# Gesetz vom 20. Februar 1979 mit dem eine Garagenordnung für das Land Steiermark erlassen wird (Steiermärkische Garagenordnung 1979)

Gesetz vom 20. Februar 1979 mit dem eine Garagenordnung für das Land Steiermark erfassen

wird (Steiermärkische Garagenordnung

1979)

•.

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

1. Abschnitt

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung, Änderung

und Erweiterung von Garagen, Abstellflächen und dazugehöriger Nebenanlagen.

(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden

Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149,

in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

§ 2

Abgrenzung

(1) In die Zuständigkeit des Bundes, insbesondere

in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie,

wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes

nicht eingegriffen.

(2) Soweit Akte der Vollziehung dieses Gesetzes bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen

Zwecken, wie 'der Unterbringung von Behörden

und Ämtern, des Bundes oder von öffentlichen Anstalten

-darunter auch Schulen und Spitälern ~

oder der kasernmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesangestellten dienen,

fallen diese .Akte der Vollziehung in die mittelbare

Bimdesverwaltung. Die Bestimmung der Baulinie

und des Niveaus fällt jedoch auch in diesen Fällen in die Vollziehung des Landes (Art. 15 Abs. 5 B-VG).

§ 3

Begriffsbestimmungen

(1) Garagen sind Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Als Garagen gelten nicht

(2) Abstellflächen sind nicht überbaute Flächen

im Freien, die dem Abstellen VOn Kraftfahrzeugen

außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen.

Abs. 11 und die §§ 6 und 7 gelten sinngemäß.

(3) Abstellplätze sind jene Teilflächen einer Garage oder Abstellfläche, die dem Abstellen des '

einzelnen Kraftfahrzeuges dienen.

(4) Nebenanlagen sind sonstige Räume oder Anlagen,

die dem Betrieb einer Garage oder einer Abstellfläche dienen, wie Zu-und Abfahrten, Aufenthaltsräume,

Abortanlagen, Waschanlagen, Ar.

beitsgruben u. dgl.

(5) Garagen und Garagengeschosse gelten als

oberirdisch im Sinne dieses Gesetzes, wenn ihre

Fußböden nicht mehr als 1,30 m unter dem tiefsten Geländepunkt liegen. Alle anderen gelten als Tiefgaragen oder Tiefgaragengeschosse.

(6) Garagenabschnitte in sonst anders genutzten

Geschossen gelten als Garagengeschosse.

(7) Offene Garagen sind Garagen oder Garagenabschnitte in oberirdischen Geschossen, die unmit

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telbar ins Freie führende und so verteilte unverschließbq. re Offnungen in einer Größe von insgesamt

mindestens einem Drittel der Gesamtfläche

der Umfassungswände haben, daß auch bei eingebauten

Wetterschutzvorrichtungen überall eine ständige

Querlüftung vorhanden ist und im Brandfall

die Abführung von Brandrauch ins Freie nicht

wesentlich behindert wird.

(8) Abstellflächen mit Schutzdächern gelten als

offene Garagen.

(9) Aufzugsgaragen sind Garagen, bei welchen

die Kraftfahrzeuge automatisch und ohne Personenbegleitung zu den Abstellplätzen befördert werden.

(10) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe

ihrer Abstellplätze und Verkehrsflächen. Abstellplätze und Verkehrsflächen auf Dächern werden der.

Nutzfläche zugerechnet. Zu-und Abfahrten außerhalb

von Garagen zählen nicht zur Nutzfläche.

(11) Garagen mit einer Nutzfläche

Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen

oder Garagen

(1) Bei der Errichtung baulicher oder anderer Anlagen, bei denen ein Zu~ und Abfahrtsverkehr zu

erwarten ist, sind vom Bauwerber geeignete Abstellflächen -davon für Behinderte im Ausmaß

von mindestens 2 °/!} -in ausreichender Größe herzustellen. Anzahl und Größe der Abstellplätze.

richten sich nam Art und Zahl der nach dem Verwendungszweck

der Anlagen vorhandenen und zu

erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer

,und Besucher. Diese Verpflichtung gilt auch dann,

wenn bauliche Anlagen oder deren Verwendungszweck

wesentlich geändert werden und sich dadurch

der Bedarf an Abstellplätzen gegenüber dem bisherigen Zustand erhöht.

(2) Anstelle von Abstellflächen ·ist die Rrrichtung von Garagen aufzutragen, wenn andernfalls eine

das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung

oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist.

.Die Errichtung von Tiefgaragen kann aufgetragen

".

, .

werden, wenn auch bei Garagen eine das ortsübliche

I:

Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung

der Nachbarschaft z"iI erwarten ist.

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn mindestens ein Abstellplatz

mer und

(4) Sofern sich aus der Lage der Anlage oder

dem Erschließungsgrad mit öffentlichen Verkehrsmittel~ ein Minderbedarf ergibt, hat die Behörde

zuzulassen, daß eine geringere als die sich nach Abs. 3 ergebende Anzahl von Abstellplätzen geschaffen

oder in besonderen Fällen überhaupt davon

Abstand genommen wird.

(5) Die notwendigen Abstellflächen oder Garagen

sind auf dem Bauplatz herzustellen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß außerhalb von

öffentlichen Verkehrsflächen Garagen oder Abstellflächen

vorhanden sind oder errichtet werden, die

vom Bauplatz in der Gehlinie nicht mehr als 300 m

entfernt sind und deren Benutzung durch ein dingliches

Recht gesichertist.

(6) Kann der Bauwerber die Abstellflächen oder

Garagen nicht auf seinem Bauplatz herstellen oder

keinen Nachweis nach Abs. 5 erbringen; so kann

er mit Zustimmung der Gemeinde die Verpflichtungen"

nach Abs. 1 bis 5 dadurch erfüllen, daß er die Kosten von Abstellflächen oder Garagen, die von

der Gemeinde nicht mehr als 300 m in der Gehlinie

vom Bauplatz entfernt unter Einräumung eines seinem

Bedürfnis entsprechenden Nutzungsrechtes hergestellt

werden, in ortsüblicher Höhe trägt.

§ 5

Nachbarschutz

(1) Abstellflächen, Garagen und Nebenanlagen

müssen so . angeordnet, ausgeführt .und betrieben

werden, daß keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende

Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft

zu erwarten ist..

(2) Abs. 1 bezieht sich nicht auf Abstellflächen,

Garagen und Nebenanlagen, für die der Bund gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG zur Regelung der Hintanhaltung der von solchen Anlagen ausgehenden,

auf die· Nachbarschaft einwirkenden B"eeinträchtigungen

zuständig ist.

2. Abschnitt

§ 6

Zu-·und Abfahrten

(1) Zu-und Abfahrten zwischen Garagen und

öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzuordnen,

daß die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht beeinträchtigt wird.

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(2) . Vor Schriinken, Garagentoren und anderen

die freie Zufahrt zu Garagen zeitweilig hindernden

Anlagen sowie vor mechanischen Förderanlagen

für Kraftfahrzeuge ist ein Stauraum für mindestens

ein wartendes Kraftfahrzeug vorzusehen. Ausnahmen

können gestattet werden, wenn dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs

nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Breiten der Fahrbahnen von Zu-und Abfahrten von Mittel-und Großgaragen müssen mindestens

betragen: Bei Benützung durch Kraftfahrzeuge

bis zu 2 m Breite -3 m, bei Benützung

durch br.eitere Kraftfahrzeuge -3,50 m. Die Behörde

kann eine größere Fahrbahnbreite anordnen,

wenn dies im In~eresse der Sicherheit,Leichtigkeit

und Flüssigkeit des Verkehrs erforderlich ist. Sind

Schrammborde an beiden Seiten der Fahrbahn vorgesehen,

kann die Behörde eine um 0,30 m verringerte

Fahrbahnbreite zulassen.

(4) DurCh Zu-und Abfahrten von Garagen darf

die Benützbarkeit von Fluchtwegen nicht behindert

werden. ' .

(5) Zu-und Abfahrten müssen den zu erwartenden

Belastungen entsprechend befestigt sein.

(6) ' Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen

für Zu-und Abfahrten' haben. Die Anordnung von

Zu-und Abfahrten an verschiedenen Seiten kann

verlangt werden, .wenn dies wegen der Sicherheit,

Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erforderlich

ist. Zu-und Abfahrten von Großgaragen dürfen

sich nicht höhengleich kreuzen. Ausnahmen können

gestattet werden, wenn dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.

(7) Für Mittel-und Großgaragen ist neben den Fahrbahne'n für Zu-und Abfahrten ein mindestens

0,80 m breiter erhöhter Gehsteig erforderlich, soweit

nicht für den Fußgängerverkehr besondere

Fußwege vorhanden sind.

§ 7

Rampen

(1) Rampen und deren Ubergang zu den anschließenden waagrechten Flächen sind so anzuordnen

und auszubilden, daß eine gefahrlose Benützung

möglich ist.

(2) Die maximale Neigung der Rampen darf 13 Ofo,

bei Kleingaragen 15 Ofo und bei nicht überdeckten

Rampen 10 Ofo nicht Überschreiten. Die Breite der Fahrbahnen auf Rampen muß mindestens der Breite

der Fahrbahnen von Zu-und Abfahrten nach § 6 ·

Abs. 3entsprechen.

