# Gesetz vom 26. Juni 1979, mit dem das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1974 geändert und ergänzt wird (Grazer Altstadterhaltungsgesetznovelle 1979)

Gesetz vom 26. Juni 1979, mit dem das Grazer Altstadterha,Hungsgesetz 1974 g·eändert und ergänzt wird (Grazer Altstadterhaltungsgesetznovelfu 1979)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz vom 11. Juni 1974, mit dem besondere

Bestimmungen zum S,chutz der historisch, städtebaulich und architektonisch bedeutsamen Altstadt

von Graz getroffen werden (Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1974) in der Fassung des Gesetzes vom

25. Oktober 1977, LGBL NI. 2/1978, wird wie folgt

geändert:

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sowie der Aktivierung ihrer vielfältigen urbanen

Funktion kommt ein vorrangiges öffentliches Interesse

zu. Der Steiermärkische Landtag hat daher

beschlossen:"

„(1) Der örtliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf jene Stadtteile von Graz,

die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Stadtbild prägen und daher in ihrem

Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz

sowie in ihrer vielfältigen urbanen Funktion

zu erhalten sind (Schutzgebiet).

(2) Angelegenheiten, die in die Kompetenz des Bundes fallen -insbesondere der Denkmalschutz werden durch dieses GesE~tz nicht berührt.

(3) Soweit Akte der Vollziehung dieses Gesetzes

bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen

Zwecken dienen, fallen diese Akte der Vollziehung

in die mittelbare Bundesverwaltung (Art. 15 Abs. 5 B-VG).

(4) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Stadt sind -mit Ausnahme der in Abs. 3 und in § 22 geregelten Angelegenheiten -solche des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt."

3. § 3 hat zu lauten:

„(1) Im Schutzgebiet (§ 1 Abs. 1) haben die Liegenschaftseigentümer jene Gebäude, die in ihrer baulichen

Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung

sind, in ihrem Erscheinungsbild na.ch Maßgabe

der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten.

Zum Erscheinungsbild gehören alle gestaltwirksamen

Merkmale des Gebäudes, wie, z. B. die Gebäude-und Geschoßhöhe, die Dachform, Dachneigung

und Dachdeckung, die Fassaden einschlie;ßlich

Glil;!derung, die Portale, Tore, Fenster, Fensterumrahmungen

und Fensterteilungen, Gesimse, Balkone

und Erker sowie die Durchgänge, Höfe und Einfriedungen.

(2) In der Zone I sind beJ Gebäuden, deren Baustruktur oder deren bauliche Innenanlagen wie

Stiegenaufgänge, _Stiegenhäuser, Vorhäuser u. dgl.

Aus,wirkungen auf das Erscheinungsbild haben, auch

diese nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit zu erhalten. (3)" Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 schließen Bauveränderungen nidlt aus, die der Behebung von Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes dienen,

die durch frühere Umgestalturig des Gebäudes oder

von Teilen desselben eingetreten sind. Sie bedürfen

jedoch -unbeschadet der sonst ·hiefür geHenden

Vorschriften -einer Bewilligung nach diesem Gesetz.

Unter diese Bewilligungspflicht fallen auch

größere Instandsetzungen ' oder Verbesserungen

eines Gebäudes, wie insbesondere der Verputz

oder die 'Färbelung der Fassaden, die Auswechslung

von Toren, Fenstern und Dachrinnen, die Dachdeckung in größerem Ausmaß sowie die Anbringung

von Reklamen (Tafeln, Aushänger und dgl.). Beabsichtigte Instandsetzungen geringeren

Umfanges sind der Behörde anzuzeigen. Wird nicht

innerhalb einer sechswöchigen Frist das angezeigte

Vorhaben von der Behörde als bewilligungspflichtig

erklärt, so gilt es als nicht bewilligungspflich

tig. Vor Erteilung von Bewilligungen im Sinne dieses .Absatzes ist die Sachverständigenkommission

(§ 11) zu hören.

(4) Für schutzwürdige Gebäude oder Gebäudeleile

darf eine Abbruchbewilligung gemäß § 57 Abs. 1

lit. e der Steiermärkischen Bauordnung 1968 oder

ein Abbruchauftrag gemäß § 70 Abs. 3 desselben

Gesetzes nur dann erteilt werden, wenn die technische

Unmöglichkeit der~Behebung der Baugebrechen

erwiesen oder die wirtsc;haftliche Unzumutbarkeit

trotz Einbeziehung von in Aussicht gestellten Fördoerungsmitteln

gegeben ist. Vor Erteilung solcher Bewilligungen

oder Aufträge ist die Sachverständigenkommission

(§ 11) zu hören.

.

(5) Bei Bau-und Widmungsansuchen im Schutzgebiet

ist zusätzlich zu den nach den Bestimmungen

der §§ 2 und 58 der Steiermärkischen Bauordnung

1968 erforderlichen Unterlagen für die Sachverständigenkommission

eine Ausfertigung -aller

Pläne und Schriftstücke einzureichen, o.ie ihr unverzüglich zuzuleiten sind."

„(1) Im Schutzgebiet (§ 2) ist beim Wiederaufbau

abgebrochener Bauten sowie bei der Verbauung

von Baulücken und sonst unverbauter Grundstücke

den Bauten eine solche äußere Gestalt zu geben,

daß diese sich dem Erscheinungsbild des betreffenden

Stadtteiles einfügen; dasselbe gilt für Bauveränderungen

sowie für Zu-und Umbauten bestehender

Bauten. Portale und Schaufenster haben

im Ausmaß ihrer Offnungen die tragende Funktion

der Außenmauern klar erkennen zu lassen.

(2) Werden ohne die nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen Maßnahmen getätigt, die

in den §§ 3, 4, 5 und 6 geregelt sind, ist die Einstellung dieser Tätigkeit zu verfügen., .

(3) Im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigte Maßnahmen sind zu beseitigen

bzw. rückgängig zu machen. Ohne behördliche Bewilligun,

g oder Auftrag abgebrochene Gebäude oder

Gebäudeteile sind im Sinne des § 1 Abs. 1 wieder

in einer -der früheren äußeren Gestaltung entsprechenden

Ausführung zu errichten. Die Pflicht zur Beseitigung oder Wiedererrichtung trifft den Liegenschaftseigentümer

und, wenn er von den im Wider

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spruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes

getätigten Maßnahmen Kenntnis hatte oder haben

mußte, auch dessen Rechtsnachfolger. Wurde die Maßnahme ohne Zustimmung des Liegenschaftseigentümers

getätigt, so trifft diese Pflicht denjenigen,

der die Maßnahme veranlaßt hat.

(4) Die Behörde hat den Verpflichteten die Beseitigung oder Wiedererrichtung durch Bescheid

aufZutragen. In diesem Bescheid sind Fristen festzusetzen,

die für die Einbringung des im Sinne des § 3 Abs. ~ planbelegten Baubewilligungsansuchens

nicht mehr als sechs Monate und für die Durchführung

des Wiederaufbaues nicht mehr als zwei Jahre

betragen dürfen. Nach Rechtskraft des Bescheides

hat die Behörde beim Grundbuchsgericht den Antrag

auf Ersichtlichmachung in der Einlage der betroffenen

Liegenschaften einzubringen; dasselbe gilt für

die Behebung von Bescheiden. Das Grundbuchsgericht

hat die entsprechenden grundbücherlichen Eintragungen

vorzunehmen." .

7. § 7 Abs. 2 und 3 hat zu lauten:

„(2) Bescheide nach den Bestimmungen der §§ 3, 4, 5, 6 und 18 Abs. 2 dieses Gesetzes und -soweit

sie Schutzg,ebiete betreffen -Bescheide nach den Bestimmungen der §§ 2, 3, 57 Abs. 1 lit. e, 62 und 70 Abs. 3 (mit Ausnahme bei Gefahr im Verzuge) der Steiermärkischen Bauordnung 1968 dürren erst nach

Einholung eines Gutachtens der SadlVerständigenkommission (§ 11) erlassen werden.

(3) Bescheide, die ohne Einholung dieser Gutachten

erlassen wurden, oder Bescheide, die den Bestimmungen der §§ 3, 4, 5, 6, 18 und 19 widersprechen,

sind mit Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950) bedroht und können von der Landesregierung

in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß

,§ 107 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, behoben werden."

„(1) Uber die im Schutzgebiet gelegenen Gebäude

hat die Stadt eine Evidenz des Baubestandes anzulegen und zu führen. Die Evidenz ist im Magistrat

während der Amtsstunden der allgemeinen Einsicht

zugänglich zu halten.

(2) Die Liegenschaftseigentümer bzw. Verfügungsberechtigten haben den Organen der Stadt sowie

den Mitgliedern der Sachverständigenkommission

(§ 11) Auskünfte zu erteilen und Zutritt zu gewähren,

soweit dies zur Erfüllung der ihnen in diesem Gesetz zufallenden Aufgaben erforderlich ist und

nicht öffentlich-rechtliche Beschränkungen entgegenstehen."

„(3) Eine Förderung ist nach dem Umfang und

den Kosten der erforderlichen Baumaßnahmen, nach

Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Fonds und nach

dem Grad des öffentlichen Interesses an der Durchführung

des Vorhabens zu bestimmen. Ein Rechtsanspruch

auf Förderung oder eine bestimmte Art der Förderung besteht nicht.

(4) Werden Baukostenzuschüsse gemäß Abs. 1 lit. a

gewährt, so kann im Bescheid gemäß § 18 Abs. 4

als Auflage verfügt werden, daß die gewährte Förderung

nach Maßgabe einer allfälligen Amortisation

dem Fonds zu ersetzen ist.

(5) Nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Fonds kann ein Baukostenzuschuß in jährlichen,

zehn nicht übersteigenden Raten gewährt werden.

Die Fälligkeit der einzelnen Raten tritt jeweils am 1. April des in Betracht kommenden Kalenderjahres

ein.

(6) Gebietskörperschaften sind von einer Förderung ausges,chlossen."

12. § 22 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Zuwiderhandlungen gegen die in § 3 Abs. 1,

bis 4, §§ 4, 5 und 6 enthaltenen Bestimmungen sowie Zuwiderhandlungen gegen auf Grund dieses Gesetzes

erlassene Verordnungen und Bescheide und in Bescheiden enthaltene Anordnungen und erteilte

Auflagen stellen eine Verwaltungsübertretung dar

und sind mit Geld bis zu 300.000 Schilling zu bestrafen.

Die Höhe der Geldstrafe ist unter Bedachtnahme

auf die Schwere der Ubertretung und die durch die

bauliche Veränderung bzw. Nichtbefolgung der Erhaltungspflicht

entstandene Beeinträchtigung am

Gebäude und damit am Erscheinungsbild der Stadt

festzusetzen. U

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem der Verlautbarung

folgenden Tag in Kraft.

Niederl Jungwirth

Landeshauptmann Landesrat