# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Mai 1979 über die Überleitung der Dienstbeurteilungen der Landeslehrer in die Leistungsfeststellung

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 28. Mai 1979 über die Uberleitung

der Dienstbeurteilungen der Landeslehrer in die Leistungsfest,stellung

Auf Grund des Artikel II des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBL Nr. 245/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes' BGBL Nr. 26111978, wird verordnet:

§ 1

Nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften ergangene

Dieristbeurteilungen der Landeslehrer bleiben

bis zu einer Leistungsfeststellung nach dem L'andeslehrer-Dienstgesetz, BGBL Nr. 245/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.' Nr. 26111978, unberührt. Dabei gelten Gesamtbeurteilungen auf "ausgezeichnet oder 'sehr gut" als Feststellungen, daß der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat (§ 46 Abs. 1 Z. 1 Beamten-Dienstrechts gesetz, BGBL Nr. 329/1977). Eine Gesamtbeurteilung auf .nicht ents'predlend" gilt als Feststellung,

daß der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen

hat (§ 46 Abs. 1 Z. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz, BGBL Nr. 329/1977). Bei Gesamtbeurteilungen

auf "gut oder entsprechend" ist anzunehmen,

daß der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden

Arbeitserfolg erreicht hat.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kund!

llachtmg folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl