# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Oktober 1979 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Proleb (politischer Bezirk Leoben)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 1. Oktober 1919 über die Verleihung

des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens

an die Gemeinde 'Proleb (politischer Bezirk Leoben)

Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung

1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung

LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973 und 14/1976, wird verordnet:

§ 1

Der im politischen Bezirk Leoben gelegenen Gemeinde Proleb wird m~t Wirkung vom 1. November 1979 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens

mit folgender Beschreibung verliehen:

"Im roten Schild eine goldene Scheibe mit einer schwarz gezeichneten Roset,te von zwei 45 Grad geneigten, durch den Mi.ttelpunkt der Scheibe gehenden, vor dem Scheibenrand, endenden Geraden, an

deren Endpunkten radial angeordnet sieben gleichschenkelige

ausgefüllte Dreiecke stehen; umschlossen

wird dies von Kreisbögen gleichen Zirkelschlags

wie die Scheibe; die Kreisbögen gehen durch den Mittelpunk·t der Scheibe und haben ihre Mittelpunkte an den Enden der gedachten waagrechten

und senkrechten Achse; in den waagrecht und senkrecht

sich öffn:enden Feldern ist dem Scheibenrand

je eine kreisbogenförmige Zahnleiste von je sechs

nach innen gerichteten ausgefüllten Dreiecken angenähert, die innen von je einem Kreisbogen mit

zwei halben und einem ganzen eingerundeten Dorn begleHet werden, wovon der mittlere Dorn dem Mittelpunkt der Scheibe näher liegt" so daß als Umsprungbilder vier goldene Herzen erscheinen,

die mit ihren Spitzen auf den Mittelpunkt der Scheibe weisen. "

§ 2

Die der Gemeinde Proleb ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung

des Gemeindewappens.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl