# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1979 über die Festsetzung von Ambulanzgebühren für die Hämodialyse in den steirischen Landeskrankenanstalten

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 9. Juli 1979 übet: die Festset,zung

von Ambul'anzgebühren für die Hämodialyse

in den steirischen Landeskrankenanstalten

.

Auf Grund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 36 Abs. 1 lit. bund 37 Abs. 3 des Steiermärkischen

Krankenanstaltengesetzes, LGBl. NT. 78/1957,

in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/1968, 141

1969 und 177/1969, wird verordnet: .

§ 1

(1) Die Gebühr, die für die ambulante Hämodia-'

lyse in den steirischen Landeskrankenanstalten von Selbstzahlern zu, entrichtEm ist, wird wie folgt festgesetzt:

Grundgebühr S 700,

besonderer Sachaufwand S 2.600,

(2) Die Grundgebühr gliedert sich in das Ärztehonorar und die Anstaltsgebühr, während die Gebühr

für den besonderen Sachaufwand eine reine

Anstaltsgebühr darstellt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraf·t.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl