# Gesetz vom 14. März 1979 über den Ausschank von selbsterzeugtem Wein und Obstwein in Buschenschenken (Steiermärkisches Buschenschankgesetz 1979)

Gesetz vom 14. März 1979 über den Ausschank

von selbsterzeugtem Wein und Obstwein in Busch:enschenken (Steiermärkisches' Buschenschankgesetz 1979)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1

(1) Eigentümer, Fruchtnießer und Pächter von in

der Steiermark gelegenen Wein- und Obstgärten

sind berechtigt, den aus ihrer eigenen Ernte stammenden

und in ihrem eigenen Betrieb erzeugten

Wein und Qbstwein, einschließlich alkoholfreier

Trauben- und Obstsäfte, in der Gemeinde des EIzeugungsortes

oder in der Gemeinde ihrer landwirtschaftlichen

Hauptbetriebsstätte ,an Gäste entgeltlich

auszuschenken (Buschenschankrecht). Verboten

ist jedenfalls der Ausschapk von gebrannten

geistigen Getränken, Süßwein (Dessertwein).. aromiüisiertem

(gewürztem) Wein, Obstsüßwein und

aromatisiertem (gewürztem) Obstwein.

(2) Unter Obstwein im, Sinne dieses Gesetzes

sind nur die aus Äpfeln und Birnen oder aus einem Gemisch von diesen hergestellten vergorenen Erzeugnisse

zu verstehen, die landesüblich" als Most

bezeichnet werden, sowie der Beerenobstwein.

(3) Unter Erzeugungsort ist jener Ort zu verstehen, an dem entweder das Rohprodukt geerntet

wurde oder die zum Ausschank vorgesehenen Getränke

erzeugt worden sind, sofern diese zusammen

eine landwirtschaftliche Einheit bilden und

von einer HofsteIle aus bewirtschaftet werden.

(4) Unter landwirtschaftlicher Hauptbetriebsstätte

ist jene H;ofstelle zu verstehen, von der aus die Erzeugungsorte im Sinne des 'Abs. 3 als landwirtschaftliche Einheit bewirtschaftet werden.

, (5) Das Buschenschankrecht erstreckt sich unter

den Voraussetzungen der vorstehenden Absätze

auch auf die aus in Jugoslawien gelegenen Weingärten

und Obstgärten stammende Ernte, sofern

sich die landwirtschaftliche Hauptbetriebsstätte

(Abs. 4) des Eigentümers, Fruchtnießers oder Pächters

solcher Weingärten und Obstanlagen in der Steiermark befindet ("Doppelbesitzer").

(6) Im Falle von Naturkatastrophen kann die Landesregierung den Zukauf von Trauben aus steirischen Weingärten zum Zwecke der Erzeugung von

Wein für den Ausschank im Buschenschank dann

bis zum Ausmaß der bei normaler Witterung zu

erwartenden Ernte gestatten, wenn sonst die wirtschaftliche

Existenz des Betriebes gefährdet würde.

§ 2 ,

(1) Die beabsichtigte Ausübiung des Buschenschankrechtes ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde

schriftlich anzumelden. Bei einem Wechsel des Ausschankortes

oder der Ausschankräumlichkeiten ist

die Anmeldung neu zu erstatten.

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64 Stück 1\1, Nr. 412

(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Anmeldung binnen 4 'Wochen nach dem Einlangen mit

schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Buschenschankrechtes nicht vorliegen.

(2) Erläßt , die Bezir-ksverwaltungsbehörde innerhalb der vierwöchigen Frist keinen Untersagungsbescheid, so ist der Anmeldende nach Ablauf dieser Frist berechtigt, das Buschenschankrecht im Rahmen

der in der Anmeldung enthaltenen Angaben aus'

zuüben.

(3) Für die Anmeldung der Verlängerung der Dauer der Ausübung des Buschenschankrechtes gelten

die Abs. 1 und 2 sinngemäß, jedoch beträgt die Untersagungsfrist der Bezirksverwaltungsbehörde

eine Woche.

