# Gesetz vom 15. Mai 1979, mit dem das Fremdenverkehrsabgabegesetz 1963 neuerlich geändert wird

Gesetz vom 15. Mai 1979, mit dem das Fremdenverkehrsabgabegesetz 1963 neuerlich geändert

wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Fremdenverkehrsabgabegesetz 1963, LGBl. Nr. 260/1962, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 28/1967, LGBl. Nr. 20/1971, LGBl. Nr. 68/1974

und LGBl. Nr. 159/1975, wird wie folgt geändert:

86

(1) Die Kosten der Kontrolle durch Organe des Landes sind vom Einhebungspflichtigen nach Maßgabe

der Bestimmungen des Abs. 2 zu ersetzen,

wenn durch die Kontrolle Mängel bei der Einhebung

oder Abfuhr der Abgabe festgestellt wurden, die

durch ein Verschulden des Einhebungspflichtigen

verursacht worden sind. Das Amt der Steiermärkischen

Landesregierung hat dem Elnhebungspflichtigen

den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Der Kostenersatz beträgt 20 v. H. des festgestellten Abgabenrückstandes. Die Kostenvorschreibung

entfällt, wenn der Abgabenrückstand

500 S nicht übersteigt.'

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verlautbarung

folgenden Monatsersten in Kraft.

Niederl Klauser

Landeshauptmann Landesrat