# Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder

Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder

Die Länder Burgenland, Kärnten, NiedE)rösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien schließen gemäß Art. 15 a B-VG

folgende Vereinbarung:

Artikel 1

Einrichtung der Kommission

Zur Begutachtung von Filmen, die in Osterreich

zur Aufführung gelangen sollen, auf ihren kulturellen

Wert wird die "Gemeinsame Filmbewertungs"

kommission der Länder (GFBK) 11 mit dem Sitz in Wien eingerichtet. Sie wird im folgenden Kommission

genannt.

Artikel 2

Kommissionsmitglieder

(1) Jedes Land bestellt .für die Dauer von drei

Jahren höchstens zwölf Mitglieder für die Kommission. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes

kann für die restliche Dauer ein neues Mitglied

bestellt werden. Eine Person kann von höchstens

drei Ländern zum Mitglied bestellt werden.

(2) Die Mitglieder der Kommission sind zum Stillschweigen über den Inhalt und das Ergebnis

der Beratungen und Abstimmungen verpflichtet.

Artikel 3

Begutachtung

(1) Zur Begutachtung eines Films sind für jede5

Land zwei Mitglieder stimmberechtigt, die vom jeweiligen Land aus dem Kreis der von ihm bestellten

Mitglieder hiezu entsendet werden. Mitglieder, die

von mehreren Ländern bestellt sind, können an der Begutachtung nur für ein Land teilnehmen. Für die

stimmberechtigten Mitglieder besteht Stimmpflicht.

An der Herstellung oder finanziellen Verwertung

eines Films beteiligte Mitglieder sind von dessen

Begutachtung ausgeschlossen.

(2) Für eine Begutachtung müssen mindestens

sechs stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein,

die für die Mehrheit der Länder teilnehmen. An

einer wiederholenden Begutachtung eines Films

"gemäß Abs. 4 und 5 müssen mindestens zwölf stimmberechtigte

Mitglieder teilnehmen; dabei darf höchstens

die Hälfte der Mitglieder an der ersten Begutachtung des Films teilgenommen haben.

(3) Für eine Begutachtung ist die unbedingte

MehrheH der gültigen Stimmen erforderlich. Wird

diese nicht erreicht, sind die für die höhere Bewertungsstufe

den für die nächstriiedrige Bewertungsstufe

abgegebenen Stimmen zuzuzählen. Die Zuzählung

ist solange vorzunehmen, bis die erforderliche

Mehrheit erreicht wird. Bei Stimmengleichheit

ist die Beratung wieder aufzunehmen und die Abstimmung

zu wiederholen. Eine nochmalige Stimmengleichheit

bedeutet die niedrigere Bewertungsstufe

bzw. Ablehnung.

(4) Eine Begutachtung ist vor Bekanntgabe des Begutachtungsergebnisses an den Antragsteller einmal zu wiederholen, wenn es ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt. Das Verlangen ist

unmittelbar nach der Abstimmung zu stellen und

innerhalb einer Woche schriftlich zu begründen.

(5) Eine Begutachtung ist weiters zu wiederholen,

wenn es der Antragsteller innerhalb von zwei

Wochen nach Bekanntgabe des Begutachtungsergebnisses

unter Angabe von Gründen schriftlich begehrt.

Artikel 4 "

Geschäftsstelle

Die Geschäfte der Kommission werden durch die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NO Landesregierung besorgt. Der Geschäftsstelle

obliegt insb~sondere die Entgegennahme der Anträge

auf Begutachtung von Filmen, die Vorbereitung

der Begutachtungen, die· Protokollführung, die Weiterleitung der Begutachtungsergebnisse sowie

der sonstige damit im Zusammenhang stehende Schriftverkehr.

Artikel 5

Geschäftsordnung

(1) Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit

der Kommission und die Besorgung ihrer Geschäfte einschließlich des vom Antragsteller zu entrichtenden Entgeltes und der den an der Begutachtung teilnehmenden Mitgliedern gebührenden Entschädigung

werden in der Geschäftsordnung getroffen, die gleichzeitig mit dieser Vereinbarung in Kraft tritt.

