# Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe

Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich,

Tirol und Vorarlberg über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe

Das Land Oberösterreich,

vertreten durch Landeshauptmann

Dr. Erwin Wen z 1 ,

das Land Tirol,

vertreten durch Landeshauptmann

Eduard Wall n ö f er,

und

das Land Vorarlberg,

vertreten durch Landeshauptmann

Dr. Herbert Keß 1 er,

schließen über den Kostenersatz in den Angelegenheiten

der Sozialhilfe folgende Vereinbarung:

Artikel 1

Allgemeines

Die Träger der Sozialhilfe eines Vertragslandes

- im folgenden als Träger bezeichnet - sind verpflichtet, den Trägern eines anderen Vertragslandes

die für Sozialhilfe aufg~wendeten Kosten nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen zU ersetzen. '

Artikel 2

Kosten der Sozialhilfe

Zu den ' Kosten der Sozialhilfe gehören die Kosten,

die einem Träger für einen Hilfesuchenden

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts

anderes bestimmt ist, ist jener Träger zum Kostenersatz verpflichtet, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor

Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate

aufgehalten hat und der nach den für ' ihn geltenden

landesrechtlichen Vor~Chriften die Kosten für

Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde

liegen, zu tragen hat.

(2) Bei der Berechnung der Fristen nach Abs. 1

haben außer Betracht zu bleiben:

(3) Wenn sich für einen aus dem Ausland kommenden Hilfesuchenden nach Abs. 1 und 2 ein zum Kostenersatz verpflichteter Träger nicht ermitteln

läßt, so obliegt die Verpflichtung zum Kostenersatz

jenem Träger, in dessen Bereich der Hilfesuchende

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geboren ist. Wurde der Hilfesuchende im Ausland

geboren, so ist der Geburtsort des Vaters, bei

unehelichen Kindern und bei Hilfesuchenden, deren

Vater im Ausland geboren wurde, der Geburtsort

der Mutter maßgebend.

(4) Wird einem unehelichen Kind bei der Geburt

oder innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt

Hilfe geleistet, so ist jener Träger zum Kostenersatz verpflichtet, der die Kosten einer Hilfe für die Mutter im Zeitpunkt der Entbindung zu ersetzen hat

bzw. zu ersetzen hätte.

Artikel 4

Dauer der Kostenersatzpilicht

Die Verpflichtung zum Kostenersatz dauert,. solange

der Hilfesuchende Anspruch auf Hilfe hat

oder Hilfe empfängt, ohne Rücksicht auf einen nach

dem Einsatz der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel.

Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn

mindestens drei Monate keine Hilfeleistung erbracht

wurde.

ArtikelS

Umfang der Kostenersatzpflicht

(1) Der zum Kostenersatz verpflichtete Träger hat,

soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, alle

einem Träger im Sinne des Art. -2 erwachsenden

Kosten zu ersetzen.

(2) Nicht zu ersetzen sind:

(1) Diese Vereinbarung ' wird in vierfacher Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim

Amt der Oberösterreichischen, der Tiroler und der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Verbindungs stelle der Bundesländer aufbewahrt.

, (2) Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 1914 in Kraft.

Artikel 9

Beitritt

(1) Diese Vereinbarung steht zum vorbehaltlosen

Beitritt durch andere Länder offen.

(2) Der Beitritt ist den Vertragsländern gegenüber schriftlich zu erklären. Er wird drei Monate nach

Ablauf des Tages wirksam, an dem gegenuber allen

Vertragsländern die Erklärung abgegeben ist.

Artikel 10

Kündigung

(1) Die Vereinbarung kann von jedem Vertragsland

unter Einhaltung einer Frist vqn sechs Monaten

zum Ende eInes Kalenderjahres gekündigt werden.

(2) Der Art. 9 Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß.

Li n z, am 11. Dezember 1913

Für das Land Oberösterreich:

Der Landeshauptm,ann:

Dr. Erwin Wenzl

In n sb ru c 'k, am 14. Dezember 1913,

Für das Land Tirol:

Der Landeshauptmann:

Eduard Wallnöfer

B r e gen z, am 13. Dezember 1913

Für das Land VOTarlberg:

Der Landeshauptmann:

Dr. Herbert Keßler

Diesem Abkommen sind die Bundesländer Burgenland,

Kärnten, Niederösterreich, Salzburg und Wien

beigetreten. Der Beitritt der Steiermark ist gemäß Art. 9 Abs. 2 des Abkommens mit 15. Oktober 1918 '

wirksam geworden.

Der Landeshauptmann :

Niederl