# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juli 1979 über die Neufestsetzung der allgemeinen Ambulanzgebühren für Selbstzahler in den steirischen Landeskrankenanstalten

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 16. Juli 1979 über die Neufestsetzung

der allgemeinen Ambulanzgebühren. für Selbstzahler

in den steirischen Landeskrankenanstalten

Auf Grund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit

den §§ 36 Abs. 1 lit. bund 37 AQs. 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes, LGB!. Nr. 781

1957, in der Fassung der Gesetze LGB!. Nr. 16/1968, 14/1969 und 177/1969, wird verordnet:

§ 1

Die Gebühren für allgemeine ambulatorische Leistungen in den steirischen Landeskrankenanstalten,

die von den Selbstzahlern zu entrichten sind, werden mit Wirkung vom 20. Juli 1979 in der Art und

I.

im Ausmaß des in der .Anlage verlautbarten "Allgemeinen Ambulanztarifes für Selbstzahler vom 20. Juli 1979" neu festgesetzt.

§2

(1) Allgemeine ambulatorische Leistungen sind

alle Untersuchungen und Behandlungen an oder für Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen sind.

(2) Als Selbstzahler gelten alle Personen, für

welche die allgemeinen Ambulanzgebühren nicht

von einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger

gezahlt werden.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 20. Juli 1979 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Tag tritt die Verordnung

der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1974, LGBl. Nr. 157/1974, über die Neufestsetzung

der allgemeinen Ambulanzgebühren in den

steirischen Landeskrankenanstalten außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl