# Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 24. August 1979, mit der die Vieh- und Fleischbeschaugebührenverordnung geändert wird

Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark

vom 24. August 1919, mit der die Viehr

und Fleischbeschaugebührenverordnung geändert

Auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 des Gesetzes

vom 6. August 1909, RGBL Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz),

in der Fassung der Gesetze BGBL II Nr. 3481

1934, Nr. 44111935, Nr. 122/1949, Nr. 128/1954, Nr. 33111971, Nr. 14111974 und Nr. 220/1978 wird

verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des 1andeshauptmannes der Stei

ermark vom 23. April 1976, 1GBI,. Nr. 36, über das

Ausmaß und die Verwendung der Gebühren für die

Durchführung der Vieh-und Fleischbeschau (Vieh

und Fleischbeschaugebührenverordnung), wird wie

,folgt geändert:

(1) Die Fleischbeschauorgane erhalten bei der Beschau von Hausschlachtungen in nichtgewerblichen Schlachtanlagen und bei der Beschau in ge"

?

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werblichen Schlachtanlagen eine Wegentschädigung.

(2) Für zurückgelegte Wegstrecken ist eine Entschädigung von S 3,50 je km zu entrichten. Die Höhe der Wegentschädigung ist für jeden Beschaugang

zu veuechnen und vom Beschaupflichtigen

zu bezahlen, wobei für Beschaugänge mit

einer Maximalentfernung von 3 km vom, Wohnsitz

des Beschauorganes eine Wegentschädigung

entfällt. Ubersteigt die Wegentfernung bei Hausschlachtungen

15 km für die einfache Strecke, so

wird der übersteigende Betrag aus Mitteln der Fleischbeschaukasse bezahlt. Befindet sich der Tierarzt bereits aus einem anderen Anlaß am

Ort der Untersuchung, so entfällt die Zahlung

einer Entschädigung.

(3) Bei der Vornahme einer Fleischbeschau an

mehr als 100 Stück Schlachtschweinen in gewerblichen Schlachtanlagen an einem Tag darf die Höhe der Wegentschädigung für diesen .Beschaugang

den Betrag für die einfache Wegstrecke von

15 km nicht übersteigen."

„(1) Aus der Fleischbeschaukasse sind die

eigenen Verwaltungsspesen, die Kosten der

A)

Für die Vieh-und Fleischbeschau:

Drucksmten, die Koslten der für die Durchführung

der Vieh-und Fleischbeschau erforderlichen

Behelfe und Einrichtungen, die Kosten der bakteriologischen

Fleischuntersuchung, die Kosten

für die Probeentnahme der bakteriologischen

Fleischuntersuchung P'fO Tierkörper in der Höhe

von 5.0 S, die Kosten gemäß §§ 7 und 8, insoferne

sie Notschlachtungen betreffen, sowie die Gebühren

für die FleisChbeschau und die Wegentschädigung

nach § 10 zu leis.ten.

(2) Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel

werden aus der Fleischbeschaukasse jährlich

eine Kleider, Schuh-und Schreibpauschale

in Höhe von 10 % der gesamten Ablieferungsbeträge

zu gleichen Teilen an alle tie'färztlichen Beschauorgane zur Auszahlung gebracht. Die Laienfleischbeschauorgane erhalten 25 % dieser Pauschale ausbezahlt. Die Auszahlung der Kleider-, Schuh-und Schreibpauschale erfolgt einmal

jährlich, und zwar nur an jene Fleischbeschauorgane,

welche im vorangegangenen Kalenderjahr

Einzahlungen gemäß § 5 geleistet haben."

Die von den Pa,rteien zu leistenden Gebühren betragen:

in allen Gemetnden der Steiermark und in

den städtischen Schlachthöfen

Gebührenanteil Gebührenanteil

Gesamt-

des Fleischbe-der Fleischbe

gebühren

schauorganes schaukasse

S

S S

37,-3,-40,

33,-2,-35,

17,50 1,-18,50

18,-1,-19,

12,-1,-13,

. 7,50 1,-8,50

4,50 -,50 5,

65,-5,-70,

D) Für die Durchführung der Nachuntersuchung:

Kälber-Brustorgane 10,50 -,50 11,

?

...-

't

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I

in allen Gemeinden der Steiermark und in

den städtismen Schlamthöfen

--;---;--

Gebührenanteil Gebührenanteil

des Fleismbe-der Fleismbe-Gesamt-

I

smauorganes smaukasse gebühren

S S S

E) Für die Durchführung der lJberbeschau:

I

I

Bei gleichzeitiger Nachuntersuchung und Uberbeschau darf nur eine Gebühr, entweder die Nachuntersuchungs- oder die Uberbeschaugebühr verrechnet werden."

krtikel II

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Krainer