(3) Bei Mittel-und Großgaragen muß zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und Rampen mit mehr

als 5 Ofo maximaler Neigung eine Fläche mit einer

maximalen Neigung von 3 % und einer Länge von

mindestens 5 m liegen.

(4) Rampen müssen eine griffige Fahrbahn und

bei einer maximalen Neigung von mehr als 10 % Vorrichtungen haben, die Fußgänger gegen Ausgleiten schützen. In Großgaragen müssen R'ampen,

die von Fußgängern benützt werden, einen mindestens 0,80 m breiten erhöhten Gehsteig haben.

(5) Rampen müssen, soweit eine Absturzgefahr

besteht, Umwehrungen haben, die dem Anprall von Krafifahrzeugen standhalten. '

§ 8

Abstellplätze und Verkehrsflächen

(1) Die Fläche der Abstellplätze und Garagen ist

nach der Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge zu bemessen. Für zweispurige Fahrzeuge hat die Fläche mindestens 2,30 X 5 m, für Kraftfahrzeuge für

Behinderte mindestens 3,30 X 5 m zu betragen. Bei

Hintereinanderaufstellung der' Fahrzeuge hat die Länge mindestens 6 m zu betragen.

(2) Fahrgassen müssen bei Schrägaufstellung im Winkel bis zu 45 0 mindestens 3,50 m, bis zu

60 0 mindestens 4,50 m und bei Senkrechtaufstellung mindestens 6,50 m breit sein. .

(3) Die Mindestmaße nach Abs. 1 und 2 dürfen

durch Stütz~n sowie andere Bauteile oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. .

(4) Abstellplätze sind durch Bodenmarkierungen

zu kennzeichnen. Solche für Kraftfahrzeuge für

Behinderte sind überdles mit einem gesonderten

dauerhaften Hinweis zu versehen.

(5) In Großgaragen und auf Großabstellflächen

kann die Behörde Einbahnführungen, Verkehrseindchtungen, Gehwege und Geschwindigkeitsbeschränkungen

anordnen, wenn dies im Interesse der Sicherh_eit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Kraftfahrzeug- und Fußgängerverkehrs erforderlich ist.

§ 9

Lichte Höhe

Garagen müssen in begehbaren Bereichen auch

unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2,10 ni

haben. Bei öffentlich zugänglichen Garagen ist die zulässige Fahrzeughöhe durch ein Hinweisschild ersichtlich zu machen.

§ 10

Wände und Stützen

(1) Tragende Wände und Stützen von Garagen

und von Räumen unter Garagen sowie Trennwände

zwischen Garagen und anderen Räumen müssen

brandbeständig sein. Nichttragende Teile von

Außenwänden sowie nichttragende Trennwände in Garagen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen

bestehen.

(2) Für offene Mittel-und Großgaragen, deren

oberste . Abstellplätze nicht mehr als 22 m über

dem tiefsten Geländepunkt liegen, sind abweichend

vom Abs. 1 tragende Wände und Stützen in brandhemmender

Bauart aus nicht brennbaren Baustoffen

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(3) Liegen die obersten Abstellplätze nicht mehr

als 1,6,50 m über dem tiefsten Geländepunkt, so

genügen unter den Voraussetzungen des Abs. 2 tragende

Wände und Stützen aus nicht brennbaren

Baustoffen.

(4) Für eingeschossige oberirdische Garagen, über

denen sich keine anders genutzten Räume befinden,

sind abweichend vom Abs. 1 Wände und Stützen

aus nicht brennbaren Baustoffen zulässig, wenn

Mittel-und Großgaragen einen Abstand von mindestens

10 m, Kleingaragen einen solchen von mindestens

5 m zu bestehenden oder zulässigen künftigen

Gebäuden haben oder wenn bei geringerem

Abstand oder beim Anbau an andere Gebäude

Feuer-oder Brandmauern vorhanden sind oder errichtet

werden.

§ 11

Decken, Dächer und Fußböden

(1) Decken für Garagen, Garagengeschosse und Garagenabschnitte müssen brandbeständig sein.

Nicht befahrbare Decken, die zugleich das Dach, bilden, können aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen,

(2) Das Tragwerk der Dächer und die Dachdekkung

müssen, wenn nicht der Dachraum durch eine

brandbeständige Decke von der Garage getrennt

ist, mindestens aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(3) Untere Verkleidungen von Decken und Dächern

über Garagen oder Garagengeschossen müssen

aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Dies

gilt auch für Dämmschichten in Decken und Dächern.

(4) Zwischen den Garagengeschossen und unter Dachabstellplätzen von offenen Mittel-und Großgaragen genügen unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Decken in brandhemmenderBauart aus .nichtbrennbaren Baustoffen, unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Decken aus nichtbrennbaren

Baustoffen.

(5) Für oberirdische Kleingaragen als selbständige

Gebäude sind Decken oder Dächer in brandhemmender

Bauart' oder aus nicht brennbaren Baustoffen

zulässig.

(6) Decken oder befahrbare Dächer sowie Abstellplätze müssen bei Absturzgefa.hr für die Kraftfahrzeuge Umwehrungen haben, die dem Anprall

von Kraftfahrzeugen standhalten.

(7) Fußböden von Abstellplätzen und Fahrgassen

in Garagen und auf Dächern $ind aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. Die Fußböden sind

so flüssigkeits-und ,öldicht herzustellen, daß keine

brennbare Flüssigkeit in tieferliegende Geschosse

oder ins Freie abfließen kann~

§ 12

BrandabschniUe

(1) Oberirdische geschlossene Garagen müssen in Brandabschnitte von höchstens 5000 m2, Tiefgaragen

•

in solche von höchstens 2500 m2 und offene Garagen

in solche von höchstens 15.000 m2 Nutzfläche

unterteilt werden.

(2) Die Brandabschnitte können bis zum Doppelten

der nach Abs. 1 zulässigen Flächen vergrößert werden, wenn selbsttätige Feuerlöschanlagen vorhanden

sind.

(3) Offnungen in den brandbestäIidigen Wänden

zwischen den Brandabschnitten müssen mit mindestens brandhemmenden Abschlüssen versehen

sein. Die Abschlüsse dürfen, wenn der Betrieb es erfordert, Vorrichtungen zum Offenhalten haben,

die im Brandfall ein selbsttätiges Schließen bewirken.

Die Abschlüsse müssen auch von Hand aus

geschlossen werden können.

(4) Bei Aufzugsgaragen sind nach der Eigenart

der jeweiligen Anlagen jene Vorkehrungen zu treffen, die die gleiche Sicherheit wie Brandabschnitte gewährleisten.

.§ 13

Verbindung zwischen Garagengeschossen

Aufzüge und Hauptstiegen, die Garagengeschosse

miteinander verbinden, müssen in eigenen belüftbaren Fahrschächten und Stiegenhäusern mit brandbeständigen Wänden liegen. Türen zu Stiegenhäusern

müssen mindestens brandhemmend, selbstschließend

und in Fluchtrichtung aufschlagend sein.

Dies gilt nicht fürFahrzeugaufzüge in offenen Garagen.

§ 14

Verbindung der Garagen mit anderen Räumen

(1) Garagen dürfen mit Gängen, Stiegenhäusern

und Aufzügen, die auch den Benützern von Wohnungen

und anderen Räumen dienen, sowie mit

nicht zur Garage gehörenden Räumen nur durch

Sicherheitsschleusen, d. s. Räume mit brandbestän,

digen Wänden, brandbeständiger Decke und brandhemmenden,

selbstschließenden Türen sowie einem Fußboden aus nichtbrennbaren Stoffen, verbunden

werden, soweit in den folgenden Absätzen nicht

anderes bestimmt ist.

(2) Mittel-und Großgaragen in oberirdischen Ge-.

schossen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden

Räumen unmittelbar durch Offnungen mit brandhemmenden,

selbstschließenden Türen verbunden

werden, wenn die Räume

(3) Mittel-und Großgaragen dürfen mit ' nicht zur Garage gehörenden Abstellräumen bis zu je 20 m2

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Grundfläche unmittelbar durch Offnungen mit brandhemmenden selbstschließenden Türen verbunden

werden.

(4) Offene Garagen dürfen mit Gängen, Stiegenhäusern und Aufzügen, die auch den Benützern von

Wohnungen oder anderen Räumen dienen, unmittelbar

mit brandhemmenden selbstschließenden Türen

verbunden werden.

(5) Kleingaragen dürfen mit Gängen, Stiegenhäusern

und Nebenräumen unmittelbar durch Offnungen

mit brandhemmenden selbstschließenden Türen

verbunden'werden.

§ 15

Fluchtwege

(1) Zu den Fluchtwegen gehören die Fahrgassen,

die zu den Ausgängen führenden' Gänge in den Garagengeschossen, die Ausgänge aus den Garagengeschossen, die notwendigen Stiegen sowie die

erhöhten Gehsteige neben Zu-und Abfahrten und

auf Rampen.

(2) Fluchtwege müssen so angeordnet und beschaffen

sein, daß Garagenbenützer und Betriebsangehörige

auf möglichst kurzem Weg leicht und

sicher ins Freie gelangen können.

