# Gesetz vom 26. Juni 1979, mit dem die Organisation der Feuerwehren im Land Steiermark geregelt wird (Landesfeuerwehrgesetz 1979)

Gesetz vom 26. Juni 1979, mit dem die Organisation

der Feuerwehren im Land Steiermark

geregelt wird (Landesfeuerwehrgesetz 1979)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1

Begriff, Einteilung und rechtliche Stellung

der Feuerwehren

(1) Die Feuerwehren sind einheitlich gestaltete,

techn~sch entsprechend ausgerüstete Einrichtungen;

sie sind verpflichtet, bei Gefahren, die der Allgemeinheit oder dem einzelnen bei Brand-und Katastrophenfällen und Elementarereignissen drohen, Hilfe zu leisten.

(2) Feuerwehren sind: Freiwillige Feuerwehren,

Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren.

(3) Die Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechtes; die Berufsfeuerwehren

sind Einrichtungen der Gemeinden, die Betriebsfeuerwehren Einrichtungen der Betriebe. .

(4)

Der freiwillig geleistete Feuerwehrdienst ist

ein Ehrendienst.

§ 2

Bildung, Vereinigung und Auflösung der Freiwilligen Feuerwehren

(1) Der Bürgermeister hat nach Beschlußfassung

durch den Gemeinderat durch öffentliche Kundmachung Gemeindemitglieder, die zum Feuerwehrdienst

geeignet sind, zum Beitritt zur Freiwilligen

Feuerwehr aufzurufen. Zur Bildung einer Freiwilligen

Feuerwehr können nur jene Personen ihre

Bereitschaft erklären, die das 16. Lebensjahr vollendet

haben und gegen die kein Wahlausschließungsgrund

im Sinne der Landtagswahlordnung

vorliegt.

(2) Haben mindestens 20 Gemeindemitglieder

ihre Bereitschaft schriftlich erklärt" ist vom Bürgermeister e-inekonstituierende Versammlung einzuberufen,

in der er den Vorsitz führt. Diese Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens

die' Hälfte der Einberufenen anwesend ist. Für

den Beschluß auf Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr

ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln

der anwesenden Einberufenen erforderlich; der Beschluß

hat sich auch auf den Namen, Sitz und örtlichen'

Wirkungsbereich der Feuerwehr zu erstrekken.

Der Bürgermeister hat die Bildung öffentlich

durch Aushang während eines Monates kundzumachen;

mit Ablauf dieser Kundmachungsfrist erlangt

die neugebildete Freiwillige Feuerwehr die Rechtspersönlichkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechtes.

(3) Bestehende Betriebsfeuerwehren bleiben bei

der Aufstellung von Freiwilligen Feuerwehren unberücksichtigt.

.

(4) Bestehen in einer Gemeinde zwei oder mehrere

Freiwillige Feuerwehren, so können sich diese

auf Grund übereinstimmender Beschlüsse der Wehrversammlungen

zu einer neuen Freiwilligen Feuerwehr

vereinigen. Der Bürgermeister hat die Vereinigung

öffentlich durch Aushang während eines Monates kundzumachen; mit Ablauf dieser Kundmachungsfrist

erlangt die neugebildete Freiwillige

Feuerwehr die Rechtspersönlichkeit einer Körperschaftöffentlichen Rechtes.

(5) Eine Freiwillige Feuerwehr kann sich über

Beschluß der Wehrversammlung auflösen; für einen

solchen Beschluß ist die Anwesenheit von zwei Dritteln

der Mitglieder und die Zustimmung von

drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten

Mitglieder erforderlich.

(6) Der Gemeinderat hat eine Freiwillige Feuerwehr

mit Verordnung aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht mehr gegeben

sind.

(7) Der Bürgermeister hat der Landesregierung

und der,Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des\Bezirksfeuerwehrverbandes die Bildung (Abs, 2), Vereinigung (Abs. 4) und die Auflösung (Abs. 5 und 6) einer Freiwilligen Feuerwehr sowie den Namen des Fetrerwehrkommandanten und seines

Stellvertreters bekanntzugeben,

?

Stück 17, Nr. 73

§ 3

Feuerwehrjugend

Die Freiwilligen Feuerwehren und die Betriebsfeuerwehren können Personen bis zum vollendeten

16. Lebensjahr, sofern diese die notwendige körperliche Eignung 'besitzen, ·zur Vorbereitung für

den aktiven Feuerwehrdienst, in die Feuerwehr

aufnehmen.

§ 4

Organe der·Freiwilligen Feuerwehr

(1) Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind:

der Feuerwehrkommandant

der Stellvertreter

der Feuerwehrausschuß

die Wehrversammlung.

(2) Dem Feuerwehrausschuß gehören an:

der Feuerwehrkommandant

der Stellvertreter

die Brandmeister und alle aktlven Dienstgrade,

die die Funktion eines Löschmeisters ausüben

der Kassier

der Schriftführer.

?,

(3) Als beratende Mitglieder können dem Feuer'

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wehrausschuß unter anderem beigezogen werden:

der Feuerwehrarzt

der Geräte-und Maschinenmeister

die technischen Warte für Atemschutz, Funk, Wasserdienst

u. a.

der Jugendwart für die Feuerwehrjugend.

§ 5

Wahl und Enthebung des Feuerwehrkommandanten

und des Stellvertreters; Ernennung und Abberufung

der übrigen Funktionäre der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Der Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden von der Wehrversammlung unter

Vorsitz des an Jahren ältesten aktiven Mitgliedes

der Freiwilligen Feuerwehr mittels Stimmzettels

von den stimmberechtigten Mitgliedern in getrennten

Wahlgängen auf 5 Jahre gewählt; eine Wiederwahl

ist zulässig.

(2) Zum Feuerwehrkommandanten und Stellvertreter

dürfen nur aktive Mitglieder der Freiwilligen

Feuerwehr gewählt werden, die durch ihre bisherige

aktive Tätigkeit mit dem Feuerwehrwesen vertraut

sind und sich einer Schulung und Prüfung

gemäß § 24 mit Erfolg unterzogen haben bzw. sich

innerhalb von 2 Jahreq einer Prüfung unterziehen.

Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen erlischt

das Mandat nach Beendigung der gesetzten Frist.

(3) Die Wehrversammlung ist beschlußfähig, wenn

mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sind weniger anwesend, so

ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde

die Wahl ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

stimmberechtigten Mitglieder durchzuführen.

(4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt sich

keine absolute Mehrheit, so ist .eine engere Wahl

zwischen jenen zwei Bewerbern durchzuführen, die

bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen

erhalten haben. Kommen bei Stimmengleichheit für

die engere Wahl mehr als zwei Bewerber in Betracht,

so entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende

Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen

ist. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere

Personen abgegeben werden, sind ungültig. Bei der

engeren Wahl ist jener der beiden Bewerber ge-wählt,

der mehr Stimmen erhält. Ergibt sich bei der

engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet

das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

(5) Die Wahl des Feuerwehrkommandanten und Stellvertreters bedarf der Bestätigung des Bürgermeisters. Die Bestätigung darf nur versagt werden,

wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 nicht

gegeben sind. Wird die Bestätigung nicht binnen

4 Wochen versagt, so gilt mit Ablauf dieser Frist

die Bestätigung als erteilt.

(6) Die Funktionsperiode des Feuerwehrkommandanten

und des Stellvertreters beginnt mit der Bestätigung ihrer Wahl. Sie bleiben bis zur Bestätigung

der NeugewähIten im Amt.

(7) Eine Zurücklegung der Funktion des Feuerwehrkommandanten oder des Stellvertreters, ist

schriftlich dem Bürgermeister mitzuteilen. Dieser

hat den Feuerwehrau$schuß binnen 2 Wochen zu

verständigen. Die Zurücklegung wird mit dem Zeitpunkt

des Einlangens beim Feuerwehrausschuß

wirksam. Innerhalb von 4 Wochen nach Wirksamkeit

der Zurücklegung ist eine Wehrversammlung

einzuberufen, die die Neuwahl durchzuführen hat.

(8) Die übrigen Mitglieder des Feuerwehrausschusses -ausgenommen der Stellvertreter -werden

vom Feuerwehrkommandanten ernannt und abberufen;

sie scheiden in jedem Fall mit Ablauf

der Funktionsperiode des Feuerwehrkommandanten

aus dem Feuerwehrausschuß aus.

(9) Der Feuerwehrkommandant und der Stellvertreter

bedürfen des Vertrauens der Wehrversammlung.

Die Wehrversammlung kann ihnen mit zwei

Dritteln .der abgegebenen Stimmen das Mißtrauen

aussprechen, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten

Mitglieder anwesend ist, wodurch sie

ihrer Funkt~on enthoben sind. Innerhalb von 4 Wochen

ist eine Wehrver:sammlung einzuberufen, die

die Neuwahl durchzuführen hat.

§6

Aufgaben der Organe der Freiwilligen Feuerwehr;

Stellvertretung

(1) Der Feuerwehrkommarudant reitet: die Freiwillige Feuerwehr. Ihm obHegt di:e laufende Geschäftsführung der Freiwilligen Feuerwehr und die Durchfühnung dier Be,schlüsS'e des Feuerwehrarusschusses

und der Wehrversammlu'l1g, die von ihm

einberufen werdeIlJ. Der Feuerwehrkommandiant hat

für die Einsatzbereitschaft UIlJd Leistungsfähigkeit der Freiwillig'eIlJ Feuerwehr Sorge zu tragen und ist dem Bürgermeisber für dJie Schlagkraft der Feuerwehr verantwortlich.

(2) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode des Feuerwehrkommandanl:len und, im Falle

seiner sonst:igen Verhinderung, geht idilie Lei1.iung auf den St€IJvertreter UIlJd bei de'Sseru Ver'hirud:erung auf ?

Stück 17, Nr. 73

dias r,anghöchste aktive MitgH.ed der Feuerwehr

über; bei Gleichrangigkeit enIt.scheidiet dias, Dienstalter.

(3) Die Mi:tglieder der FreiwiIligen Feuerwehr

und des Feuerwehr,ausschusses habe'IlJ den Feuerwehrkommandanten bei der Durchführung' s,einer

Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere obliegen

dem Feuerwehrausschuß die

(4) Die WehrversammlliIllg ist chle Mitghederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr. StimmbereChhlgt

si,nd die aktiven Mitglieder, ehema~SI aktive

Mitgil1eder sowie Ehrenmitglieder.

(5) Der Wehrversammlung sind insbesondere vorbehalten die

(6) Dem Bürgermeister sind der Zeitpunkt der Sitzung des Feuerwehrausschusses mindestens

3 Tage sowie der Zei~unkt der Wehrversammlung

mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Anführung

der Tagesordnung bekanntzugeben; er ist

berechtigt an diesen Sitzungen mit beratender Stimme

teilzunehmen.

§ 1

Bildung und Auflösung von Berufsfeuerwehren

(1) Iru Gemeinden, die vermöge der Einwohruerzahl, FlächJenausdlel1Il!ung, Besiedihl!I1IgIs,d1ichte, baulicher UIlidi inldustri,eller Struktur und Entwicklung,

gefähl1dieben Lage, besonderen Brand-UJrud GefahrenanfäUigkei:

t eines erhöhten Schutzes bedürfen und

die ,in ,der Gemei[JJde bestehenden Feuel1W,ehren zur Hilfeleiswl1Jg im Sinl1Je des § 1 Abs. 1 nicht ausrei:

che.ru, ist eine Berufsfeuerwehr zu bilden.

(2) Die Berufsf~:merwehr muß hi'IlJS1ch!tlich ,ihreT perso:nellen Zusammerusetzung', AUlsb,üdltmg und.

Aus'rüstunrg so ein!glenichtet w,erdleru, daß sie jed'eTzeit befähig,t irst, die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 zu

erfüLlen. Vorharudene FIieiwillige Feue'rwehren und Betriebsfeuerwehren sIndi bei lier Beurteilung der notwendigen Stärke der Benufsfeuerw·ehr zu berücksichtigen, wenn roe Gemeirude sie mit der Besorgung

dies Feue'rwehrdierustes beaUlftJra'gt hat.

(3) Angehörige von Berufsfeuerw.ehren sind Gem

·eindebe.dJierustete.

§8

Bildung und Auflösung von Belriebsfeuerwehren

(1) Betriebe körunen zur Erfül'lung der Aufgaben

nach § 1 Abs. 1 eine Bebri.ebsfeuerw,ehr errichten, diie dem BetriebsiIlJhaber unters.bellt ist.

(2) Bei Betrieben, die für das Wirtschaftsleben

von besond'erer Bedeutung SÜ1,d umrl weg,en ihTe.r

Größe, Lage, baulichen Beschaff'entheit, vor allem

aber wege'IlJ ihr,er F,euergefährlichkeit UJIlJd Gefahr·enanfälHgkei1JeiIlJes

erhöhten SChutrzes bedürf.eIlJ, haben

dIe Betriebsi-nhabereineI.eistuJngsfähig,e und den Betriebsverhältruissen entsprecheIlJd aus9l€rüste te Bebriebsfeue'fWehr aufzusteHen. Die Betriebsfeuerwehr muß aus mi-nJdes.tens 20 Betriebs,arug,ehörigen

bestehen.

(3) Ob bei einem Betr,i,eb die Voraus,setzungen

2lur Bildung einer Be'triebsfeuerwehr nach Abos. 2

gegeben sind, hat der Bürgermeister nach AnhörUIlJg

des Betriebsinhabel1s, des Kommaooaruben crer

Freiwilligen Feuerwehr oder Berufsfeuerviehr, der

nach dem Betriebscharakter zuständigen: Kammern

sowie des Arbeits.i'IlJSpektorates bzw. der Land-und Forstwirtschaftsinspektion mit Bescheid festzusetzen. In diesem Besch.eid ist weiters. rue Stärlre (§ 23) undi die AUlsrüswng der Betriebsfeuerwehr festzulegIen urud wenn die SchutzverhältIlliJsLSe es: erford,em, außel'dem auszuspredl!eTIl, ·daß .dJi'e' Betriebsfeue'fwehr

·auCh außerllalb der Betriebszeit eirusatzbereit

sein muß·.

(4) Die BetrJebsfeuel1W·ehr ist vom B€ltriebs1nhaber durch. Heranziehen von zum Feuel1Wehrdderust geeigneten Angehörigen (§ 2 Abs. 1) des Betl1iebes

:zJU ,bUden.

(5) Verfüg,t ein nach Abs. 2 zur Errichtuny e;iner

Betriebsfeuerwehr verpflichteter Betri'eb über keine s1:ändi,g inJ aJUsl1eidl!ender Zahl aruwes.ende Belegschaft, so hat der BÜlI1germeister dien Betrieb mit

Bescheidi von der Verpflichtung, zur EuicMung eineT Bebriebsfeuerwehr zu befrerten. Uber -chle Höhe crer BeitragJslei,stung; für den von der GemeInde zu

leisterudien Brandschutz kan:neine Vereinbarung getroffeIlJ

werden. Kommt eirue VereinbaI'UIll9 binnen

3 MoruatenIl'ach RechtS/kraft des Bescheides nicht

zustande, so hat die. Gemeinde die Höhe der Beitragsleistung

mH Bescheid festzUlS,etzen. Die Beitragsleistung

darf nicht höher sein als der Aufwand,

der dem Betrieb durch die BildJurug und Erhaltung

einer eigenen Betriebsfeuerwehr erwachsen würde.

(6) Bei Betrieberunam Abs,. 2, die sich über das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden €I1strecken,

stehen die Befugnisse nach Abs. 3 und 5 der Landesregierung zu; sie hat dde Beiträge IlJach Abs. 5 auf

die beteiligten GemeiIllden nach Maßgabe ihrer Belastung aufzuteilen.

(1) Die Betriebsfeuerwehr kan:n vom Betriebsinlhaber nach Anhörung dies Bezirksteuerwehrverbandes

aufgJelöst wel1den, wenn der Bürgermeister

(bei IlJach Abs.. 3 g·ebiLde1len Betriebsfeuerwehren)

bzw. die LandesregierUJIlJg (bei nach Abs. 6 g,ebHde1: en Betriebsfeuerwehren) mit B,escheid festgestellt

hat, ·daß die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht

gegeben sind.

?

Stück 17, Nr. 73

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§ 9

Organe der Betriebsfeuerwehr

(1) Organe der Betriebsfeuerwehr sind:

der Betriebsfeuerwehrkommandant

der Stellv,ertreter

der Betriebsfeuerwehrausschuß

eHe Wehrversammlung.

.

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(2) Dem Betriebsfeuerwehrausschuß gehören an:

J'

der BetriebsfeuerwehrkommaIl!dant

~~

der Stellvertreter

i# die Brandmeister und alle ak1Jiven Dienstgrade, die

di~ Funktion eines Löschmeisters ausüben

der Kassier

der Schriftführer.

(3) Als beratende Mitglieder können dem Betriebsfeuerwehrausschuß unter anderem beigezogen werden:

der Feuerwehrarzt

der Geräte-und Maschinenmeister

die tedmischen Warte für Atemschutz, Funk, Wasserdienst

u. a.

der Jugendwart für die Feuerwehrjugend.

§ 10

Wahl und Enthebung des Betriebsfeuerwehrkommandanten und des Stellvertreters; Ernennung und Abberufung der übrigen

Funktionäre der Betriebsfeuerwehr .

(1) Der Betfiebsfeuerwehrkommandant und seim

Stellvert'I'eter werden iru sinrugemäßer Anwendung

des § 5 Abs. 1 bis 4 und 6 auf 5 Jahre gewählt;

~:

eine Wiederwahl ist zulässig.

\.

\i, (2) Die Wahl des Betriebsfeuerwehrkommandanlen

'n'

und Stellvertreters, bedarf der ZUJstimmungdes Betriebsinhabers u'IlId nach Anhörung dies Bezirksfeuerwehrkommandanten der Bestätigung des Bürgermeisters.

Die Bestätigurug darf nur versagt wer

./

den, Wen.IlJ die VoraussetzUJIl!gen nach § 5 Abs. 1 bis 4 nicht gegeben sind. Wird die Bestätigung nicht\." binnen 4 Wochen versagt, so gilt mit Ablauf dieser Frist die Bestätigung als erteilt.

~I

(3) Die Funktionsperiode des Behiebsfeuerwehr

j

kommandantJen und de:s Stellvertreters beginnt mit

~I der Bestätigung ihrer Wahl. Sie bleiben bis zur

I Bestätigung der Neugewählten im Amt.

~; (4) Eine Zurücklegung der Funktion des Betriebs\)

feuerwehrkommandanten oder des Stellvertreters

.1

ist schriftlich dem Betriebsinhaber mitzuteilen. Dieser

hat den Betriebsfeuerwehrausschuß binnen 2 Wochen

zu verständigen.. Die Zurücklegung wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Betriebsfeuerwehrausschuß

wirksam. Innerhalb von 4 Wochen nach

Wirksamkeit der Zurücklegung ist eine Wehrversammlung

einzuberufen, die die Neuwahl durchzuführen

hat.

(5) Die übrigen Mitglieder des Betriebsfeuerwehrausschusses -ausg,enommen der Stellvertreter wel'den

vom Betriebsfeuerwehrkommandanten ernannt

U/lldabberufeu; s,ie scheiden in jedem Fall

mit Ablauf der Funktionsperiode des Betriebsfeuerwehrkommandanten

aus dem Betriebsfeuerwehrausschuß

aus.

(6) Der Betriebsfeuerwehrkommandant und der Stellvertreter bedürfen d,es Vertrauens der Wehrversammlung. Die Wehrversammlung kann ihnen

mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen das Mißtrauen aussprechen, wenn mindestens die Hälfte

der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, wodurch

sie ihrer Funktion enthoben sind. Innerhalb

von 4 Wochen ist eine Wehrversammlung einzuberufen,

die die Neuwahl durchzuführeIJI hat.

§ 11

Aufgaben der Organe der Betriebsfeuerwehr;

Stell vertretung

(1) Der Betriebsfeuerwehrkommandant leäet die Betr.iebsfeuerwehr. Ihm obl~egt die Durchführung

der Beschlüsse des: Betriebsfeuerwe'hrauS'schuss,es und! der Wehrversammhmg, die von ihm e,j.nberufen

wel1den. Der Betriebsfeuerwehrkommanoont hat für EiIlJsatzberei,tschaft UlIlJd LeistuIlJgsfähigikeit -der Betriebs

·feuerwehr Sorge zu tmgen runrd iJst dem Betrtebsinhaber für die Schlagkraft der Betriebsfeuerwehr

verantwortlich.

