# Gesetz vom 24. April 1979 mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1957 geändert wird (Gemeindebedienstetengesetznovelle 1979)

Gesetz vom 24. April 1979 mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1957 geändert wird

(Gemeindebedienstetengesetznovelle 1979)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 17/

1959, 17/1960, 116/1962, 155/1964, 204/1966, 83/

1967, 32/1968, 50/ 1969, 29/1970, 61/1971, 59/1973,

156/ 1975, 59/1977 und 42/1978, wird geändert wie

folgt:

„(6) Einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens können als Belohnung für ausgezeichnete Dienstleistungen nicht ruhegenußfähige Vorrückungsbeträge in: eine höhere Gehaltsstufe

der jeweiligen Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe

oder, wenn er bereits die höchste Gehaltsstufe

seiner Dienstklasse oder Verwendungsgruppe

erreicht hat, die letzten Vorrückungsbeträge zuerkannt

werden, wenn seine Dienstbeschreibung während

der letzten 5 Jahre auf ,ausgezeichnet' gelautet

hat. Diese Vorrückungsbeträge können während

der gesamten Dienstzeit nur im Höchstausmaß von

2 Vorrückungsbeträgen zuerkannt werden. Bezieht

der öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen

Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens

diese Vorrückungsbeträge durch mindestens

10 Jahre, so werden sie ruhegenußfähig."

4. Nach § 25 b ist folg~nder § 25 c einzufügen:

„§ 25 c

Mehrleistungszulage

(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines

vom 2i4. August I19tt9., mit der die Vieh-und Fleisch

Unternehmens gebührt eine ruhegenußfähige Mehrleistungszulage im gleichen Ausmaß wie die Mehrleistungszulage

dem Beamten des Landes zusteht.

(2) Durch die Mehrleistungszulage gemäß Abs. 1

gelten als abgegolten:

Haushaltszulage

(1) Die Haushaltszulage besteht aus dem Grundbetrag und den Steigerungsbeträgen.

(2) Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage hat

stete, dessen Haushalt ein Kind angehört, für

das dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten ein Steigerungsbetrag gebührt,

(3) Der Grundbetrag der Haushaltszulage beträgt

monatlich

, '/

1

80

Stück 114, Nr. 55

(4) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten gebührt jedoch abweichend von den Abs. 2 und 3

insoweit kein Grundbetrag, als sein Ehegatte Anspruch auf einen Grundbetrag oder eine ähnliche

Leistung aus einem Dieristverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft hat. Hiebei geht der

früher entstandene Anspruch dem später entstandenen

vor; bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche

geht der Anspruch des älteren Ehegatten

vor.

(5) Ein Steigerungsbetrag von 150 S monatlich

gebührt -soweit in den Abs. 6 bis 12 nichts anderes bestimmt ist -für jedes der folgenden Kinder:

(6) Der Anspruch auf den Steigerungsbetrag endet,

soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes

bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monates, in dem

das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.

(7) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht

das 26. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der Steigerungsbetrag auch dann, wenn es

€ 1. den Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz, BGBL

'93 Nr. 150/1978, oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz, BGBL Nr. 187/1974, leistet,

(8) Zur Schul-oder Berufsausbildung zählt auch

ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung

auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen

und auf die Erwerbung eines akademisehen

Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung,

ob die Schul-oder BerufsausbIldung beendet ist,

das gewählte Studien-oder Berufsziel und die für

das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften

maßgebend. Ist die Schul-oder

Berufsausbildung durch den Präsenz-oder Zivildienst,

durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares

Hindernis verzögert worden, so gebührt

der Steigerungsbetrag über das 26. Lebensjahr hinaus

für einen der Dauer der Behinderung angemessenen

Zeitraum.

(9) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, kann vom Gemeinderat

der Steigerungsbetrag gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte

verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes

der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

(10) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem

der Anspruch auf den Steigerungsbetrag gemäß den Abs. 6 bis 9 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens

erwerbsunfähig ist, gebührt der Steigerungsbetrag,

wenn weder das Kind noch dessen

Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe

C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreio.'

1en.

(11) Ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter hat keinen Anspruch auf den Steigerungsbetrag für sein

uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt

angehört und er -abgesehen von der Familien-,

beihilfe nach dem Familienlasteriausgleichsgesetz

1967, BGBL Nr. 376 -für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch

ist wie~er Steigerungsbetrag. "

(12) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Steigerungsbetrag nur einmal. Hätten mehrere Personen

für ein und dasselbe Kind Anspruch auf einen Steigerungsbetrag oder eine ähnliche Leistung aus

einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft,

so gebührt der Steigerungsbetrag

nur dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten, dessen

Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher

entstandene Anspruch dem später entstandenen vor.

Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht

der Anspruch des älteren öffentlich-rechtlichen Bediensteten

vor." ,

6. § 28 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt

mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst

an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tage. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt

auch dann mit einem Monatsersten, wenn der Dienst

zwar nicht am Ersten des Monats, wohl aber am

ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten

wird."

81

Kunstakademie, das für den öffentlich-recht

lichen Bediensteten Anstellungserfordernis gewesen

ist, .

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBL NI. 117/ 1966, und die nach ihm erlassenen

besonderen Studiengesetze anzuwenden

sind, bis zu der in den Studiengesetzen

und Studienordnungen für die

betreffende Studienrichtung oder den b.etref

fenden Studienzweig vorgesehenen Studiendauer;

hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete

an das Diplomstudium, auf das bereits

die Bestimmungen des Allgemeinen Hoch

schul-Studiengesetzes anzuwenden waren,

das zugehörige Doktoratsstudium angeschlossen,

und

aal waren auf dieses Doktoratsstudium die

Bestimmungen des Allgemeinen Hoch-,

schul-Studiengesetzes noch nicht anzuwenden

oder

so ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums

bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages

zu berücksichtigen;

Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit

vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit

. des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli

bis zum 31. Dezember anzusehen. Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist

als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester

ein Sommer-oder Herbsttrimester war,

der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintert.

rimester war, der 1. Jänner des betreffenden

Jahres anzusehen."

„(6) Die im Abs. 2 Z. 1 angeführten Zeiten sind

in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle

einer Qberstellung aus der entsprechenden niedrigeren

Verwendungsgruppe in die höhere Verwendungsgruppe

gemäß § 30 a für die Vorrückung anrechenbar

wären, wenn sie

(7) Die in Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z. 7 und 8 und Abs. 3 angeführten ZeIträume sind in dem Ausmaß

voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Uberstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Verwendungsgruppe

gemäß § 51 für die Vorrückung anrechenbar wären,

wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z. 1

oder 2 zutreffen."

Gehalts-

II III IV V

stufe

1 5171 5640 5348 5056 4928

2 6006 5865 5531 5221 5064

3 6242 6089 5126 5381 5202

4 6416 6316 5915 5554 5339

5 6113 6540 6103 5120 5416

6 6948 6165 6294 5884 5614

1 1101 6916 6420 5981 5699

8 1265 1061 6546 6088 5185

9 1424 1218 6614 6191 5811

10 1583 1310 6199 6291 5951

11 1741 1521 6921 6393 6042

12 1914 1613 1053 6495 6128

13 8084 1833 1118 6596 6213

14 8256 1995 1301 6691 6298

15 8421 8159 1432 6199 6384

16 8598 8322 1559 6901 6410

11 " 8169 8486 1681 1003 6556

18 8941 8651 1818 1103 6641

19 9112 8814 1956 1205 6121"

I bis V 1 bis 11 143

I bis V ab 12 885"

Artikel 11

Soweit auf Grund der Rechtsänderung nach Art. I

Z. 5 die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Haushaltszulage oder die Erhöhung einer Haushaltszulage

im August 1918 gegeben sind und die Mel

?

82

Stück 1'4, Nr. 55 und 56

dung im Sinne des § 27 Abs. 6 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 bis zum 30. Juni 1979 erstattet

wird, entsteht der Anspruch mit Wirksamkeit

vom 1. August 1978.

Artikel III

(1) § 30 a Abs. 2 Z. 7 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das für die Anrechnung

von Praxiszeiten dort vorgesehene Höchstausmaß

entsprechend vermindert, wenn dem öffentlichrechtlichen Bediensteten bereits zuvor solche

Praxiszeiten nach § 30 a Abs. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes

1957 für die Ermittlung des Vorrükkungsstichtages

angerechnet wurden.

(2) Für öffentlich-rechtliche Bedienstete, die sich am 1. Jänner 1978 im.Dienststand befinden, ist der Vorrückungsstichtag mit Wirkung von diesem Tage

gemäß des Abs. 1 § 30 a Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes

und gemäß Art. lIder 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969, 1GBL Nr. 29/1970, in der Fassung des Art. IV Gemeindebedienstetengesetznovelle

1971, 1GBL Nr. 61, neu festzusetzen, wenn

dieser Vorrückungsstichtag zufolge Art. I dieses Gesetzes günstiger ist als der auf Grund der bisherigen

Bestimmungen geltende Vorrückungsstichtag.

(3) Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages

nach Abs. 2 ist Art. III Abs. 5 der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969, 1GBL Nr. 29/1970,

sinngemäß anzuwenden. Art. II Abs. 1 Z. 1 der

2. Gemeindebedie'nstetengesetznovelle 1969, 1GBL

Nr. 29/ 1970, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß

an die Stelle der Anwendung des § 30 a Abs. 6

und 7 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in

der Fassung des Art. I der 2. GeIileindebedienstetengesetznovelle

1969 die Anwendung des § 30 a

Abs. 6 und 7 des Gemeindebedienstetengesetzes

1957 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes tritt.

(4) Wird der Vorrückungsstichtag nach Abs. 2

festgesetzt, so ist bei öffentlich-rechtlichen Bedien-, steten, die sich am 31. Dezember 1977 in einer der Dienstklassen IV bis IX befinden, zu prüfen, ob

sich unter der Annahme, die günstigeren, für die Berechnung des Vorrückungsstichtages maßgebenden

Bestimmungen hätten bereits zum Zeitpunkt

des Eintrittes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gegolten, eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung ergeben hätte. Trifft dies

zu, so ist ihre besoldungsrechtliche Stellung in der Dienstklasse mit 1. Jänner 1978 dementsprechend

neu festzusetzen.

(5) Die besoldungsrechtlicbe Stellung der übrigen öffentlich-rechtlichen ,Bediensteten,' deren Vorrükkungsstichtag nach Abs. 2 neu festgesetzt wird, ist

mit 1. Jänner'1978 um den Zeitraum zu verbessern,

um den der gemäß § 30 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes

1957 auf den nächstliegendem

Vorrückungstermin gerundete verbesserte Vorrükkungsstichtag vor dem gemäß § 30 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 auf den nächstliegenden

Vorrückungstermin gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag liegt.

(6) Bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die unmittelbar in eine höhere Dienstklasse oder Gehaltsstufe

aufgenommen wurden, kann die besoldungsrechtliche

Stellung verbessert, werden, wenn der Festsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung

bei der Aufnahme und auf Grund einer allfälligen

Maßnahme nach Art. V Abs. 3 der Gemeindebedienstetengesetznovelle

1971, 1GBL Nr. 61 / 1971, und

gemäß Art. II Abs. 5 ,jer Gemeindebedienstetengesetznovelle

1978, 1GBL Nr. 42/ 1978, ein geringeres

Ausmaß an Dienstzeit zugrunde gelegt wurde,

als sich aus der Festsetzung eines Vorrückungsstichtages

gemäß § 30 ades Gemeindebedienstetengesetzes

1957 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes

und gemäß Art. lIder 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle

1969 in der Fassung des Art. IV

der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971 ergeben

Würde.

Artikel IV

Es treten in Kraft:

Landeshauptmann Erster

Landeshauptmannstellvertreter