(3) Die zu den Ausgängen führenden Fluchtwege

sind, soweit sie nicht über Fahrgassen führen, am

Boden leicht erkennbar und dauerhaft mit grüner

Farbe zu kennzeichnen. Besondere Gänge, die nicht

über Fahrgassen führen, können verlangt werden,

wenn dies wegen der Fluchtsicherheit erforderlich

ist. In jedem Garagengeschoß ist leicht erkennbar

und dauerhaft auf die Ausgänge hinzuweisen.

(4) Jedes Geschoß von Mittel-und Großgaragen

muß mindestens 2 Ausgänge aufweisen, wobei die

aus Erdgeschossen unmittelbar ins Freie, aus anderen

Geschossen in Stiegenhäuser führen müssen.

Von jeder Stelle eines Garagengeschosses muß ein Ausgang in höchstens 40 m Entfernung erreichbar

sein. Die Entfernung ist in der Gehlinie zu messen.

(5) Von zwei Fluchtwegen kann einer statt über

eine Hauptstiege über eine Rampe geführt werden,

wenn die Rampe den Anforderungen des Abs. 2

entspricht und wenn bei Großgaragen neben der Fahrbahn ein mindestens 0,80 m breiter, erhöhter

Gehsteig vorhanden ist. Von jedem Brandabschnitt

müssen die Fluchtwege auch dann erreicht werden

können, wenn die Tore zwischen den Brandabschnitten

geschlossen sind.

§ 16

Beleuchtungs-und andere elektrische Anlagen

(1) Garagen müssen elektrisch beleuchtet werden.

Die Leuchten sind so anzuordnen, daß 'die Gj.ragen, ihre Zu-und Abfahrten sowie ihre Fluchtwege ausreichend erhellt sind. Bei Kleingaragen mit höchstens

2 Abstellplätzen kann von der elektrischen

Beleuchtung Abstand genommen werden, wenn eine Gefährdung der Benützer nicht zu erwarten ist.

(2) In geschlossenen Großgaragen muß zur Beleuchhmg der Fluchtwege überdies eine Sicherheitsbeleuchtung, vorhanden sein. Dafür ist eine ,:om

allgemeinen Stromversorgungsnetz unabhängige

selbsttätig eingerichtet sein. Die Leitungen für Netzstrom- und Notstromversorgung . sind voneinander

unabhängig und brandbeständig abgetrennt zu führen.

Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung

muß mindestens 1 Lux betragen.

§ 17

Lüftung

(1) Geschlossene Mittel-und Großgaragen müssen

mechanische Abluftanlagen haben, soweit nicht nach Abs. 6 eine natürliche Entlüftung ausreicht. Sie

müssen ausreichEmd große und so auf die Garage

verteilte Zuluft-und Abluftöffnungen haben, daß

alle · Teile der Garage ausreichend belüftet und

entlüftet werden. Die Abluftanlage ist so zu bemessen

und einzufichten, daß der Gehalt an Kohlenmonoxid

(CO) in der Luft, gemessen in einer Höhe von etwa 1,50 m über dem Fußboden, als

Halbstundenmittelwert nicht mehr als 50 ppm (=

50 cm3/m3) beträgt. Dieses Erfordernis gilt als erfüllt,

wenn die Abluftanlage bei Garagen mit geringem

Zu-und Abfahrtsverkehr wie bei Wohnhausgaragen

mindestens 6 m3, bei anderen Garagen mindestens

12 m3 Abluft in einer Stunde je Quadratmeter

Garagennutzfläche abführen kann. In allen

anderen Fällen ist die Leistung der Abluftanla~e rechnerisch nachzuweisen. Die Ausmündungen der Abluftöffnungen sind so hoch zu legen, daß sich

die Abluft ungehindert verteilen kann.

(2) Mechanische Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große

Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb

die erforderliche Gesamtleistung erbringen. Jeder

Ventilator muß aus einem eigenen Stromkreis gespeist

werden, an den andere elektrische Anlugen

nicht angeschlossen werden dürfen.

(3) Geschlossene Großgaragen mit einer Nutzfläche

von mehr als 2000 m2 müssen CO-Anlagen

zur Messung, Regelung und Warnung (CO-Warnanlage)

haben. Die CO-Warnanlage muß so beschaffen

sein, daß bei Uberschreitung des CO-Ge,

haltes der Luft von 50 ppm, gemessen als Halbstundenmittehyert,

die Zufahrt zur Garage automatisch

gesperrt wird und die Benützer der Garage

über Lautsprecher oder durch Blinkzeichen

mit deutlicher Aufschrift, verbunden mit einem akustischen

Signal, dazu aufgefordert werden können,

die Motoren der Kraftfahrzeuge abzustellen und die Garage zu verlassen. Die CO-Warnanlage einschließlich

Lautsprecher oder Blinkzeichen ist an

die Stromquelle für die Sicherheitsbeleuchtung (§ 16 Abs. 2) anzuschließen.

(4) Ist mit der mechanischen Abluftanlage ' nach Abs. 1 und 2 eine ausreichende Lüftung aller Teile

der Garage durch Zuluftöffnungen nicht gesichert,

so muß außerdem eine mechanische Zuluftanlage

vorhanden sein. Abs. 2 gilt sinngemäß. Die mechanisch

zugeführte Zuluft darf bei Mittel-und Großgaragen

nicht aus.dem Bereich von Verkehrsflächen

entnommen werden. Ein-und Ausfahrten gelten

als Verkehrsflächen.

(5) Abfertigungsräume, Pförtnerlogen und ähnliche

Räume müssen eine eigene mechanische Zuluftanlage

haben, die das Zuströmen von KraftfahrStromquelle vorzusehen. Diese Stromquelle ' muß zeugabgasen verhindern. Für diese Anlagen genügt ?

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ein Zuluftventilator, wenn der Ausfall des Ventilators durch ein Warnsignal angezeigt wird.

(6) Für offene Garagen genügt die natürliche

Lüftung. Für .geschlossene Mittel-und Großgaragen

mit nicht ständigem Zu-und Abfahrtsverkehr reicht

eine natürliche Lüftung aus, wenn Außenwände mit

Lüftungsöffnungen einander gegenüberliegen, die

in oberirdischen Garagen nicht weiter als 35 m, in eingeschossigen Tiefgaragen nicht weiter als 20 m voneinander entfernt sind und wenn überall eine

ständige Querlüftung gesichert ist. Die Lüftungsöffnungen müssen oberhalb der Geländeoberfläche lie.

gen, unverschließbar sein und einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 600 cm2 je Abstellplatz

haben. In Garagen, die nur die Tiefe eines Abstellplatzes haben, sowie in Kleingaragen genügen Lüftungsöffnungen in den Außentüren mit einem freien

Querschnitt von insgesamt mindestens 150 cm2 je Abstellplatz.

(7) In allen Garagen sind in genügender Anzahl

gut lesbare, dauerhafte Hinweise mit dem Wortlaut "Vorsicht bei laufenden Motoren, Vergiftungsgefahr!" anzubringen.

§ 18

Unzulässigkeit von Zündquellen

(1) Garagen dürfen keine Anlagen oder Einrichtungen enthalten, an denen sich brennbare Gase

oder Dämpfe entzünden·können.

(2) Die Oberflächentemperatur von Heizungsanlagen

darf 200 0 C nicht überschreiten. Heizungsanlagen,

die Oberflächentemperaturen von mehr als

110 0 C erreichen können, sind mit Verkleidungen

aus nicht brennbaren Baustoffen und mit schräger

Abdeckung zu versehen, so daß Gegenstände nicht

darauf abgelegt werden können.

(3) Umluftheizungen sind unzulässig; Ausnahmen

können gestattet werden, wenn gesichert ist, daß

sich explosive Gas-Luft-Gemische "bei der Erwärmung nicht entzünden können und die Lüftung nicht beeinträchtigt wird.

§ 19

Feuerlöscheinrichtungen

(1) Für Großgaragen ist . für je angefangene

1000 m2 Nutzfläche ein Wandhydrant mit formbeständigem D-Schlauch und mit absperrbarem Strahlrohr

vorzusehen. Die Wandhydranten sind so zu

verteilen, daß jede Stelle der Garage mit Löschwasser

erreicht werden kann.

(2) In Mittel-und Großgaragen sind für die Bekämpfung von Glut-und Flüssigkeitsbränden ge~

eignete Handfeuerlöscher in zweckmäßiger Verteilung griffbereit anzubringen. Für die ersten 400 m2

Nutzfläche sind zwei, für je weitere 400 m2 Nutzfläche ein Handfeuerlöscher mit' mindestens .12 kg Löschmittelinhalt erforderlich. In besonders begrün-' deten Fällen können zusätzlich geeignete fahrbare Feuerlöschgeräte verlangt werden.

(3) Für Kleingaragen ist mindestens ein Handfeuerlöscher mit 6 kg Löschmittelinhalt erford~rlich..

(4) In Großgaragen sind selbsttätige Feuerlöschanlagen einzubauen, wenn dies nach Lage, Art und Größe der Garage aus Gründen des Branrlschutzes

erforderlich ist.