(2) Bei vorzeitiger BeendJiy,un.g 'der FunktioI1.lSperiode des Betriebst:euerwehrkommandaIJIten und

im Falle seiner sOIlJstigen Verhi,IJidJeruny' geht die Leitunrg auf den Ste1lvertreter unld bei dessen Verrhinderung auf das ranghöchste aktive Mi1JgiHed der Behiebsfeuerwehr über; bei Gleichrangigkeit entscheidet das Dienstalter.

(3) Die Mibglieder der Betriebsfeuerwehr unid dies Betriebsfeuerwehraus,sch~sses haben den: Betriebsfeuerwehrkommandanten bei der DurchfühTUJI1g seilner

Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere obliegen

dem Betri,ebsfeuerwehr.aus!s'chuß die

(4) Die Wehrversamnilung ist die Mitgliederversammlung der Betriebsfeuerwehr. Stimmberechtigt

sind die aktiven Mitglieder, ehemals aktive Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder.

(5) Der Wehrversammlung sind insbesondere vorbehalten die

(6) Dem Bürgermeister und dem Betriebsinhaber .

sind der Zeitpunkt der Sitzung des Betriebsfeuerwehrausschusses mindestens 3 Tage sowie der Zeitpunkt

der Wehrversammlung mindestens 14 Tage

?

Stück 17, Nr. 73

vorher schriftlich unter Anführung der Tagesordnung

bekanntzugeben; sie sind berechtigt, an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 12

Betriebsfeuerwehrordnung

(1) Für die Betriebsfeuerwehren ist für die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Wehrversammlung,

im Einvernehmen mit dem Betriebsinhaber, eine Betriebsfeuerwehrordnung zu erstellen, die der Genehmigung des Gemeinderates bedarf. Die Genehmigung

ist zu versagen, wenn die Betriebsfeuerwehrordnung

den Bestimmungen dieses Gesetzes

widerspricht.

(2) Die Betriebsfeuerwehrürdnung hat insbesondere

nähere Bestimmungen über .den Erwerb und

den Verlust der Mitgliedschaft, die Pflichten und Rechte der Mitglieder, die Aufgaben der Organe, •

die Geschäftsführung und die Vermögensverwaltung

sowie Ersatz von Barauslagen zu enthalten.

§ 13

Die Feuerwehrverbände

(1) Die Freiwilligen Feuerwehren, die Gemeinden

mit Berufsfeuerwehren und Betriebe mit Betriebsfeuerwehren bilden im Bereich eines politischen

Bezirkes den Bezirksfeuerwehrverband. Der Bezirksfeuerwehrverband

hat seinen Sitz am ürdentlichen

Wohnsitz des Bezirksfeuerwehrkommandanten

und führt neben der Bezeichnung "Bezirksfeuerwehrverband"

den Namen des betreffenden politischen

Bezirkes. Der Bezirksfeuerwehrverband hat

seinen Sitz in der "Grazer Zeitung -Amtsblatt

für die Steiermark" zu verlautbaren. Der räumliche

Bereich des Bezirksfeuerwehrverbandes ist nach

geographischen Verhältnissen und feuerwehrtechnischen

Gründen vom Bezirksfeuerwehrausschuß in Abschnitte einzuteilen.

(2) Die Bezirksfeuerwehrverbände im Land Steiermark bilden den Landesfeuerwehrverband, Der Landesfeuerwehrverband hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Graz; er führt den Namen "Landesfeuerwehrverband

Steiermark~.

(3) Die Bezirksfeuerwehrverbände und der Landesfeuerwehrverband sind Körperschaften öffentlichen

Rechtes.

(4) Insbesondere hat der Bezirksfeuerwehrverband

fülgende Aufgaben durchzuführen:

(5) Insbesfn.dere hat der Landesfeue·rwehrverband

fülg1ende Aufgaben dun::hzuführen:

§ 14

Organe des Bezirksfeuerwehrverbandes

(1) ürgane des Bezirksfeuerwehrverband:es slind:

der BezirksfeuerwehrkümmaI1ldant

der Stellvertreter

der Bezirksfeuerwehrausschuß

der Kümrnandantemag:

der Bezhksfeuerwehrtag.

(2) Dem Bezirksfeuerwehrausschuß gehören an:

der Bezirksfeuerwehrkümmanldant

cJ!er Stellvertreter

die Abschnitt~kommandanten

der Kassier

der Schriftführer

?

» z:q

Stück 17, NI. 73

102

und je ein Kommandiarut der Berufs~ uindi Betriebsfeuerwehren, die von den KommaIl!danten namhaft

zu machen sind.

(3) Als beratende Mitglieder können dem Bezirksfeuerwehrausschuß unter anderem beigezogen werdent

der Bezirksfeuerwehrarzt

die Bezirksbeauftragten für Atemschutz, Funk, Wasserdienst

u. a.

der Bezirksfeuerwehrjugendwart.

§ 15

Wahl und Enthebung des Bezirksfeuerwehrkommandanten und des Stellvertreters;

Ernennung und Abberufung der übrigen

Funktionäre

(1) Der Bezirksfeuerwehrkommandant u~d s·e-in

Steillvertreter we1rden von dien Kommanldianlten der Freitwil1iyen Feuerwehren, dien Betriebsf,euerwehrkommandamen und: dien Kommailidanteili ·der Berufsfeuerwehl1en (Kommandantenroag) in siniIlgemäßer

AIlIWeiliduilig des § 5 Abs. 3, 4· umid 6 mitteLs Stimmzettel:

s ·auf 5 Jahre gewählt; eiIl!e Wiederwahl ~st

zulässi'g.. SLe haben 'eine mindesteIl!s 5jährig-e leiteilide

TäUg'keit iIII der Feuerwehr und die nach § 24 Abs. 6 geforderten Prüfungen nachzuweisen.

Wahlleiter ist der an Jahren älteste Kommandant.

(2) Die Wahl' des Bezirklsfieuerw'ehrkommaI1J(:llanten und Stellvertre1Jers bediarf der BestäHg.ung der Land!esregieruI1lg-. Die Bes{ätigung darf nJUf versag.t werden, wem dIie Gewählten dii,e g.es:etzHchen Voraussetzungen nicht erbrin'Q1eru urud diie Wahl nicht

ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Wird die Bestätigung nicht binnen 4 Wochen versagt, so gilt

mit Ablauf dieser Frist die Bestätigung als erteilt.

(3) Die Funktioilisperiode des Bezkksfeuerwenrkommandianten urudi -des Stellvertreters beg.im:rut mit

dier Bestätrl.Q1Urug. ihrer Wahl. Sie bleiben bis zur Bestätigung der Neugewählten im Amt.

(4) Eine Zurüddegung der Funktion des Bezirksfeuerwehrkommandanten oder des Stellvertreters

ist schriftlich mitzuteilen und wird frühestens

mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bezirksfeuerwehrausschuß

wirksam (§ 16 Abs. 2). Innerhalb

von 4 Wochen nach Wirksamkeit der Zurücklegung

ist der Kommandantentag einzuberufen, der die Neuwahl durchzuführen hat.

(5) Die Abschnittskommandallten (§ 13 Abs. 1)

werderu vom Be2)irkSl~euerwehrkommarudan1Jen ruach

AnhörunJg. der Feuerwehrkommandailiten des Absdmittesemarunt undi abberufen. Sie müss-en eine

mimldesteIl!s 5jähr,i,g.e Tätigkeit in der Feuerwehr und die nach § 24 Abs. 6 geforderten Prüfungen nachweitsen. Siesirud diem BezüksfeueDwehl1kommandanten

uruterstellt und haberu ihn bei der Erfüllung

seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Emerunungen

enden in jedem Fall mit dem Ablauf der Funktionsperiode

des Bezirksfeuerwehrkommandanten.

(6) Die übrigen Mitglieder des Bezirksfeuerwehrausschusses -ausgenommen je ein Vertreter der verbandangehörigen Berufs-und Betriebsfeuerweh-.

ren (§ 14 Abs. 2) -werden vom Bezirksfeuerwehrkommandanten

nach Anhörung des Kommandantentages

ernannt und abberufen; sie scheiden in

jedem Fall mit Ablauf der Funktionsperiode des Bezirksfeuerwehrkommandanten aus dem Bezirksfeuerwehrausschuß aus.

(7) Der Bezirksfeuerwehrkommandant und der Stellvertreter bedürf.en des Vertrauens des Kommailidanterutages. Der Kommam1arutenta'91 karun ihn.en

mit zwei DritteIn; die! abgegebenen Stimmen das Mißtrauen ausrsprechen -weniIl mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder aruweseDic1

ist -wocllurchSlie ihreJl" Funktioru enthoben s,ioo.

Innerhalb von 4 Wochen ist ein Kommandantentag

einzuberufen, der die Neuwahl durchzuführen hat.

§ 16

Aufgaben der Organe des Bezirksfeuerwehrverbandes;

Stellvertretung

(1) Der Bezirksfeuerwehrikommandant leitet den Bezi'rkstfeuerwehrverbandi undJ vertritt ihn ruach

außen. Ihm oblieg.t d'1e lauferude Geschäftsführung des Be:ui'rkisfeuerwehrverbarudes urud dlie Durchführung' ,der Bes'chlüss,e ,des BezirksWeuerwehraus'schusses Uilidi de's Bezirksfeuerwehruag.es, dllie von ihm

einberufen werden. Der Bezirksf.euerwehl1komman:dlant hat für diie EiIIISlatzbere~schJa:ft und Leistungs. fähigkeit des Bezirksfeu:erwehrverbarudles Sorge zu trageIII.

(2) Bei vorzeitiger Beerudigunlg .der FUJnk:tJionlsperiode des BezükSlfeuerwehrkommandaruten und

im Falle seiner sorushgen VerhiIllderung g.eht die Leituilig. auf den StehlvertTeter un;di bei dessen VerhindJeruny

aufderudJienstäLtes.ben aktiven Absch:ruittskommanidianteru

über; bei Gleichrarugi'gke'it entscheidet

das Dienstalter.

(3) Der Bez.irksfeuerwehraUlSIschuß hat dien Bezirksfeuerwehrkommarudialliten bei der Durchführung

seiner Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere obliegen dem Bezirksfe)lerwehrausschußi die

(4) Dem KommandarutentJag obliegt die

(5) Der Bezirkisfeuerwehrtag be·steht aus diem BezirksfeuerwehrauSischuß, den Feuerwehrkommandanteru und deru Delegierten dler verharudsraruQlehörigeili Feuerwehr-en, dien Ehrenmitg.IiedJero undi IruhClihern von Ehrendlie'lllstgrClidendies BezirksferuerwehrverbaDicl! es. Zum Bezirksfeuerwehrtag entsenrd!et

jede Feuerwehr einen Delegi,erben, dier vom Feuerwehrausschuß

zu wählen "ist. Eine .Feuerwehr mit

mehr als 30 Feuerwehrarugehörig.enerubs€nldet für

je weitere angefangerue 30 MaIlJ!] eineru Delegierten:.

(6) Dem Bezirksfeuerwehruag sind iDisbesondere

vorbehalten die

?

=

Stück 17, Nr. 73

103

§ 17

Organe des Landesfeuerwehrverbandes

(1) Organe des Lailidesfeuerwehrverbandes sind:

der Landesfeuerwehrkommandant

zwei Stellvertreter

der Landesfeuerwehrausschuß

der Landesfeuerwehrtag.

(2) Dem Landesfeuerwehraussdtuß gehören an:

(3) Als beratende Mitglieder können dem Landesfeuerwehrausschuß unter anderem beigezogen werden:

der Landesfeuerwehrarzt

der Landesfeuerwehrjugendwart

ein Vertreter des Roten Kreuzes

ein Vertreter des Steirischen Zivilschutzverbandes

der Obmann des Vereines "Landesstelle für Brandverhütung

in der Steiermark"

die Landessonderbeauftragten.

§ 18

Wahl und Enthebung des Landesfeuerwehrkommandanten

und der Stellvertreter: Ernennung und Abberufung

der übrigen Funktionäre

(1) Der Landes.f.euerwehrkommandailit und die

zwei Stellvertreter ':'Ierden von deili Mitgliedern des Lam1esfeuerw'ehrausisd1uslses aus dem Kr·eise der Bezirksfeuerwehrkommandailiten in siniligemäßer

Anwendung d-e,g § 5 Abs. 3, 4 UIlId 6 mittels Stimmz; ettels . auf 5 Jahre gewähU; edne Wiederwahl ilSt

zulässig. WahHeiter ist der an Jahren älteste Bezipksfeuerwehrkommandant.

(2) Die Wahl des LandesfeuerwehrkommarudanteIl!

und ,der SteLlvertreter bedarf der BestäuilgUI1.lg

der Landes,pegj,erung. Die Bestätigung dapf IlIUr versagJt

werden, weI1lll ooe Gewählten die gesetzlichen

Voraus'setzu11gen nicht erbriong,en und die Wahl

nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Wird die Bestätigung nicht binnen 4 Wochen versagt, so gilt

mit Ablauf dieser Frist die Bestätigung als erteilt.

(3) Die Funktionsperiode des Landesf,euerwehrkommandanten und der beiden Stellv,ertreter beginilit

mH der BestätLgung ihrer Wahl. Sie bleiben

bts' zur Bestätigung der Neug·ewählten im Amt.

(4) Eine Zurücklegung der Funktion des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Stellvertreter

ist schriftlich mitzuteilen und wird frühestens mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Landesfeuerwehrausschuß wirksam (§ 19 Abs. 2). Innerhalb von 4 Wochen

nach Wirksamkeit der Zurücklegung ist die Neuwahl aus dem Kreise der Bezirksfeuerwehrkommandanten

durchzuführen.

(5) Der Landesfeuerwehrkommandant kann zu

seiner Unterstützung für die Dauer seiner Funktionsperiode aus dem Kreise der Bezirksfeuerwehrkommandanten Landesfeuerwehrräte und Dienstgrade

wie Abschnittbrandinspektoren ernennen,

die die nach § 24 geforderten Prüfungen nachzuweisen

haben; sie scheiden in jedem Fall mit Ablauf

der Funktionsperiode des Landesfeuerwehrkommandanten aus dem Landesfeuerwehrausschuß aus.

(6) Der Landesfeuerwehrkommandant und die Stellvertreter bedürf.en des Vertrauens des Landesfeuerwehrausschuslses. Der Larudesfeuerwehrausschuß

kann ihnen, wenn mindestens zwei Drittel

der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind,

mit zwei Dritteln das Mißtrauen aussprechen, wodurch

sie ihrer Funktion enthoben sind. ' Innerhalb

von 4 Wochen ist die Neuwahl aus dem Kreise der Bezirksfeuerwehrkommandanten durchzuführen.

§ 19

Aufgaben der Organe des Landesfeuerwehrverbandes:

Stellvertretung

(1) Der LandesfeuerwehrikommaIJldant leitet den Landesfeue'rwehrverband lIDd vertritt ihru nach

außen. Ihm obliegt die laufende Geschäftsführung

des Landesfeuerwehrverbandes u~d die Durchführuilig

der Beschlüsse des Landesfe'lLerwehrausschusses

und des Landesfeuerw.ehrtages, die von ihm

einberufen werden. Der Landesfeuerwehrkommandant

hat für die Einsatzbereitschaft u'IlJd Leilstungsfähigkeit

des Lailidesfeuerwehrverbandes Sorg.e zu

traglen.

(2) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktiorusperiode des Landesfeuerwehrkommailidant€in und im Falle seiner sonstigen Verhinderung geht die Leimmg auf dLe SteHvertreter nach ihrem Diens,talter

Unlru bei ihrer Verhinderung auf den dllielIllStältest'en Lailidesfeuerwehrrat über.

(3) Der Landesfeuerwehraus'S'chuß hat den Landesfeuerwehrkommandanten bei der Durchführung seiner

Aufgaben zu un:terstü1:!zen. Insbesonder,e obliegen dem Landesfeuerwehrausschuß die

?

Stück 17, Nr. 73

104

(4) Der Landesfeuerwehrausschuß hat einen BeziI'ksfeuerwehrkommarudanten mit der laufenden

Uberwachung der Vermögens.g-ebarung des LaI1Jd€sfeuerwehrverbandes zu betrauen.

(5) Der Landesfeuerwehrtag besteht aus dem LarudesfeuerwehrauSISchuß, den Dele.g;ierrten der Bezirksfeuerwehrverbänide, den Ehrenmitgl~edemund

Inhabern von Ehrendienstg,rraden deis Lanresfeuerwehrverbandes.

ZUiIIl LanidJesfeuerwehrtag err1Jsendet

jeder Bezirksfeuerwehrverband jeangefangene

'20 Wehr.en einen Delegierten, der vom Bezirksfeuerwehrtag

zu wählen ist.)?)?

(6) Dem Landesfeuerwehrtag siIlld insbes'Ürude-re

vor.behalten dde

I

.\1.

§ 20

Altersgrenze der Kommandanten

Kommandanteill von Fr-eiwilltg,en: Feuerwehren, Be't!rtebsf,euerw.ehrkommand!aIllten, Bezil'ksfeuerwehrkomma:

IlJooIllten und der Lanldes'feuerwehrkommandailit

sowie lct1e SteUver1Jreter können ruach Vollendu~

-des 65. Leberusjahres nlicht mehr gewählt

wevden. EbeIllso köI1lI1lenrue LarudeSifeuerwehmäte und AbsdmitJt:s.k:ommanidamen llIach Vollendung des'

Dienstgrad, Dienstgradabzeiehen, Dienstaltersabzeiehen, Dienstkleidung, Ehrendienstgrade und Ehrenmitgliedschaft

Der Larude:sfeuerwehrverband hat für die Freiwm~

g;eßi Feuerrwehren urud Betniebsfeuerwehren die Dienstgradordnung, die Dienstgradabzeichen, die Dienstal'tevs,abzeicheru,di'e DienstkIe~durug, die fachliche Ei!J'I1lUrug für dlle VerJ.eihung 'so,wie die Tatbestände für den Verlust eines Dienstgrades, die Voraussetzungen für die Verleihung' und AberkenIlIUIlg VOIli Ehnendiieilistgraden Ußid einer Ehrenmitg,

liedschaft durch SatzUIlig zu reg'e}n (§ 25 Abs. 2).

§ 22

Strafredltlicher Schutz der Feuerwehrmitglieder;

Dienstkleider und Dienstgradabzeichen .

(1) Die FeuerwehrmitgHeder geHen bei der Ausübung

des FeuerwehrdieIl'stes als Beamte 1m Sinne

des § 74 Z. 4 des Stvafgesetzbuches Ußid g-eIlließen

den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch den

in Ausübung, ihres Dienstes befLnl:Uichen Beamten

gewährt.

(2) Feuerwehrmitglieder sind berechtigt, die vorgeschriebene DienstkleidUll1Jg und die den verHehenen

Dienstgraden entsprechenden Dienstgradabzeichen, Di.enstaltersabz-e~chen im Dienst und bei sonstJigeßi von einem Feuel'wehl1kQmmand'an:ten _angeordneten VeraIllStaltuiligen zu -tnag-en.

§ 23

Gliederung und Stärke

(1) Die FreLwiHigen Feuel1wehren und die Betnh~

bsfeuerwehren sind in Löschig;ruppen und LöS'chzüge gegliedert; die taktische Einheit ist die Löschgruppe. Jede Löschg,ruppe muß doppelt besetzt -seilIlJ.

Zwei Lösmg,ruppen bilden einen Zug unter Führung

eines ZugskommailidanteIlJ.

(2) Der Landesfeuerwehrverband hat durm SatzungVorschriften über die Gliederung und Stärkevon .

Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren

unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Aufgaben

nach § 1 Abs. 1 zu erlassen (§-25 Abs. 2).

§ 24

Ausbildung

(1) Die allgemeine AusbildiunJgder M~tgüeder der

F~eiwill:igen Feuerwehren UIl1Jd BetI1i.ebsfeuerweh~en ist Aufgabe der zusltänddgen Feuerwehr.

(2) Die Ausbildung der Kommandanten und sonstiger Feuerwehrmitglieder für Funktionen, die eine

besondere Schulung voraussetzen (technische Dienste, Sanitätsdienste u. a.), ist Aufgabe des Landes.

(3) Die Ausbildung hat nach den vom Landesfeuerwehrausschuß zu erlassenden Ausbildungsvorschriften

zU: erfolgen.

(4) Die Ausbilduiligsvorschniften haben iI1lsbesondere zu eruthalten:

(5) Die Ausbildungsvorschriften bedürfen hinsichtlich der Ausbildung der Kommandanten und sonstiger Feuerwehrrnitglieder für Funktionen, die eine

besondere Schulung voraussetzen (Abs. 2), der Genehmigung

der Landesregierung. Die Genehmigung

ist zu versagen, wenn die Ausbildungsvorschriften

gesetzlichen Bestimmungen widersprechen.

(6) Uber die Ausbildung nach Abs. 2 sind

über den theoI'etischen und praktischel!l Te~l nach Abschluß der eiillZelnen Kurse und LehrgäIllge Prüfungen abzulegen.

(7) Die Prüfungen werden von d~n Fachvortragenden

abgenommeIlJ. Zum Nachweis der Ausbj,ldung

für Funktionen, die einer besonderen Schulung be

?

105

Stück 17, Nr. 73

dürfen (z. B. Kommanqanten), ist eine kommissio

. neUe Prüfung, vor 'einer PrüfungskommislSrioili abzulegen. Diese besteht aus einem Vorsitzenden und

mindestens 4 Fachvortrag,enden, dlioe von der Lande's're'g~ eri.mg besteHt -werdenj jedenfalls hat auch

der Lanodesfeuerwehrkommandant der Prü~unlgskommrission anozug,ehören.

(8) Die erfolgreich bestandene kommissionelle

Prüfung ist in einem Zeugnis zu bestätigen.

§ 25

Satzungen

(1) Die Freiwilligen Feuerwehren, der Bezirksfeuerwehrverband und der Landesfeuerwehrverband

haben sich für ihre Tätigkeit SatzUDIgen 2lU geben,

die mit die,sem Gesetz im Einklat1lg stehen müssen

UDldJ imbesondere Reg,elungen zu enthalten haben

über:

(2) Der Lan!desIeuerwehrverband hat für drie in

den §§ 21 UJIld 23 genannten VOl.1schriften Satzungen zu er1asseru.

(3) D1e Satz'Ungen der Freiwilligen Feuerwehr,en

nach Abs. 1 bedürfen der Genehmigung des Gemeinderates, wobei der Bezirksfeuerwehrverband

:ou hören i'st; ,die Satzungen des BeziI1ksfeuerwehrverbandes, UiDld des Landesfeuerwehrverbandes 80wi!

e ,die SatzUDIgen IlIach Abs. 2 bedül1fen der Genehmi'gung der Lanidesregierung. Di'e Genehmig,l1ng

ist 2lU versagen, wenn die SatzUIlJgen den Bestimmungen

dieses Gesetzes widersprechen.

§ 26

Besorgung der örtlihen Feuer-und Katastrophenpolizei

(1) Di,e Besorgung dier Awgabender ört1ichen

Feue:r-und Kata:sIITophenpolizei gemäß § 1 Abs,. 1

ob~ieg.t ,der Gemei.IlJde. Zur Besongung dieser Aufgaben

hat sich ,me GemeinJdJe eIner Feuerwehr zu

bedienen.

(2) Sofem ilIl! der Gemeinde keine Berufsfeuerwehr

besteht, hat die Gemeinde eine Freiwillige

Feuerwehr mit der Besorgung der Auf'gaben nach Abs. 1 zu beauftragen. Die Freiwilligen Feuerwehren

sind verpflichtet, der Beauftragung auch durch

eine benachbarte Gemeinde Folge zu leisten. Kommt

über die von der Gemeinde zu leistende Vergütung

eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Einwohnerzahl,

Flächenausdehnung, Besiedlungsdichte,

baulicher und industrieller Struktur und Entwicklung,

gefährdeten Lage sowie der von der Freiwilligen Feuerwehr gemäß § 29 zu leistenden

Beiträge. Die Beauftragung durch eine benachbarte

Gemeinde hat mindestens auf die Dauer von drei

Jahren zu erfolgen.

(3) Eine Freiwillige Feuerwehr ist auch neben

einer Berufsfeuerwehr zu beauftragen, wenn die Berufsfeuerwehr im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse einer Ergänzung bedarf.

(4) Die Gemeinde kann eine Betriebsfeuerwehr

mit Zustimmung des Betriebsinhabers nach Anhörung

des Betriebsfeuerwehrkommandanten mit der Besorgung der ihr nach Abs. 1 zukommenden Aufgaben

für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile

davon beauftragen, wenn keine Berufs-oder FreiwiU1ge

Feuerwehr besteht odJer d1es-e im Hinblick

auf die örtlichen Verhältni,sse -einer Engänzung

bedarf. Uber die von der Gemeroe zu l:ellistende

Vergütung ist eine VereinbaIUllJg zu trefferu.

(5) Bestehen in einer Gemeinde zwei oder mehrere

Feuerwehren (Abs. 3 und 4), dann hat der Bürgermeister zur Sichenung, eines für den EiIllSIatzfal,l

reibungslosen Zusammenwirkens die erforderlichen

Maßnahmen nach Anhörung der Feuerwehrkommandanten

zu treffen.

§ 27

Hilfeleistung der Feuerwehr außerhalb ihres

örtlichen Wirkungsbereiches

(1) Die Freiwi1ligen Feuerwehren uoo dri,e Berufsfeuerwehren sm ve'rpflkhtet, auch außerhalb des Gemeindegebietes ihres Standortes über Aufforderung einer GemeiIllde' oder des zuständigen Feuerwehrkommarudan1:

en 'UlnentgeHlich Hilfe zu le1s1euj Betri!ebsfeuerwehren nur insoweit, als entspreche'nde Vereinbaf!UIllQ1en bestehen.

(2) Reicht die Leistungsfähigkeit der Feuerwehren

gemäß Abs. '1 zur H11feleistung im SiIme de,s § 1 Abs. 1 nicht aus, so hat die Landes,regie'IUng den LandesfeuerwehrkommandJantren zu beauftr,agen,

Feuerlösch-und Bergebereirtschaften eiIllZUsetzell'.

(3) Der Landesfeuerwehrverband (hat dafür Sorge

zu tnagen, daß von jedem Bezirksfieuerwehrverband

ausg,en!Ommen tl:er Bezirks,feuerwehrverhand

Graz -Feuerlösch-'UIlid BergebereibschaftengebHdet

werden. Das, eTfOI1der1iche Personal U!nd die erfarderlicheru

Geräte für den Ubungs-UIlJd EiIlJSatzfahl

sind von den verbandsangehöri:geIl F,euerwehren,

über AufforderUiDlg des Bezirksfeuerwehrkommandanten,

zur Verfügung zu stellen. Durch die Entsendung von Feuerwehrkräften oder Abstellung

von Geräten darf die Besorgung der Aufgaben nach § 26 Abs. 1 nicht gefährde~ werden.

§ 28

Leitung des Einsatzes

(1) ELns.atzleiter i's,t; der örtlich ~ustä:nJdig,e Feuerwehrkommandant, in Betrieben der Betriebsfeuerkommandant.

Soweit es die Einsatzlage erfordert,

sind über Auftrag des Bürgermeisters die Abschnittsoder

Bezirks-oder der Landesfeuerwehrkommandant

berechtigt, die Einsatzleitung zu übernehmen. Auswärtige

Feuerwehren unterstehen dem Einsatzleiter.

Bis zum Eintreffen der Feuerwehr des Einsatzortes

?

