# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. März 1979 zur Durchführung des Gesetzes über die Einführung einer Landes-Kurabgabe (Landes-Kurabgabeverordnung 1979)

Verordnung der S1.eiermärkischen Landesregierung

vom 26. März 1919 zur Durchführung des Gesetzes über die Einführung einer Landes-Kur·

abgabe (Landes-KurabgabeV1erordnung 1979)

Auf Grund , des § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom

19. Juli 1954, LGBl. Nr. 42, über die Einführung

einer Landes-Kurabgabe, in der Fassung der Gesetze

LGBl. Nr. 126/1967, LGBl. Nr. 13/1972 und LGBl. Nr. 160/1975, wird verordnet:

§ 1

Die Höhe der Kurabgabe pro Person und Nächti.gung

in den Kumrten (Kurbe:zJirken) des Landes

Steiermark wird wie folgt festgesetzt:

36

§ 2

(1) Bei der Einhebung der Kurab9labe und deIlen

Abfuhr an die Kurkommission ist folgender Vorgang elinzuhalten:

Für joeden Kurgast hat der Unterkunft9leber binnen

24 Stunden nach desse!ll Ankunft ein von delr

Kurkommiss,ion für die Meldung der Kurgäste zur Entrichtung der Kurabgabe aufgelegtes Formblatt

in doppelter Ausfertigung auszufüllen und im Büro

der Kurkommission zur Anmeldung des Kurgastes

vorzuweisen. Eine Ausfertigung des Formblattes ist

von der Kurkommission zu übernehmen, die andere

ist dem Unterkunftgeber mit dem Anmeldevermerk

auszufolgen. '

(2) Bei der Abreise des Kurgastes hat der Unterkunftgeber auf Grund der erfolgten Anmeldung die Anzahl der Näcb:tigungen zu beI1echnen und vom

Kurgast dlie nach § 1 dieser Verordnung ermittelte Kurabgabe einzuheben. Dem Kurgast ist über die entrichJtete Kurabgabe eine Bestätligung ausz.ufolgen, aus der der Zeitraum, fÜir den die Kurabgabe entrichtet wurde, sowie die Höhe des entrichteten Ges.

a. mJtbeif.rages hervorgehen. /'

(3) Di'e Bescheinigung nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes über diJe Einführung einer Landes-Kurabgrabe

ist bei der Abreise des Kurgastes anläßlich der Begleichung der Rechnung für die Unterkunft dem Unterkunftgeber auszufolgen; der sie bei der Abfuhr der Kura.:bgabe der KurkommissIion vOirzulegen hat.

(4) Besteht ein Zweifel hinsichJtlich der Dauer des Aufenthaltes, für ,den ein Kurgast eine Kurabgabe

zu enrbrichJten hat, so ilst h1iefür die polizeiliche Anbzw.

Abmeldung maßgebend.

§ 3

(1) Diese Verordnung It,r.ttt mit 1. April 1979 in Kraft.

(2) Gleichzeitig trütt die Verordnung der SteiermärkischJen Landesre,gierung vom 4. Dezember 1967,

-LGbl. Nr. 133, in der Fassung der V~rordnungen

LGBl. Nr. 35/1972, LGBl. Nr. 183/1975 und LGBl. Nr. 34/1977, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl