Rechtsnachfolgerin

einzubringen. Die Gemeinde hat über diesen Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen

der Unterlagen mit Bescheid zu entscheiden."

7. Die §§ 11 und 12 haben zu entfallen; die bisherigen §§ 13 und 14 erhalten die Bezeichnung „§ 11

und § 12".

Artikel n

(1) Bürgermeistern bzw. Hinterbliebenen von Bürgermeistern, die vor dem 1. Jänner 1975 aus ihrem

Amt ausgeschieden sind und den Antrag auf Zuerkennung eines Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges

bis 31. März 1979 stellen, gebijhrt der Ruhe- bzw. Versorgungsbezug ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Wird der Antrag nach dem 31. März 1979 gestellt,

so gebührt der Ruhe- bzw. Versorgungsbezug ab

dem der AntragsteIlung folgenden Monatsersten.

(2) Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge, die aufgrund

des § 11, in der Fassung LGBl. Nr. 16/1976, bereits gewährt werden, sind von der jeweiligen Gemeinde

nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, in der Fassung

des Artikel I, von Amts wegen neu festzusetzen.

Ergibt sich hiedurch ein niedrigerer als der

bisher gewährte Ruhe- bzw. Versorgungsbezug, so

gebührt eine Ergänzungszulage auf den bisherigen

Ruhe- bzw. Versorgungsbezug.Für das Verfahren

sind die Bestimmungen der §§ 9 und 10 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bescheid über die Neufestsetzung bis 31. Dezember 1979 von der jeweiligen

. Gemeinde dem Amt ' der Landesregierung

zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen

ist.

Artikel III

Art. I Z. 2 bis 6 treten mit 1. Jänner 1975, Art. I Z. 1 und 7 sowie Art. II treten mit 1. Jänner 1979

in Kraft.

Niederl

Landeshauptmann

Sebastian

Erster

Landeshauptmannstellvertreter