# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Mai 1979 über vorläufige Satzungen der Steiermärkischen Berg-und Naturwacht

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 7. Mai 1979 über vorläufige Satzungen

der Steiermärkischen Berg-und Naturwacht

Auf Grund des § 24 Abs. 3 des Steiermärkischen

Berg-und Naturwachtgesetzes 1977, LGBl. Nr. 49,

wird verordnet:

§ 1

Der Ortseinsatzleiter

Der Ortseinsatzleiter und sein Stellvertreter werden von den Berg-und Naturwächtern eines Ortseinsatzgebietes in gesonderten Wahlgängen auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Passiv wahlbereche

tigt ist jeder angelobte Berg-und Naturwächter. Die Wahl erfolgt geheim. Zum Zwecke der Wahl sind

die Berg-und Naturwächter zu einer Wahlvers~mmlung

vom bisherigen Ortseinsatzleiter einzuberufen.

Die Beschlußfäh~gkeit ist gegeben, wenn wenigstens

die Hälfte aller angelobten Berg-und Naturwächter

anwesend sind. .Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen aUf sich vereinigen

kann. Bei Stimmengleichheit ist ' der Wahlvorgang

zu wiederholen.

§ 2

Der Bezirksleiter

Der Bezirksleiter , und für jeden Gerichtsbezirk

ein Stellvertreter werden auf Grund eines Wahlvorschlages des Bezirkstages in gesonderten Wahlgängen

von den Ortseinsatzleitern gewählt. Passiv wahlberechtigt ist jeder angelobte Berg-und Naturwächter. Die. Wahl erfolgt geheim. Der bisherige Bezirkseinsatzleiter hat die Wahlberechtigten einzuberufen. Die Beschlußfähigkeit ist gegeben, 'wenn

wenigstens die Hälfte aller Ortseinsatzleiter (im Verhinderungsfall der jeweilige Vertreter) anwesend ist. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte

der gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann.

Kommt eine Mehrheit nicht zustande, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen.

§ 3

Der Landesleiter und der Landesvorstand

Der LandesLeiter und 4 Mitglieder des Landes

vorstandes werden von den Bezirksleitern, deren

. Stellvertreter sowie den Mitgliedern des Arbeitsausschusses

'in jeweils getrennten Wahlgängen gewählt.

Passiv wahlberechtigt ist jeder angelobte

Berg-und Naturwächter. Die Wahl erfolgt geheim.

?

Stück 1'0, NI. 31, 32 und 33

Die Aufsichtsbehörde führt den Vorsitz im Wahl

§ 2

verfahren und beruft die Bezirksleiter, deren Stellvertreter sowie den bestehenden Arbeitsausschuß

ein. Die Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn wenigstens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend

ist. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Kommt

eine Stimmenmehrheit nicht zustande, ist der Wahlvorgang zu wiederholen. Der Landesleiter und die

nunmehr gewählten 4 Mltglieder des Landesvorstandes

kooptieren auf Grund von Dreiervorschlägen

des Landesausschusses Steiermark des Verbandes

Alpiner Vereine (VAVO) aus dem Kreis

der Berg-und Naturwächter die übrigen 3 Mitglie~

der, Der Landesvorstand wählt in geheimer Wahl

aus seiner Mitte den Stellvertreter des Landesleiters.'

Dieser gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. .

§ 4

Rechnungsprüfer

per nunmehr konstituierte Landestagwählt aus.

den Reihen der Berg-und Naturwächter mit einfacher Stimmenmehrheit 3 Rechnungsprüfer.

§ 5

Unvereinbarkeitsbestimmung

Ein Rechnungsprüfer darf nicht gle!cbzeitig Mitglied des Landesvorstandes s~in.

§ 6

Einberufung

Die Einberufung der Wahlberechtigten zur Wahl

des Landesvorstandes hat schriftlich mindestens

14 Tage vor der Wahl durch die Aufsichtsbehörde

zu erfolgen.

§ 7

Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der ordnungsgemäßen KonsÜtuierung der Organe der Steiermärkischen

Berg-und Naturwacht außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl