# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. April 1979 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Hollenegg (politischer Bezirk Deutschlandsberg)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 9. April 1979 über die Verleihung

des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens

an die Gemeinde Hollenegg (politischer Bezirk Deutschlandsberg)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 der GemeiindeOlrdnung

1967,LGBl. Nr. 115, ,in dier Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze

LGBl. Nr. 9/19'73 und 14/1976, wird verordnet:

§ 1

Der im poIilhschen Bezirk Deutschlandsbe.rg gelegenen Gemelinde Hollenegg wird mit Wirkung

vorn 1. Julli 1979 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:

"Im rorten Schild auf rotem Hügel rechts gerückt

ein 'goldener 'Rundturm mi,t zwei dUTch eine Lisene gegliedert.en Geschossen sowie Spitzda.ch und fünf rundbogigen, offenen FenSltern in der oberen Hälfte des Obergeschosses; an den Turm s:tößt eine vom Jinken Schildrand ausgehende Zinnenmauer, die

von einer goldenen Dalkenpfanne überhöht wird."

§ 2

Die der Gemeinde Hollenegg. ausgefertigil:e Wappenurkunde enthält die BeschI'eibung und eine Abbildung

des Gemeindewappens.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl