# Gesetz vom 20. Februar 1979 mit dem das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz geändert wird

Gesetz vom 20. Februar 1979. mit dem das Steierinärkische Schulzeit-Ausführungsgeselz

geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung

des § 8 des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr: 193/1964,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 142/

.j 1978, beschlossen:

Artikel I

Das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 206/1966, in der Fassung des Gesetzes

LGBl. Nr. 154/1975, wird wie folgt geändert:

„(9) Wenn es aus Gründen der Organisation oder

der Schülerbeförderung erforderlich ist, kann für einzelne Schulen, Schulstufen oder Klassen ein Tag

pro Unterrichtswoche ohne Verkürzung der durch

den Lehrplan bestimmten Gesamtwochenstundenzahl

durch Verordnung der Landesregierung schulfrei

erklärt ~erden, sofern nicht bereits eine Schulfreierklärung

auf Grund des Abs. 10 erfolgt ist.

Vor Erlassung der Verordnung sind die Erziehungsberechtigten anzuhören.

/

(10) Für Volksschulen, Sonderschulen -ausgenommen

jene, welche nach dem Lehrplan der Hauptschulen

geführt werden -und für 'polytechnische

Lehrgänge konnen allr oder einzelne Samstage des Unterrichtsjahres durch . Verordnung der Landesregierung

schulfrei erklärt werden. Die Schulfreierklärung

kann für alle Schulen des Landes, für

einzelne Schulen, einzelne Schulstufen oder einzelne

Klassen erfolgen. Vor. Erlassung der Verordnung

sind die Erziehungsberechtigten, die Lehrer, bei polytechnischen Lehrgängen die Schüler, der Schularzt und der Schulerhalter anzuhören."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

Niederl Jungwirth

Landeshauptmann Landesrat