(4) Die Ausübung des Buschenschankrechtes ist

auch nach Ablauf der Untersagungsfrist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu untersagen, wenn die

persönlichen Voraussetzungen des Anmeldenden

gemäß § 6 Abs. 1 und 2 nicht mehr gegeben sind

oder die Anlage und Einrichtung der für den Ausschank

vorgesehenen Betriebsräumlichkeiten ' und

der allfälligen sonstigen Betriebsflächen nicht mehr dem § 6 Abs. 3 entsprechen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann das Buschenschankrecht auch nur für einen bestimmten

Zeitraum oder für einen Teil der Betriebsräumlichkeiten

oder der allfälligen sonstigen Betriebsflächen

untersagen, wenn nach den Umständen des Falles

erwartet werden kann, daß diese Maßnahme ausreicht,

um eine dem Gesetz entsprechende Ausübung

des Buschenschankrechtes zu gewährleisten.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn die angemeldete

Dauer des Buschensdlankrechtes in einem

auffallenden Mißverhältnis zu der zum Ausschank

vorgesehenen Menge an Wein und Obstwein steht,

die Anmeldung für die über den angemessenen

Zeitraum hinausgehende Zeit zu un'tersagen.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bescheide auch der Gemeinde des Ausschankortes,

der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, Fachgruppe der Gast- und Schankbetriebe,

den örtlich zuständigen Bezirksstellen deJ; Kam,mer

der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark sowie

'/ ,

der Landeskammer für Land- und Forstwirtsdlaft

in Steiermark und den örtlich zuständigen Bezirksk.

ümmern für Land- und Forstwirtschaft zur Kenntnis

zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

die genannten Stellen auch von den Anmeldungen

in Kenntnis zu setzen, zu denen ke~n Bescheid

erlassen wurde.

§ 4

(1) Die Ausübung des Buschenschankrechtes ist

täglich nur in der Zeit zwischen 7 Uhr und 23 Uhr

gestattet; eine Verlängerung dieser Offenhaltezeit

ist unzulässig.

(2) Bei Ausübung des Buschenschankrechtes dürfen

nur die familieneigenen Arbeitskräfte des Busdlenschankberechtigten sowie die üblicherweise in seinem landwirtschaftlichen Betrie,b beschäftigten Arbeitskräfte verwendet werden.

(3) Vom Buschenschankberemtigten organisierte

Tanz- und Musikveranstaltungen sowie von anderen

Personen organisierte öffentlich zugängliche Veranstaltungen

sind verboten. Der Betrieb von Glücksspielen

und Spielautomaten sowie der entgeltliche

Betrieb von Musikautomaten ist verboten.

§ 5

(1) Das Buschenschankrecht berechtigt neben den

im § 1 Abs. 1 angeführten Ausschankbefugnissen ,

aum zur Verabreimung nachstehender Getränke

und kalter Speisen an die Gäste:

(2) Die Verabreichung von warmen Speisen ist .

verboten.

§ 6

(1) Die persönlichen Voraussetzungen fehlen,

wenn das bisherige Verbalten des Anmeldenden

,die Annahme redltfertigt, daß er das Buschenschankrecht

in einer nicht dem Gesetz entsprechenden

Weise ausüben wird.

(2) Insbesondere fehlen die persönlichen Voraussetzungen des Anmeldende'n, wenn er :wegen

(3) Die Anlage und Einrichtung der für den Ausschank v orgesehenen Betriebsräumlichkeiten und

der allfälligen sonstigen Betriebsflächen haben den üblicherweise an Buschenschenken zu stellenden

Anforderungen Rechnung zu tragen.

§ 7

(1) Wer

(2) Im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung

wegen einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1

oder wegen unbefugter Ausübung des Gastgewerbes

hat bei schweren Verstößen die Bezirksverwaltung'sbehörde

bei erstmaliger Ubertretung die' Untersagung

der Ausübung des Buschenschankrechtes

anzudrohen, bei einer zweiten Ubertretung die Ausübung

des Buschenschankrechtes für die Dauer von

sechs Monaten und bei weiteren Ubeitretungen für

die Dauer eines Jahres zu untersagen.

§ 8

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung. folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 9. März 1928, LGB!. Nr. 54, betreffend den Ausschank von selbsterzeugtem Wein, Traubenmost und Obstwein (Obstmost),

in der Fassung der ,Gesetze LGBL Nr. 30/1932

und Nr. 7/1959~ außer Kraft.

(3) Die nach dem gemäß Abs. 2 aufgehobenen

Gesetz erfolgten Anmeldungen gelten als Anmeldungen im ' Sinne dieses Gesetzes; die Bescheide

bleiben aufrecht, die Ausschank- und Verabreichungsbefugnisse

richten sich jedoch nach diesem Gesetz.

Niederl

Landeshauptmann

Krainer

Landesrat