# Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 6. September 1979 zum Schutz der Wasserversorgungsanlage des Wasserverbandes Ehrenhausen

Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark

vom 6. September 1979 zum Schutz der Wasserversorgungsanlage des Wasserverbandes

Ehrenhausen

Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969, wird verordnet:

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Stück 15, Nr. 65

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§ 1 § 5

Zum Schutz der Wasserversorgungsanlage des

Wasserverbandes Ehrenhausen wird in den Ge

meinden Gabersdorf, Obervogau, Sankt Veit am

Vogau und Vogau ein Grundwasserschongebiet

im folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet -be

stimmt. Dieses Schongebiet teilt sich in ein engeres

Schongebiet (§ 2) und ein weiteres Schongebiet

(§ 3).

§ 2

Die Grenze des engeren Schongebietes verläuft

von dem Bildstock an der Kreuzung des Weges

von Untervogau zur Kote 259 mit dem aus Nord

osten von der Landscha-Allee kommenden Weg

ausgehend, geradlinig nach Westen bis zur Ein

mündung des von der Kote 256 kommenden Weges

in den von Obervogau nach Untervogau verlaufenden

Weg, dann weiter in gerader Linie nach

Nordwesten bis zur Kote 257 südwestlich der Vogaumühle, geradlinig bis zum Kreuzungspunkt

der Straße Obervogau-Landscha mit dem von

Osten von der Kote 263 an der Bundesstraße Nr. 67

kommenden Weg, dann diesen Weg gegen Osten

folgend bis 300 m östlich des Randes der Bundesstraße Nr. 67, von dorf in 300 m Abstand von der Bundesstraße parallel zu dieser geradlinig nach Südosten bis zum nördlichen von Wagendorf nach Obervogau führenden Weg, weiter geradlinig nach

Süden bis zur Einmündung des aus Südwesten von

der Kote 259 kommenden Weges in die Bundes.

straße Nr. 67, von dort geradlinig bis zum Bildstock,

dem Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.

§ 3

Die Grenze des weiteren Schongebietes verläuft

von der Kote 257 westlich Obervogau geradlinig

bis zu jenem Punkt, an dem die gemeinsame Grenze

der Gemeinden Gabersdorf und Obervogau das

linke Murufer erreicht, dann ' dem linken Murufer

folgend nach Norden bis zur verlängerten Verbindungslinie

durch die Kote 265 in Landscha und

der Brücke über den Mühlkanal südlich Landscha,

dann dieser Linie entlang gegen Osten bis zur gemeinsamen

Grenze der Gemeinden Gabersdorf lmd

Sankt Veit am Vogau, folgt dieser Grenze bis zur Perbersdorfer Landesstraße Nr. 208, von dort geradlinig gegen Südosten bis zur Weggabelung nördlich

der Schottergrube von Wagendorf, weiter geradlinig

nach Süden bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen

Grenzen der Gemeinden Obervogau, Sankt

Veit am Vogau und Vogau, von dort gegen Westen

und dann dem Weg folgend nach Süden bis zur Bundesstraße

Nr. 67, diese kreuzend den Weg gegen

Südwesten bis zum Bildstock, dem Ausgangspunkt

der Grenzbeschreibung des engeren Schongebietes;

die Grenze des weiteren Schongebietes bildet nun

die Grenze des engeren Schongebietes gegen Norden, Westen und Süden bis zur Kote 257 südlich der Vogaumühle, dem Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung.

§ 4

Soweit in den §§ 2 und 3 Straßen, Wege, Brükkenund Wasserläufe als Grenze angeführt sind,

liegen die zugehörigen Flächen außerhalb des Schongebietes.

Im engeren Schongebiet (§ 2) bedürfen neben

nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen

oder Genehmigungen unter Einbeziehung

der nach den §§ 9, 10, 31 a, 32, 38, 40 und 41

des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 207/1969, erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung noch nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung

der Wasserrechtsbehörde:

die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche

Änderung von gewerblichen, industriellen oder sonstigen

Anlagen, wenn hiedurch eine Verunreinigung

des Grundwassers oder obertägiger Gewässer

mit chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer

abbaubaren Stoffen verursacht werden kann; die Lagerung und unterirdische Leitung von Mineralölen, die Lagerung von Teer und Kohle in größeren

Mengen im Freien sowie Tankstellen oder Bitumenmischanlagen sowie die Lagerung von anderen

für das Grundwasser gefährlichen Stoffen. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind

die Lagerung von Treibstoffen bis 500 I in höchstens 200 1 fassenden verschließbaren Stahlfässem

oder Kanistern, wenn sie so erfolgt, daß

beim Ausfließen des Treibstoffes ein Einsickern

in den Boden ausgeschlossen ist und die Lagerung

und Verwendung solcher Stoffe in kleineren

Mengen zur Deckung d~s laufenden Bedarfes,

wenn hiebei die zur Reinhaltung des Grundwa.ssers

entprechende Sorgfalt angewendet wird;

2 die Lagerung, Beförderung oder VerwenClung

von radioaktiven Stoffen;

3 die großräumige Verwendung chemischer

Schädlings-und Unkrautvertilgungsmittel, die das Grundwasser schädigen können oder schwer abbaubar

sind, oder die Lagerung dieser Stoffe über

einen Tagesbedarf hinaus;

4 die Ablagerung von sonstigen Stoffen, die für

das Grundwasser nachteilig sind, wie z. B. Müll, Sonderabfälle;

5 die Errichtung, Erweiterung (bei Einbeziehung

neuer Abbaugebiete) oder Vertiefung von Stein

brüchen, Schotter-, Kies-, Sand-und Lehmgruben,

auch wenn die Gewinnung nicht mit besonderen 'Vorrichtungen erfolgt;

6 die Errichtung oder Erweiterung von Bergbaubetrieben einschließlich Schürfen;

7 Bohrungen und Grabungen aller Art, wenn sie

bis zum Grundwasser oder tiefer als 2 munter

das natürliche Gelände reichen, wie z. B. Errichtung

neuer Brunnen;

8 jede Rodung ;;owie zeitlich begrenzte Beseitigung der Waldkultur bzw. jeder Kahlschlag, der

für sich allein oder mit Hinzurechnung einer unmittelbar angrenzenden, bereits kahlgelegten oder

noch nicht aufgeforsteten Fläche mehr als 0,5 ha beträgt;

9 die Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen;

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Stück. 15, Nr. 65

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10 die Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen;

11 die Errichtung oder Erweiterung von Aasplätzen.

§ 6

Im weiteren Schongebiet (§ 3) bedürfen die Maßnahmen des § 5 Z. 1, 4, 5, 7, 9 und 10 vor ihrer

Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung.

§ 7

Im engeren Schongebiet (§ 2) ist die geplante Errichtung oder Vergrößerung von Garagen, von Einstellplätzen und von Kraftwagenwaschplätzen

vor der Durchführung unter genauer Bezeichnung

der Ortlichkeit, Beschreibung der Ausführung und erforderlichenfalls unter Vorlage von Plänen der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.

§ 8

Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht

. oder nur schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln u. dgl.

sowie von radioaktiven Stoffen innerhalb des engeren oder weiteren Schongebietes (§§ 2 und 3) ist unverzüglich vom Verursacher oder Eigentümer,

Besitzer oder Nutznießer des betreffenden Grundstückes der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.

§ 9

(1) Die Begrenzung des in den §§ 2 und 3 umschriebenen engeren und weiteren Schongebietes

ist in der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage dargestellt. .

(2) Alle in §§ 2 und 3 angeführten Ortsangaben

und Höhenkoten beziehen sich auf diEi Osterreichische Karte1: 50.000.

Für den Landeshauptmann:

Der Landeshauptmannstellvertreter:

Wegart