# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juli 1979, mit der nähere Bestimmungen über den Sitz und die Zusammensetzung sowie eine Geschäftsordnung der regionalen Planungsbeiräte erlassen werden

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 16. Juli 1979, mit der nähere

Bestimmungen über den Sitz und die Zusammensetzung

sowie eine Geschäftsordnung der

regionalen Planungsbeiräte erlassen werden

Auf Grund des § 17 Abs. 3 und 4 des Steiermärkischen

Raumordnungsgesetzes 1974, LGBL Nr. 127,

in der Fassung der Gesetze LGBL Nr. 13 und 56/

1977, wird verordnet:

§ 1

Sitz

Der Sitz des regionalen Planungsbeirates, im folgenden

als Beirat bezeichnet, ist bei der nach § 2 Abs. 2 in Betracht kommenden Bezirkshauptmannschaft

bzw. beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz.

Zusammensetzung

(1) Der regionale Planungsbeirat setzt sich aus

dem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern zusammen.

(2) Vorsitzender ist der Bezirkshauptmann jenes

politischen Bezirkes, der in der Planungsregion

den größten Bevölkerungsanteil stellt. In der Planungsregion, zu der die Landeshauptstadt Graz gehört,

übt den Vorsitz der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz aus.

(3) Weitere Mitglieder sind:

(4) Die Mitglieder c;les Beirates haben aus ihrer

Mitte einen ständigen Vorsitzenden-Stellvertreter

zu wählen.

§ 3

Aufgabe des Vorsitzenden, Tagesordnung

(1) Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Sitzungen, die Festsetzung der ' Tagesordnung und

die Leitung der Beratungen. Er ist berechtigt, einen auf der Tagesordnung stehenden Beratungsgegenstand, ausgenommen eineq Beratungsgegenstand

nach § 4 Abs. 3, ~u Beginn der Sitzung von der Tagesordnung abzusetzen, wenn dem ein Viertel

der anwesenden Mitglieder des Beirates zustimmt.

(2) Beratungsgegens.tände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur über Beschluß des Beirate·$. behandelt werden.

(3) Im Falle der Abwesenheit des Vorsitzenden

obliegen dessen Aufgaben dem Vorsitzenden-Stellvertreter.

§ 4

Einberufung der Sitzungen

(1) Der Beirat ist zu einer Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf, jedoch mindestens

einmal jährlich, einzuberufen.

(2) Die Einberufung hat gegen Nachweis derart

zu ergehen, daß sie spätestens eine Woche vor der Sitzung jedem Mitglied zukommt. Der Einberufung

sind die für die Beratung notwendigen Unterlagen anzuschließen oder erforderlichenfalls bei der in Betracht kommenden Bezirkshauptmannschaft bzw. beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz zur Einsichtnahme aufzulegen.

(3) Der Beirat ist einzuberufen, wenn es . von

einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Diese Sitzung hat binnen 4 Wochen stattzufinden.

§ 5

Sitzungen des Beirates

(1) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. {2) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn sämtliche

Mitglieder eingeladen wurden, der Vorsitzende oder

im Verhinderungsfall der Stellvertreter und mindestens

die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er

faßt seine Beschlüsse, soferne. diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Uber Beschluß kann

auch eine namentliche Abstimmung oder eine geheime

Abstimmung durch Stimmzettel erfolgen. Die Abgabe der Stimme erfolgt durch Bejahung oder

Vemeinung des Antrages ohne Begründung. Stimmenthaltung

gilt als Ablehnung.

(3) Vom Vorsitzenden oder über Beschluß 'des

Beirates können zu den Sitzungen Sachverständige

und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Hievon sind diese unverzüglich

zu verständigen. Die Beiziehung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2.

(4) Der nach der Geschäftseinteilung des Amtes

der Steiermärkischen Landesregierung mit der Leitung der Regionalplanung betraute Beamte ist den Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen.

(5) Uber die Veröffentlichung von Beschlüssen

entscheidet der Beirat.

§ 6

Sitzungsprotokoll

(1) Uber jede ,Sitzung des Beirates ist ein zusammengefaßtes Protokoll (Resümeeprotokoll) zu

führen.

(2) In dieses Protokoll sind Ort und Zeit der Sit- · zung, die Namen der anwesenden Mitglieder und

sonstigen teilnehmenden Personen, die Feststellung

über die Beschlußfähigkeit (§ 5 Abs. 2) sowie die

wesentlichen Beratungsgegenstände und die diesbezüglichen

Ausführungen der bei der Sitzung Anwesenden

aufzunehmen.

(3) Das Sitzungsprotokoll ist vom Protokollführer abzufassen; es ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterfertigen.

(4) Jedem Mitglied ist unverzüglich eine Abschrift

des Sitzungsprotokolls zu übermitteln. Eine Berichtigung des Protokolls findet nur statt, wenn dies

spätestens in der der Zustellung des .Protokolls folgenden

Sitzung von einem Mitglied verlangt wird

und sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder

nicht dagegen ausspricht.

§ 7

Geschäftsführung des Beirates

(1) Die Geschäfte des Beirates sind von der in Betracht kommenden Bezirkshauptmannschaft . bzw. vom Magistrat der Landeshauptstadt Graz unter verantwortlicher Leitung des Vorsitzenden des Beirates zu ,besorgen.

(2) Der Vorsitzende hat mit der Abfassung des Protokolls einen Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft bzw. des Magistrates der Landeshauptstadt

Graz zu betrauen.

§ 8

Arbeitskreis

(1) Zur Vorberatung über einzelne ihm zustehende Angelegenheiten kann der Beirat Arbeitskreise

mit räumlich und sachlich begrenzter Aufgabenstel"

Stück 13, Nr. 50, 51 und 52 75

lung einsetzen. Den im Landtag vertretenen Parteien,

die Anspruch auf einen Sitz in der Landesregierung

haben, steht das Recht zu, ein Mitglied

in jeden Arbeitskreis zu entsenden. Das Nominierungsrecht haben die gemäß § 2 Abs. 3 lit. b nominierten Parteienvertreter der jeweiligen Planungsregion.

(2) Jeder Arbeitskreis wählt in der vom Vorsitzenden des Beirates einzuberufenden ersten Sitzung

aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der dem Beirat

angehört. '

. (3) Dem Arbeitskreis können auch Personen ohne

Stimmrecht beigezogen werden, die nicht im Beirat

vertreten sind, jedoch über besondere fachliche und

räumliche Kenntnisse verfügen. Dem Arbeitskreis

sollen nicht mehr als 15 Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Beirates sind berechtigt, an den Sitzungen der Arbeitskreise mit beratender Stimme

teilzunehmen.

(4) Der Arbeitskreis wird zu weiteren Sitzungen

vom Vorsitzenden des Arbeitskreises nach Bedarf,

oder wenn es ein Viertel der Mitglieder oder der

des Beirates verlangt, einberufen.

(5) §§ 4 und 5 gelten sinngemäß.

§ 9

Stellungnahme zu Entwicklungsprogrammen

Hat der Beirat eine Stellungnahme zum Entwurf

des regionalen Entwicklungsprogrammes oder zum Entwurf eines Entwicklungsprogrammes für Sachbereiche abzugeben, so ist zum Beschluß dieser Stellungnahme die Zustimmung von mindestens zwei

Drittel der anwesenden Mitglieder des Beirates erforderlich.

§ 10

Schlußbestinunungen

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die VerordnUIig der Steiermärkischen Landesregierung

vom 1. Jul~ 1915, LGBl. Nr. 119, mit der

nähere Bestimmungen über den Sitz und die Zusammens'etzung

der regionalen Planungsbeiräte erlassen

werden, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl