# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. April 1979 über die Einbeziehung weiterer Stadtteile von Graz in das Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1974

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 2. April 1979 über die Einbeziehung

weiterer Stadtteile von Graz in das Schutzgebiet

nach dem Grazer Altstadterhaltungsge'

setz 1974

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1974, LGB!. NI. 117, wird verordnet:

Die in der einen Bestandteil dieser Verordnung

bildenden Anlage dargestellten Teile der Stadtge-.! meinde Graz werden als Zone 111 in das Schutzgebiet nach.dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1974 einbezogen.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl