# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Oktober 1979 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Mortantsch (politischer Bezirk Weiz)

Verordnung der SteiermärkischEm Landesregierung vom 1. Oktober 1979 über die Verleihung

des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens

an die Gemeinde Mortantsch (politischer Bezirk Weiz)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung

1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kund

machung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973 und 14/1976, wird verordnet:

§ 1

Der im politischen Bezirk Weiz gelegenen Ge

meinde Mortantsch wird mit Wirkung vom 1. No

vember 1979 das Recht zur Führung eines Gemein

dewappens mit folgender Beschreibung verliehen:

"Ein goldener mit blauen Wassertropfen bestreu

ter Pfahl in rotem Schild, vorne und hinten über

einander je drei goldene Hufeisen."

§ 2

Die der Gemeinde Mortantsch ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung

des Gemeindewappens.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl