# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Mai 1979 über die Verwendung der im Disziplinarverfahren über Landeslehrer verhängten Geldstrafen und Geldbußen

Verordnung der Steiermärkischen Land·esregie~

rung vom 28. Mai 1979 über die Verwendung

der im Disziplinarverfahren über Landeslehrer

verhängten Geldstrafen und Geldbußen

Auf Grund des § 56 Abs. 1 des Landeslehrer~ ienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 261/1978, wird verordnet:

§ 1

Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 52 Abs. 1

des Beamten~Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/ 1977, über Landeslehrer verhängt worden sind, sind von der Landesregierung für Zuwendungen an unverschuldet in Not geratene Landeslehrer zu verwenden.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl