# Gesetz vom 20. Februar 1979 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Parken von Kraftfahrzeugen (Steiermärkisches Parkgebührengesetz 1979)

Gesetz vom 20. Februar 1919 über die Erhebung

einer Gemeindeabgabe für das Parken

von Kraftfahrzeugen (Steiermärkisches Park

gebührengesetz 1919) ,

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1

(1) Die Gemeinden des Landes Steiermark §ind

ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Parken von mehrspurigen

Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25

der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 616/

1977) oder in Teilen von solchen nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen auszuschreiben. Bundesstraßen

dürfen in dieses Gebiet nicht einbezogen

werden.

(2) Die Gemeinde nach Abs. 1 hat Parkzonen,

für die Gebuhrenpflicht besteht, durch Hinweistafeln mit der Aufschrift "Gebührenpflichtige Kurzparkzone" deutlich zu kennzeichnen.

(3) Als Parken im Sinne dieses Gesetzes gilt das Stehenlassen eines ,Fahrzeuges, das nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen ist, für mehr als 10 Minuten oder

über ,die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (das ist das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen

sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahr-'

zeugen oder in Fahrzeuge) hinaus.

§2

Zur Entrichtung der Parkgebühr sind der Lenker,

der Besitzer und Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand ,verpflichtet (Abgabepflichtige). Jeder Lenker eines , mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein

solches Fahrzeug in einer Zone parkt, für die Gebührenpflicht

nach § 1 Abs. 1 besteht, hat die Parkgebühr

bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges

zu entrichten. Die Lenker haben sich der durch Verordnung des Gemeinderates festgelegten Ko'n-' trolleinrichtungen zu bedienen.

§3

(1) Zeiteinheit für die Bemessung der Parkgebühr

ist eine halbe Stunde. Die Höhe der Parkgebühr

zen; sie darf nicht niedriger als mit 2,-S und nicht höher als mit 10,-S für jede halbe Stunde festgesetzt werden. Die Abgabe ist auch für eine angefangene

halbe Stunde in der vollen für eine

halbe Stunde festgesetzten Höhe zu entrichten.

(2) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung

kann die Gemeinde mit den Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu

entrichtenden Abgabe treffen, soweit dadurch der Abgabenertrag nicht verändert wird. Hiebei können insbesondere Pauschalierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über die Fälligkeit abgeschlossen

werden.

§ 4

(1) Die Art der Abgabenentrichtung und die von

den Abgahepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen sind unter Bedachtnahme auf eine

möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen

auf das Ortsbild durch Verordnung des Gemeinderates zu bestimmen.

(2) Dem Abgabepflichtigen dürfen außer der Parkgebühr keinerlei Mehrkosten, erwachsen. Die Ge"

meinde hat dafür zu sorgen, daß jeder Abgabepflichtige während der gebührenpflichtigen Parkzeiten

die Möglichkeit hat, die Abgabe in der nach Abs. 1 festgelegten Art zu entrichten.

§ 5

(1) Die Paikgebühr ist nicht zu entrichten für:

(2) Von der Entrichtung der Parkgebühr sind

weiters Personen befreit, die

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sie das Kraftfahrzeug selbst benützen und dieses

beim Parken mit einer von der Gemeinde ausgestellten

Besroeinigung über die Befreiung

kennzeichnen. Die Gemeinde hat über Antrag

eine Besroeinigung über das Zutreffen der Befreiung

von der Abgabe auszustellen. Diese verliert

bei Wegfall der Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer ihre Gültigkeit;

sichtlich der Anbringung des Ausweises, jedoch

nur soweit sie das Kraftfahrzeug selbst benützen.

§ 6

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Patkgebühr hinterzogen oder verkürzt wird, sind -unbeschadet der nachträglichen Vorsch;eibung

der hinterzogenen oder verkürzten Parkgebühr als

Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis

zu 1000,-S von den Bezirksverwaltungsbehörden

zu be~trafen.

§ 7

Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung

des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen .Wirkungsbereich zu besorgen.

§8

Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

Niederl Sebastian

Landeshauptmann Erster

Landeshauptmannstellvertreter