# Gesetz vom 14. März 1979, mit dem ein Wohnbauförderungsbeirat eingerichtet wird

Gesetz vom 14. März 1979, mit dem ein Wohnbauförderungsbeirat eingerichtet wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlolssen:

§ 1

(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Wohnbauförderungsbeirat eingerichtet.

(2) Dem Wohnbauförderungsbeirat -dm folgenden

kurz Beirat bezeichnet -obliegt die Begu,tach.

tung der Begehren auf Gewährung einer FördelIUIlg

für die Errichtung und die Verbesserung von Wohnungen

sowie fÜJr die Errichtung von Heimen, soweit

nadJ. bundelSges.etzlichen Bestimmungen vor der Erledigung dieser Begehren ein Beirat anzuhören ist.

Dem BeiraJt oblliegt überdies die Beratung der Landesr, e,gierung in grundl'egenden Fragen der Wohnbauffuderung in der Steiermark.

§2

(1) Der Beirat setzt sich · aus ebensovielen Mitgliedern wie dde Landesregierung zUisammen.

(2) Die Mitglieder des Beirates sind über Vorschlag der in der Landesregierung velDtreltenen poEtischen Pal1teien von der Landesregierung auf die Dauer ihrer Amtszeit unbeschadet der BestJimmungen

des Abs. 4 in der We~se ZM bestellen, daß jeder

politischen Partei so viele MiItglieder zukommen,

als sie Slitze in der Landesregierung innehat. Ein Mitglied 'soll ein Vertreter 'einer Familienorganisation (§ 3 Abs. 2 Z. 1 des Bundesgese'tzes über die Errichtung eines familienpolitischen Beirates beim Bundeskanzleramt, BGBL Nr. 112/1967) sein.

(3) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein El1satzmitglied zu besteHen, welches das Miitglied

oder ein anderes von der gleichen Partei vorgeschlagenes

Mitglied bei dessen Verhinderung oder

Befangenheit (§ 4 Abs. 7) zu vertreten hat.

(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen zum Landtag wählbar Is'ein, sie dürfen jedoch nicht der .Landesregierung angehören. Funktionäre, Angestellte, Vorstands-und Aufsichtsratsmitgli~der von .Wohnbauvereinigungen sowie Gesellschaftsvertreter

in Wohnbauvereinigungen dürfen nicht gleichzeitig Mitglied (Ersatzmitglied) des Wohnbauförderungsbeirates sein. Im Zweifel entscheidet über

die Unvereinbarkeit die Landesregierung. Die Landesregierung

hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) abzuberufen,

wenn es die Wählbarkeit zum Landtag

verliert. Im ,Falle der Abberufung oder im Falle

des Ausscheid€ms eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) bei Tod oder Verzicht hat die Landesregierung unverzüglich ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(5) Zugleich mit der Bestellung der Mitglieder des Beirates hat die Landes.regierung aUis diesen den Vorsitzenden und des§en Stellvertreter zu bes1tellen.

§ 3

Vor dem Amtsantritt haben der VorsiItzende des Breir:ates dem Landeshauptmann und di,e übrigen Mi1tg1ieder (Ersatzmitglieder) dem Vorsitzenden mit Handschlag zu geloben, daß sie ihr Amt gewissenhaft und unpa'rllei,isch ausüben werden.

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Stück 12, Nr. 44, 45

§ 4

§ 5

(1) Der Beirat ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Eine Sitzung ist ferner ohne unnötigen Aufschub einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der M~tgUeder den Vorsitzenden schriftlich

darum ersucht. Die Einberufung hat vom Vorsätzenden, im Falle seiiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, unter Mitteilung der Tagesordnung derart

zu erfolgen, daß zwischen Zustellung der EinladurLg und Zeitpunkt der S!itzung ein Zwischenraum von mindestens sieben Tagen liegt.

(2) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn zu seiner

Sitzung sämtliche Mitglieder eingeladen, die Ersatzmitglieder von der Einberufung der Sitzung verständigt

worden sind und an der Sitzung mehr als

die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder), darunter der Vorsitzende oder sein Stellveiitreter, teilIlJimmt. Der Beirat faßt iSieine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrhelit, der Vorsitzende (Stellvertreter) stimmt mit.

(3) Falls eine sofortige Entscheidung der Landesregierung notwendig und eine Einberufung des Beirates gemäß Abs. 1 IlJicht mögliCh ist, so hat die BeschlußfaSisung des Beirates in der Form zu erfolgen, daß ein vom Amt der Landesregierung formulierter Beschlußantrag bei den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Beirates zur schriftlichen Beisetzung

ihres Votums in Umlauf gesetzt wird. Der ·Antrag

gilt als angenommen, wenn die elinfache Mehrheut

der Mitglieder (Ersatzmitglieder) schriftlich zustimmt.

(4) In Monaten,in denen keine Slirt:zungen deo

Beirates stattfinden, kann die Begutachtung der Förderungsbegehren in der Form erfolgen, daß das Amt der Landesregierung den MitgLiedern (ErS/atzmitgliedern)

die für die Begutachtung erforderlichen

Unterlagen mit dem Ersuchen übermittelt, binnen

sieben Tagen . eine Stellungnahme abzugeben. Im Falle der Nichtäußerung wird eine Zus.timmung

angenommen, im Falle der Abgabe einer ablehnenden

Stellungnahme durch ein Mitglied (Ersatzmitglied)

list das betreffende Begehren Jedoch dem Beirat in Sleiner nächsten Sitzung zur Begutachtung

vorzulegen.

(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Beratungen und Abstimmungen des Beirates teilzunehmen

und ADJträge zu stellen. ErsatzmitgliedelI können an den Beratungen t~ilnehmen, die Rechte eines. Mitgliedes beSÜJtzen sie jedoch nur dann, wenn sie

anstelle 'eines Mitgliedes an den Beratungen teilnehmen.

(6) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentLich. Die MNg11eder (Ers,atzmitglieder) .sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihre,r Tätigkeit im Beirat bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichitet.

(7) Mitgl,ieder (Ensatzmitglieder) des Be,irates sind in dessen Sitzungen von der Beratung und Abstimmung in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn

wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre

volle Unbefangenheit dn Zweifel · zu ' setz.en (§ 7 Abis. 1 A VG 1950, BGBL Nr. 172).

(8) Die Mttglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates

üben ,ihre Tätigkieit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersati der den Landesbeamten der Dienstklasse VIII zustehenden Reisegebühren.

(1) Die Geschäfte des Beirates führt der Vor-.

sitzende, in desISen Abwesenheit der Stellvertreter.

(2) Zu den Sitzungen können Sachverständig,e und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Jedenfalls 'ist der Vorstand der mit

der Wohnbauforderung befaßten Abtelilung doo

Amtes der Landesregierung mit beratender Stimme

beizuzi,ehen.

(3) Uber die Sitzung,en des Belirates ist ein P[Otokoll zu fühDen, in das· alle Anträge und Beschlüsse aufzunehmen Isind. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden

zu fel1tigen und vom Beirat in der nächsten Sitzung

zu genehmigen.

§6

(1) Dies,es Gesetz trät mit dem auf die Verlautbarung folgenden MonatserSiten in Kraft.

(2) Mit InkraftJtreten dieses Gesetzes treten der § 24 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBL

Nr. 280/1967, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBL Nr. 299/1969, 232/1972, 443/1972, 287/1974,

449/1974, 366/1975 und 386/1976, und das Gesetz

vom 15. DeZiember 1967, LGBL Nr. 10/1968, über diie

Bestellung eines Wohnbauförderungsbeirates für

das Land Steliermark, ,außer Kraft.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates

sind binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatz~ mitglieder) des Beirates, die nach dem Gesetz vom 15. Dezember 1967, LGBL Nr. 10/1968, über die Bestellung eines Wohnbauförderungsbeirates für das Land Steiermark bestellt wurden, bleiben bis zur Neubestellung des Beirates im Amt.

Niederl

Landeshauptmann

Sebastian

Erster Landeshauptmannstellvertreter