§ 20

Brandmeldeanlagen

In Mittel-und Großgaragen sind selbsttätige

Brandmeldeanlagen einzubauen, wenn dies nach

.Lage, Art und Größe der Garage aus Gründen des

Brandschutzes erforderlich ist.

§ 21

Tankstellen, Waschanlagen und Arbeitsgruben

(1) Werd.en Tankstellen mit Zapfsäulen, Zapfgeräten oder Tankautomaten in Garagengeschossen

oder auf Dachabstellflächen errichtet, so müssen

die tragenden Wände, Stützen und Decken dieser Geschosse oder die Decken unter den Dachabstellplätzen

innerhalb des betreffenden Brandabschnittes

brandbeständig sein. Die Errichtung von Tankstellen mit Zapfsäulen, Zapfgeräten oder Tankauton;taten

in Tiefgaragen oder Tiefgaragengeschossen ist unzulässig.

(2) Zapfsäulen, Zapfgeräte und Tankautomaten

sind so aufzustellen, daß sie und ' die an ihnen

tan~enden Kraftfahrzeuge die zügige Zu-und Abfahrt

zu und von den Abstellplät4en und die sichere

Benützung der Fluchtwege nicht behindern.

(3) Bei Mittel-und Großgaragen, die überwiegend

für die Benützer von Wohnungen bestimmt

sind, müssen Möglichkeiten zum Waschen der Kraftfahrzeuge zur Verfügung stehen.

(4) In Garagen und auf Abstellflächen, in oder

auf denen Mraftfahrzeuge betankt, ,gewaschen oder

gewartet werden, sind alle Abläufe über'MineralölAbscheider an die Abwasseranlage anzuschließen.

(5) ' Arbeitsgruben müssen leicht zugänglich, gut erkennbar sowie durch Abdeckung oder andere Schutzvorrichtungen so gesichert sein, daß Personen, nicht hineinstürzen können. Arbeitsgruben innerhalb von Garagen müssen ausreichend entlüftbar

und beleuchtet sein.

§ 22

Garagen für gasbetriebene Fahrzeuge

(1) Für Garagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen,

die mit Gas (Flüssiggas oder Hochdruckgas)

betrieben werden, gelten zusätzlich folgende Vorschriften:

(2) Kraftfahrzeuge, die mit Gas betrieben werden,

dürfen in Garagen, die die .Erfordernisse des Abs. 1 nicht erfüllen, nicht abgestellt werden. Auf dieses Verbot muß bei der Zufahrt gut l~sbar und

dauerhaft mit dem Wortlaut "Einfahrt mit gasbetriebenen

Fahrzeugen verboten", hingewiesen

werden.

'.

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3. Abschnitt

§ 23

Verkehrssicherung

Die Zu-und Abfahrten, Fahrgassen sowie die Fluchtweg~ dürfen nicht verstellt sein und müssen

bei Dunkelheit während des Betriebes beleuchtet

werden.

. § 24

Schutz gegen Vergiftung

(1) Lüftungsöffnungen dürfen nicht verschlossen

oder verstellt werden. Mechanische Lüftungsanlagen

und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden,

daß sie ständig betriebsbereit sind.

(2) In Garagen dürfen Motoren nur für die zum ErreiChen oder Verlassen des Abstellplatzes erforderliche Zeit betrieben werden.

§ 25

Feuergefährliche Stoffe und Rauchverbot .

(1) Kraftstoffe und Kraftstoffbehälter dürfen, abgesehen vom Tankinhalt abgestellter Kraftfahrzeuge

und vom Inhalt mitgeführter Reservebehälter,

in Garagen niCht gelagert werden. Abweichend

davon dürfen in Kleingaragen bis zu 20 Liter Kraftstoff in dicht verschlossenen, bruChsicheren Behälternaufbewahrt werden.

(2) Andere brennbare Stoffe dürfen in Garagen

nur in unerheblichen Mengen, öl-und fetthältige

Putzwolle und -lappen nur in dichtschließenden Behältern aus nichtbrennbaren Stoffen aufbewahrt werden.

Zum Aufsaugen brennbarer Flüssigkeiten benützte

Stoffe sind sofort aus den Garagen zu entfernen.

(3) In Garagen und auf Abstellflächen sowie auf

ihren Zu-und Abfahrten dürfen Kraftfahrzeuge

nur dort mit Kraftstoff oder 01 versorgt werden,

wo verschüttete Flüssigkeiten nicht in den Boden

oder in Abwasseranlagen eindringen können. DiE'

Mineralöl-Abscheider sind rechtzeitig zu entleeren

und zu reinigen. Brennbare Flüssigkeiten mit einep1 Flammpunkt unter 21 0 C dürfen in Garagen, insbesondere zum Reinigen, nicht verwendet werden.

(4)

In Garagen ist es verboten zu rauchen und

' offenes Feuer zu verwenden; auf das Verbot muß

gut lesbar und dauerhaft mit dem Wortlaut "Offenes

Feuer und Rauchen verboten!", hingewiesen

werden.

§ 26

Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen

als ~äragen

(1) Kraftfahrzeuge dürfen in anderen Räumen

als Garagen nur abgestellt werden, wenn .

(2) Kraftfahrzeuge dürfen in Stiegenhäusern, Dachräumen, Gängen und Fluchtwegen nicht abgestellt

werden.

(3) Kraftfahrzeuge dürfen in Durchgängen und Durchfahrten nur abgestellt werden, wenn der Verkehr oder Feuerlösch-und Rettungsrnaßnahmen dadurch

nicht behindert werden.

(4) Das Rauchen, der Umgang mit offenem Feuer,

das Laufenlassen von Motoren, das Tanken und Reinigen mit brennbaren Flüssigkeiten sind in den

vorerwähnten Räumen unzulässig.

4. Abschnitt

§ 27

Prüfungen

(1) Der Bauwerber der Garage hat die FeuerlösChund BrandrneideeinriChtungen, meChanischen Lüftungsanlagen, CO-Warnanlagen und elektrischen

Anlagen vor Inbetriebnahme durch einen SaChver"

ständigen prüfen zu lassen und die BesCheinigung

über die ordnungsgemäße Ausführung der Einrichtungen

der Behörde vorzulegen.

(2) Der Bauwerber der Garage hat Feuerlöscheinrichtungen mindestens alle 2 Jahre, BrandrneIdeeinrichtungen

und selbsttätige Feuerlöschanlagen

mindestens alle 6 Monate durCh einen Sachverständigen

prüfen zu lassen und hierüber Aufzeichnungen

zu führen, die der Behörde über ihr Verlangen

vorzulegen sind.

(3) Zu behebende Mängel hat der Sachverständige

dem Bauwerber zur Kenntnis zu bringen. Der Sachverständige hat sich von der Behebung der Mängel zu überzeugen. Wurden die Mängel nicht

behoben, hat er die Behörde schriftlich zu verständigen.

§ 28

Bewilligungspflicht

(1) Die Errichtung, Änderung und Erweiterung

sowie die Benützung von Abstellflächen, Garagen

und Nebenanlagen bedarf naCh den §§ 2, 3, 62 und 69 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 einer Bewilligung der Behörde.

. (2) Keiner Bewilligung nach Abs. 1 bedarf die Errichtung, Änderung und Erweiterung sowie die Benützung einer Abstellfläche für höchstens 2, im Rahmen der Land-und Forstwirtschaft für höchstens

5 Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von-je 2500 kg oder für höchstens

10 Krafträder. Die Bestimmungen über Abstellflächen gelten auch für solche Anlagen.

§ 29

Behörden

(1) Behörde erster Instanz im Sinne dieses Gesetzes ist der Bürgermeister, in Städten mit eigenem

Statut der Stadtsenat.

?

Stück 9, Nr. 27, 28 und 29

54

(2) Gegen Bescheide der Behörde erster Instanz

kann die Berufung an den Gemeinderat eingebracht

werden.

§ 30

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

5. Abschnitt

§ 31

Strafen

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

der §§ 4 bis 28, 32 sowie die Nichtbefolgung bescheidmäßig getroffener Anordnungen und Auflagen

sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nach

den Strafbestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung

1968, LGBl. Nr. 149, in der jeweils geltenden

Fassung, zu ahnden.

(2) Wurde eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauwerber .

aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist entweder

um die nachträgliche Bewilligung anzusuchen

oder die bauliche Anlage zu beseitigen.

§ 32

.Ubergangsbestimmung

Dieses Gesetz findet mit Ausnahme des § 22 auf

bestehende Anlagen keine Anwendung. Der Verpflichtung

nach § 22 muß binnen 3 Monaten nach

Inkrafttreten des Gesetzes entsprochen werden.

§ 33

Aufhebung älterer Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt

die Verordnung über Garagen und Einstellplätze

(Reichsgaragenordnung) vom 17. Februar 1939,

DRGBl. I, S. 219 (Gesetzblatt für das Land Ostere reich NI. 1447/1939), außer Kraft, soweit sie als

landesreChtliche Vorschrift gilt.

§ 34

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verlautbarung folgenden: Monatsersten in Kraft.

Niederl Sebastian

Landeshauptmann Erster

Landeshauptmannstellvertreter