# Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 6. Juli 1979 über den Auftrieb von tuberkulosefreien Rindern auf Absatzveranstaltungen, Tierauktionen, Tierschauen und Viehmärkten

Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark

vom 6. Juli 1979 über den Auftrieb von

tuberkulosefreien Rindern auf Absatzveranstaltungen,

Tierauktionen, Tierschauen und Viehmärkten

Auf Grund der §§ 2, 9, 23, 24 und 46 des Gesetzes

vom 6. August 1909, RGBL Nr. 177, betreffend

die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz)

, in der Fassung der Gesetze BGBL

II Nr. 348/1934, Nr. 441 /1935, Nr. 122/1949, Nr. 128/ 1954, Nr. 331/1971, Nr. 141/1974, Nr. 422/1974 und Nr. 220/1978, wird verordnet:

§ 1

(1) Im Land Steiermark dürfen auf allen Absatz- , vefanstaltungen und Tierauktionen, Viehmärkten

und Tierschauen, mit Ausnahme von Schlachtviehmärkten,

nur Rinder aus anerkannt tuberkulosefreien

Beständen aufgetrieben werden.

(2) Tuberkulosefreie Rinder im Sinne dieser Verordnung sind solche Rinder, die aus amtlich anerkannten tuberkulosefreien Beständen stammen. Der Nachweis der Tuberkulosefreiheit ist durch ein tierärztliches

Zeugnis über die Tuberkulosefreiheit der Tiere aus anerkannt tuberkulosefreien Beständen

zu erbringen; dieser ist vom Tierhalter beim Auftrieb

über Verlangen vorzuweisen.

§ 2

Rinder, die dieser Voraussetzung nicht entsprechen, sind von den unter § 1 angeführten Absatzveranstaltungen, Tierauktionen, Tierschauen

und Viehmärkten einschließlich deren Einrichtungen

fernzuhalten.

§3

Ubertretungen dieser Verordnungen werden nach § 64 des Tierseuchengesetzes bestraft.

§4

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Mai 1964,

LGBL Nr. 144, über den Auftrieb von tuberkulosefreien Rindern auf Viehmärkte, Absatzveranstaltungen, Tierauktionen und Tierschauen, außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Krainer