# Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 2. August 1979 über die Festsetzung des Maximaltarifes für das Taxigewerbe im Gebiet der Landeshauptstadt Graz

Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark

vom 2. August 1919 über die Festsetzung

des Maximaltarifes für das Taxigewerbe im Gebiet der Landeshauptstadt Graz

Auf Grund des § 376 Z. 36 lit. d sublit. aa Abs. 1

und 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBL NT. 50/1974,

in der letzten Fassung des Gesetzes BGBL NT. 2331

1978, wird auf Antrag der Landeshauptstadt Graz

nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft

für Steiermark und der Kammer für Arbeiter

und Angestellte für Steiermark der Maximaltarif für

das Taxigewerbe im Gebiet der Landeshauptstadt

Graz wie folgt festgesetzt:

§ 1

Geltungsbereich; Tarifgebiet

(1) Der im folgenden festgesetzte Maximaltarif

für das Taxigewerbe gilt für das im Abs. 2 bezeichnete Gebiet (Tarifgebiet) der Landeshaupt-'

stadt Graz.

(2) Als Tarifgebiet ist das Ortsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 15 der Straßenverkehrsordnung 1960,

BGBL Nr. 159, in der letzten Fassung des Bundesgesetzes

BGBL NT. 616/1977, anzusehen. Im Zweifelsfall

ist die Gemeindegrenze der Landeshauptstadt

Graz als Grenze des Tarifgebietes heranzuziehen.

§ 2

Grund-und Streckentarif

(1) Streckentarif mit Fahrpreisanzeiger:

Der Streckentarif ist grundsätzlich bei Berechnung

des Fahrpreises für Fahrten im Tarifgebiet anzuwenden.

Für Tag-und Nachtfahrten ohne Rücksicht auf die Personenzahl

Grundtaxe 16 S

Sprung je 142,86 m 1 S

?

Stück 113, Nr. 52

76

(2) Bei Fahrten, die über Standplatztelefone oder

Funk bestellt werden, darf der Fahrpreisanzeiger frühestens an dem, dem Einsteigeort nächstgelegenen Taxistandplatz eingeschaltet werden.

(3) Verhalten bei Untauglichwerden und Störungen

des Fahrpreisanzeigers:

Tritt während der Fahrt mit besetztem Wagen

eine Störung im Gangwerk des Fahrpreisanzeigers

ein, so muß dies der Lenker ,dem Fahrgast sofort bekanntgeben.

Auf Verlangen hat er die Fahrt sofort zu

beenden, auch wenn sich der Wagen sonst im betriebsfähigen

Zustand befindet. Wünscht der Fahrgast

die Fortsetzung der vereinbarten Fahrt, so

hatder Lenker diesem Wunsch nachzukommen, sofern

sich der Wagen sonst im diensttauglichen Zustand

befindet. In diesem Falle hat aber der Lenker Anspruch

auf Bezahlung des Fahrpreises für die ganze

Fahrzeit nach dem Tarif für die Wartezeiten.

§ 3

Warteentgelt

Für je 5 Minuten 8,50 S

daher pro Stunde 102,-S

§ 4

Zuschläge

(1) Vor Einschaltung eines Zuschlages bei Beginn

der Fahrt ist der Fahrgast auf dieses Vorhaben

unter Angabe des Grundes aufmerksam zu machen.

(2) Es beträgt der Zuschlag für:

Freie Vereinbarung

(1) Bei Fahrten zu Hochzeiten, Firmungen und sonstigen festlichen Anlässen gilt freie Vereinbarung.

Bei Fahrten über das Tarifgebiet hinaus kann ebenfalls freie Vereinbarung jedoch nur für die Fahrtstrecke außerhalb des Tarifgebietes. getroffen werden;

hiebei darf der Fahrpreis nicht über dem festgelegten Kilometerpreis liegen.

(2) Erfolgt keine diesbezügliche freie Vereinbarung, so können für die Fahrt außerhalb des Tarifgebietes 6 S für den Kilometer hin und zurück Qerechnet

werden. Für das Tarifgebiet ist aber jedenfalls

der Tarif anzuwenden.

(3) Bei Fahrten zum oder vom Flughafen Thalerhof

darf für die außerhalb des Tarifgebietes gelegene Fahrtstrecke ergänzend zum Grund-und

Streckentarif kein höheres Entgelt als 45 S vereinbart

und verrechnet werden.

§ 6

Reinigungsentgelt

Bei Verunreinigung des Wagens durch einen Fahrgast oder durch von ihm mitgeführte Gegenstände

ist ein Reinigungsentgelt von mindestens

20 S zu entrichten.

§ 7

Sonstige Bestimmungen

(1) Im Wageninneren ist der Tarif für den Fahrgast sichtbar anzubringen, desgleichen der Hinweis

darauf, daß der Lenker gemäß § 43 Abs. 2 der Betriebsordnung

für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955, in der derzeit geltenden

Fassung, verflichtet ist, dem Fahrgast über dessen

Verlangen eine Quittung über den Fahrpreis

auszustellen.

(2) Wird der \Vagen ohne Verschulden des Lenkers

während der Fahrt dienstuntauglich, so hat

der Lenker auf die Entrichturig des Fahrpreises für die geleistete Fahrtstrecke Anspruch.

(3) Wird eine unmittelbar vereinbarte Fahrt nach ordnungsgemäßer Einschaltung des Fahrpreisanzeigers nicht angetreten, oder macht ein Besteper vom

nicht abbestellten und rechtzeitig erschienenen Wagen

keinen Gebrauch, so hat der Lenker, wenn die Ursache der Nichtbenützung des Wagens nicht von

ihm zu verantworten ist, Anspruch auf tarifmäßige

Entlohnung der zurückgelegten Fahrtstrecke. Bei

längerem Warten hat der Lenker auch auf das der Wartezeit entsprechende Warteentgelt Anspruch,

ebenso auf den Gepäckzuschlag, wenn Gepäck bereits

im Sinne dieser Vorschrift auf den Wagen

verladen war.

(4) Der Fahrpreisanzeiger hat die Grundtaxe, die zurückgelegte Fahrtstrecke, Warteentgelt und allfällige Zuschläge auszuweisen.

(5) Vom Besteller kann ein Angeld verlangt werden,

und zwar in der Höhe der dreifachen Grundtaxe.

Bei Bezahlung des Fahrpreises ist das geleistete

Angeld zu verrechnen bzw. bei Vorliegen

der Voraussetzungen nach Abs. 3 in die nach diesem Absatz zu berechnenden Taxen einzurechnen.

(6) Wird jedoch die Bestellung vom Unternehmer

(Lenker) nicht befolgt, so ist, abgesehen von der etwaigen Straffälligkeit ' und allfälligen anderen Rechtsfolgen, das etwa vom Besteller geleistete Angeld zurückzuerstatten.

(7) Bei Zeitfahrten hat der Lenker den Fahrgast

beim Ein-und Aussteig!:!n durch Vorweisen der Uhr auf die Zeit aufmerksam zu machen. Bruchteile

unter fünf Minuten können bei Beendigung der Fahrt für voll gerechnet werden.

(8) Auf einen Fahrpreis für die Rückfahrt des

leeren Wagens im Tarifgebiet besteht kein Anspruch.

(9) Das Begehren eines Trinkgeldes unter weldlen Vorwänden immer seitens des Lenkers wird als Fahrpreisüberschreitung bestraft.

§ 8

Strafen

Ubertretungen dieses Maximaltarifes werden gemäß § 376 Z. 36 lit. d sublit. aa Abs. 3 der Gewerbeordnung 1973 als Verwaltungsübertretungen bestraft.

§ 9

Wirksamkeitsbeginn, Ubergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages

ihrer Verlautbarung in Kraft.

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?

Stück 13, NI. 52, '53 und 54

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 21. Juni 1976, LGBl. Nr. 39, über die Festsetzung des Maximaltarifes

für das Taxigewerbe im Gebiet der Landeshauptstadt

Graz, in der Fassung der Verordnung

LGBl. Nr. 8/1971, außer Kraft.

(3) Taxiunternehmern, die am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht über entsprechend

umgebaute Fahrpreisanzeiger verfügen, wird

eine mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnende

Frist von 3 Monaten zur Durchführung

des Umbaues eingeräumt. Bis zur Durchführung der Änderung d'es Fahrpreisanzeigers ist zum Streckentarif

pro Sprung je 166,67 m 0,15 S hinzuzurechnen.

Auf diesen Zuschlag ist der Fahrgast vor Antritt der Fahrt aufmerksam zu machen. Nach Ablauf der

dreimonatigen Frist dürfen nur Taxifahrzeuge verwendet

werden, die mit Fah.rpreisanzeigern ausgestattet

sind, die den vorstehenden Tarif richtig anzeigen.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Peltzmann