# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Mai 1979, mit der die Bebauungsdichteverordnung geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 7. Mai 1979, mit der die Bebauungsdichteverordnung geändert wird

Auf Grund des § 23 Abs. 10 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGB!. NI. 127, in der Fassung der Gesetze LGB!. NI. 13/1977 und 56/1977, wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 1975, LGB!. Nr. 51, mit der Mindest-und Höchstwerte der Bebauungsdichte für Baugebiete festgelegt werden (Bebauungsdichteverordnung), wird wie folgt geändert:

'§ 1 Abs. 6 hat zu lauten:

„(6) AI~ Gesamtfläche .der GesChosse gilt die Summe aller in der Höhe der Fußböden nach den Außenabmessungen ermittelten Flächen jener Geschosse, die ganz oder teilweise über dem Gelände

lieg~n. Stiegenhäuser, Durchfahrten, Loggien, Laubengänge

und dg!. sind einzurechnen. Bei Außenwänden

von einer Dicke von mehr als 30 cm ist in

die Berechnung der Geschoßflächen die Außenwanddicke

mit 30 cm einzusetzen. Geschosse sind nur

dann einzurechnen, wenn sie den Voraussetzungen

der §§ 31 bzw. 47 Abs. 2 lit. d und e der Steiermärkischen

Bauordnung 1968 entsprechen."

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl