# Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 6. Juli 1979 über den Auftrieb von bangfreien Rindern auf Absatzveranstaltungen, Tierauktionen, Tierschauen und Viehmärkten

Verordnung · des Landeshauptmannes der Steiermark

vom 6. Juli 1979 über den Auftrieb von

bangfr,eien Rindern auf AbsatzveranstaItungen,

Tierauktionen, Tierschauen und Viehmärkten

Auf Grund des § 17 des Bangseuchen-Gesetzes,

BGBL Nr. 147/1957, in der Fassung des Gesetzes

BGBL Nr. 115/1960, wird verordnet:

§ 1

(1) Im Land Steiermark dürfen auf Absatzveranstaltungen und Tierauktionen, Viehmärkten und Tierschauen, mit Ausnahme von Schlachtviehmärkten,

nur Rinder aus anerkannt bangfreien Beständen

aufgetrieben werden.

(2) Der Nachweis der Herkunft aus einem anerkannt bangfreien Bestand ist vom Tierhalter durch

gültige Bescheinigungen im Sinne des § 10 Abs. 1

lit. a oder b des Bangseuchen-Gesetzes zu erbringen;

dieser ist vom Tierhalter beim Auftrieb über

Verlangen vorzuweisen.

§ 2

Rinder, die den im § 1 angeführten Voraussetzungen nicht entsprechen, sind von Absatzveranstaltungen, Tierauktionen, Tierschauen und Viehmärkten einschließlich deren Einrichtungen fernzuhalten.

§ 3

Ubertretungen dieser Verordnung werden nach

den Bestimmungen des § 22 des Bangseuchen-Gesetzes

bestraft.

§ 4

' (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung

folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Mai 1964,

LGBL Nr. 145, über den Auftrieb von Rindern auf

Viehmärkte, Absatzveranstaltungen, Tierauktionen

und Tierschauen, außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Krainer