# Vereinbarung über Angelegenheiten der Behindertenhilfe

Vereinbarung

über.Angelegenheiten der Behinderlenhilfe

Die unterz~ichneten Länder schließen folgende Vereinbarung:

Artikel 1

Sachlicher Geltungsbereich

Die Vereinbarung erstreckt sich auf die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der 13ehindertenhilfe

mit Ausnahme des Pflegegeldes und der Blindenbei

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Stück 9, Nr. 29

hilfe nach den hiefür maßgebenden landesgesetzlichen Bestimmungen des Sozialhilferechtes und des Behindertenrechtes in der jeweils geltenden Fassung.

Artikel 2

Zuständigkeit

Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften, in

denen sie sich nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Bestimmungen

verpflichten, Hilfen an jene Behinderte,

die im jeweiligen Land ihren ordentlichen Wohnsitz

(Art. 3) oder bei Minderjährigen mangels eines solchen

im Inland den Aufenthalt haben, zu erbringen.

Artikel 3

Ordentlicher WohnsHz

(1) Der ordentliche Wohnsitz eines Behinderten ist

an dem Ort begründet, an dem er sich in der erweislichen' oder aus den Umständen hervorgehenden

Absicht niedergelassen hat, ihn bis aufweiteres zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu wählen.

ffiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben.

(2) Bei minderjährigen Behinderten gilt folgende Regelung:

(3) Hat eine volljährige behinderte Person oder die Person, von der der ordentliche Wohnsitz. eines Minderjährigen abzuleiten ist, mehrere Wohnsitze,

so gilt im Sinne dieser Vereinbarung der ordentliche Wohnsitz als in jener Gemeinde begrundet, in

der sich die Person in den letzten z";'öIf Monaten vor

Beginn einer Maßnahme der BehindertenhiIfe am

längsten aufgehalten hat.

Artikel 4

Beginn und Ende der Leistungen

, de'r Behindertenhilfe

(1) ,Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften, nach denen bei einer Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder des Aufenthaltes (Art. 3)

eines. ßehinderten in ein anderes Land; wenn' diese Verlegung durch Maßnahmen der Behindertenhilfe

bedingt ist, ausschließlich das' Land, welches bisher Hilfen nach Art. 1 erbracht hat, weit.erhin Behindertenhilfe leistet.

(2) Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften, nach denen bei einer, Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder des Aufenthaltes (Art. ' 3)

eines Behinderten in ein anderes Land im Falle der Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit auf

einem Einzelarbeitsplatz das Land, welches bisher

rIiIfen nach Art. 1 erbracht hat, durch weitere sechs

Monate Behindertenhilfe leistet und das andere

Land erst nach diesem Zeitraum HiIfen nach Art. 1

an diesen Behinderten erbringt.

(3) Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften, nach denen -ausgenommen in den Fällen der Abs. 1 und 2 -das Land, das einem Behinderten

bisher Hilfen nach Art. 1 erbracht hat, diese bis zum Ende des Monats erbringt, in dem der Behinderte

seineri ordentlichen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt (Art. 3) in ein anderes Land verlegt hat, und

das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt Behindertenhilfe

leistet.

Artikel 5

Amtshilfe

Wenn ein Behinderter, dem Hilfen nach Art. 1

erbracht werden, die Voraussetzungen erfüllt, auf

Grund derer ihm von einem anderen Land entsprechende

Hilfen nach Art. 1 zu erbringen sind, so wird

das Land, das bisher solche Hilfen erbracht hat, dem anderen Land' die Art und die Dauer der von ihm erbrachten Hilfen ehestmöglich bekannt geben und

auf Verlangen die für seine Entscheidung maßgeblichen Grundlagen zugänglich machen.

Artikel 6

Erlassung von ,Rechtsvorschriften

Die Vertragsländer erlassen die zur Erfüllung dieser Vereinbarung erforderlichen Rechtsvorschriften

binnen 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem diese Vereinbarung für sie in Kraft getreten ist.

Artikel 7

Verfahren in Streitfällen

Die Vertragsländer verpflichten sich, bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung eine einvernehmliche

Lösung zu erzielen. Kommt eine Einigung

innerhalb von' 6 Monaten nicht zustande, so kann

jedes am Streit beteiligte Land beim Verfassungsgerichtshof

die Feststellung beantragen, ob ,eine

Vereinbarung im Sinne des Art. 15 a Abs. 2 B-VG

vorliegt und ob die aus dieser Vereinbarung folgenden

Verpflichtungen, soweit es sich iücht um vermögensrechtliche

Ansprüche handelt, erfüllt worden

sind.

Artikel 8

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.

(2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach

dem Zeitpunkt in Kraft, in dem drei Länder schriftlich mitgeteÜt haben, daß ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

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E

Stück. 9, Nr. '29 und 30

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(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet

haben, die aber erst nach dem InkrafUreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, daß

ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung

in Kraft.

Artikel 9

Beitritt

Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 8 Abs. 2 noch

nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung wirksam.

Artikel 10

Kündigung

(1) Diese V~reinbarung kann von jedem Vertragsland gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs

Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung wirksam.

(2) Die Kündigung durch ein Vertragsland berührt

nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsländer untereinander.

Artikel 11

Ausfertigungen, Mitteilungen

(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt. Diese hat jedem Vertragsland eine von

ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Verwahrer zu

richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Verwahrer abgegeben. Der Verwahrer hat

jedes Vertragsland von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

. Für das Land Kärnten:

Der Landeshauptmann:

Wagner

Für das Land Niederösterreich:

Vorbehaltlich der Genehmigung des Landtages von Niederösterreich:

Der Landeshauptmann:

Maurer

Für das Land Steiermark:

Der Landeshauptmann:

Dr. Nie der I

Für das Land Vorarlberg:

Der Landeshauptmann:

br. K es sIe r

Für das Land Wien:

Der Landeshauptmann:

G ra tz

Diese Vereinbarung tritt infolge der Erklärungen der Länder Niederösterreich, Steiermark und Wien, daß ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Inkrafttreten erfüllt sind, mit 9. Mai 1979 in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Niederl