(2) Für eine Änderung der Geschäftsordnung ist

die Zustimmung aller Länder erforderlich. Sie tritt "einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem das

letzte' Land der Geschäftsstelle seine Zustimmung mitgeteilt hat. Die Geschäftsstelle hat den Ländern den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Geschäftsordnung bleibt für jedes Land

solange wie diese Vereinbarung in Kraft.

Artikel 6

Begutachtungsgrundsätze

(1) Bei der Begutachtung ist die Gestaltung des Themas (Handlung, Aussage, Idee) zu prüfen und festzustellen, ob der Film innerhalb seiner Gattung gegenüber dem allgemeinen Filmangebot hervorzuheben ist. Befürwortet ein Film die Verletzung

von Menschenrechten, ist eine Hervorl1ebung ausgeschlossen.

(2) Die Hervorhebung eines Films erfolgt "durch Bewertung in höchstens drei in der Geschäftsordnung festzulegenden Bewertungsstufen.

. (3) Die Bewertung gilt nur für die Fassung des Films, in der er begutachtet wurde. Eine Änderung

der Fassung eines Films liegt insbesondere dann

vor, wenn der Film synchronisiert, "neu geschnitten

oder im Handlungsablauf geändert wird. Änderungen,

die den Titel, das Format oder den Verleiher

betreffen, gelten nicht als Änderung der Fassung

eines Films.

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Stück 8, Nr. 23

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(4) Die Bewertung der synchronisierten Fassung

eines Films gilt über Antrag ohne weitere Begutachtung auch für die Originalfassung, wenn zwischen

beiden Filmen keine inhaltlichen Unterschiede

bestehen. Die Begutachtung der Originalfassung

kann jedoch beantragt werden.

(5) Wird die Begutachtung eines bereits begutachteten Films in einer anderssprachigen Fassung

beantragt, ist in Belangen, die sich nicht ausschließlich

auf die anderssprachige Fassung des Films beziehen

(wie etwa Regieleistung, Fotografie), der Begutachtung das Ergebnis der bereits vorausgegangenen

Begutachtung zugrundezulegen.

Artikel 7

Filmprädikatisierung

Die Länder nehmen bei der Filmprädikatisierung

auf die Begutachtungsergebnisse der Kommission

Bedacht.

Artikel 8

Ausfertigung und Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift aus

.gefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt, die allen Ländern

beglaubigte Absdlriften übermittelt.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt einen Monat .nadl dem

. Tag in Kraft, an dem das letzte Land mitgeteilt

Eisenstadt, am 16. Juni 1978

hat, daß seine verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt

sind.

Artikel 10

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. J~des Land kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird

sechs Monate nach dem Tag, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Länder

weiter in Kraft.

Artikel 11

Revision

Ist ein Land der Auffassung, daß geänderte Verhältnisse die Änderung dieser Vereinbarung erfordern

oder zulassen, kann es die Aufnahme von Verhandlungen

vorschlagen, in die die Länder ohne

Verzug eintreten werden.

Artikel 12

Mitteilungen

Alle die Vereinbarung betreffenden Mitteilungen

sind an die Verbindungsstelle der Bundesländer

zu richten, die hievon unverzüglich alle Länder

benadlridltigt.

Für das Land Burgenland:

Der Landeshauptmann:

Theodor KERY

Für das Land Oberösterreich:

Der Landeshauptmann:

RATZENBOCK Josef

Für das Land Tirol:

Der Landeshauptmann:

WALLNOFER

Für das Land Kärnten:

Der Landeshauptmann:

WAGNER

Für das Land Salzburg:

Der Landeshauptmann:

HASLAUER

Für das Land Vorarlberg:

Der Land~shauptmann:

i. V. Dr. MANDL

Für das Land Niederösterreich:

Der Landeshauptmann:

MAURER

Für das Land Steiermark:

Der Lande~hauptmann:

Dr. NIEDERL

Für das Land Wien:

Der Landeshauptmann:

Leopold GRATZ

Diese Vereinbarung ist gemäß Art. 9 der Vereinbarung mit 19. September 1978 in Kraft getreten.

Der Landeshauptmann:

Niederl