106

Stück 17, Nr. 73

hat der Kommandant der zuerst an der Gefahrenstelle eingetroffen'en Feuerwehr die LeitUJng zu übernehmen.

(2) In Fällen ,des § 27 Abs. 2 ist der örtLich z~ständig, e Bezirksfeuerwehrkomrnallidant oder eIn

von ihm bea1..Lftragmerr KomrnaTIidaTIit (B-e1reits1chaftskommandant)

Eilllsa1~leiteT. Der Landesfeuerwehrkommandant

ist berechtigt, däe EillisatzleiItung zu

übernehmen.

(3) 'Die EinJsatzleitung in Fällen des § 27 Abs. 2, die 'sich über mehrere Bezirke eDstreckt, hat der Landesfeuerw~hrkommandlamlt oderr ein von ihm

beauftragter KommandanJt zu übernehmen.

§ 29

Kosten der Feuerwehren und Feuerwehrverbände

(1) Der Feuerwehrdienst ist von MitgliJeder:n der Freiwilligen Feuerwehren und AIlJgehöDigen der Be-. triebsfeuerwehren unentgetnich zu ,Jlei·sten.

(2) Die Kosten der Beschaffung' und Erha~tung d€r

Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstiger

Gegenstände, die für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit

der Freiwilligen Feuerwehren erforderlich

sind, sowie die Verwaltungskosten einschließlich

der Jahresbeiträge (Abs. 4), hat die Gemeinde

zu tragen. Die Freiwillige Feuerwehr heit nach Maßgabe

der für diesen Zweck vorhandenen Mittel

zu den Ko,sten beizutragen. Die aus Gemeindemitteln beschafften und der Freiwilligen Feuerwehr bzw. Betriebsfeuerwehr zur Benützung überge.benen Baulichkeiten,.

Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände

verbleiben im Eigentum der Gemeinde

und sind für die im § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben

zu verwenden.

(3) Sämtliche Kosten, die den Freiwilligeru Feuerwehren .im Eiooata: und bei Ubungen entstehen, hat

die Gemeinde, sofern nJicht in diesem oder in sonstigen

Ges'etzen antdeTe Kostentträg'er bestimmt sind,

zu tragen.

(4) Die Kosten, däe den Bezirksfeuerwehrve~bänd:

en bei .der Erfüllung ihrer Aufgaben IlIach § 13 Abs. 4 und Leistung eines Jahresbeitrages an den Landesfeuerwehrverband (Abs. 5) erwachsen, sind

in einem vom Bezirksfeuerwehrausschuß zu erstellenden

vom Bezirksfeuerwehrtag zu beschließenden

und v~n der Landesregierung zu genehmigenden

Voranschlag für ein Kalenderjahr festzulegen. Der

durch eigene Einnahmen nicht bedeckte Aufw~nd

eines Bezirksfeuerwehrverbandes ist durch Jahresbeiträge

der verbandsangehörigen Freiwilligen

Feuerwehren, Gemeinden mit Berufsfeuerwehren

und der im Bezirk ansässigen Betriebe mit Betriebsfeuerwehren

nach folgenden Berechnungsfaktoren

zu ersetzen:

1. September eines jeden ,Jahres maßgebend ist.

Hat eine Freiwillige Feuerwehr die Aufgaben

der örtlichen Feuer-und Katastrophenpolizei für

mehrere Gemeinden wahrzunehmen, so sind die Jahresbeiträge für jede Gemeinde gesondert zu

entrichten. Hat eine Betriebsfeuerwehr die Aufgaben

der örtlichen Feuer -und Katastrophen.

polizei für eine oder mehrere Gemeinden wahrzunehmen,

so hat der Betrieb auch den Jahres-.

beitrag für die Gemeinde gesondert zu entrich-.

ten.

.(5) Die Kosten, die dem Landesfeuerwehrverband

bei der Erfüllung seiner Aufgaben llJach § 13 Abs. 5 erwachsen, sind in einem vom Landesfeuerwehrausschuß zu erstellenden, vom Landesfeuerwehrtag

zu beschließenden und von der Landesregierung

zu genehmigenden Voranschlag für ein Kalenderjahr

festzulegen. Der durch eigene Einnahmen nicht

bedeckte Aufwand des Landesfeuerwehrverbandes

ist durch Jahresbeiti'äge der Bezirksfeuerwehrverbände

unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4

zu ersetzen.

(6) Die Genehmigung der Voranschläge der Feuerwehrverbände ist von der Landesregierung zu versagen,

wenn der Aufwand den Grundsätzen der ·

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkett und Zweckmäßigkeit

widerspricht. Mit dem Genehmigungsansuchen sind

die erforderlichen Unterlagen (Voranschlag, Rechnungsabschluß

des vorangegangenen Jahres, Aufstellung

über die von den Gemeinden ziffernmäßig

zu leistenden Jahresbeiträge,. Berechnungsunterlagen

usw.) vorzulegen.

(7) Die Kosten, die durch von der Landesr.egierung

angeordnete Einsätze tmld Ubu11l9'en der Feuerlösch- und Bergebereitschaften anfallen, trägt!: das Land. Die Kosten der Beschaffu!l1Jgund Erhaltung

der für diJe Einsatzbereitschaft und Leistung,sfähigkeil

der Feuerlösch-und Berg·ebereitJS,chaften erfordeTlichen

Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und

sonstigen Gegenstände (Sonderausrüstungen), die

vo~ den Freiwilligen Feuerwehren nicht zur Verfü

?

Stück 17, Nr. 73

107

gung gestellt werden können, hat das Land nach

Maßgabe der vorhandenen Mittel zu tragen.

(8) Die Gemeinde hat dlie widmlhl1glsg,emäße Verwendung der von ihr für Feue:rwehrzwecke zur Verfügung gesteiIten Bar-und Sachleistungen zu

überwachen. Die Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren,

die mit der BesoI1gJUIlig der Aufgaben

gemäß § 26 Abs. 3 und 4 beauftragt wurden,

haben jährlich dem Gemeil1lderat etnen Vo,ranschlag

zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigun'g

ist zu versag-en, weI11Il der AufwarnK1 den Grundsätzen der Spars,amkeit, Wirtschaftlichkeit ul1ld Zweckmäßigkeit widerspridLt.

§ 30

Entschädigung

(1) Den Mil!gliedem der FreiwilLigen Feuerwehren

s,owie den Mitg,Hedern von Feuedösch-ul1Jd Bergebereitschaften sind auf ihren Antrag der nachgewiesel1le Veroienstemyang unJd der Schaden an

per,sönbichen Sachwerten, den ste bei Einsätzen im SiIlJIlJe des § 1 Abs. 1 erLitten habe'n, zu ersetzen. Di'esgHt auch für MitgHeder von Betriebsf.euerwehren, Wel1Jll -slie außerhalb des BetI!iebes eing,esetzt

wercLen. Ersatzpflichtigi:st jene Gemeinde, in dler der Einsatz erfolgt bzw. dias Land, wen[l) Einsätze von der LandesregieruIllg--ang-eordl1let wurden.

(2) Anträge auf Entschädd,gung für Verdienstentg,

al1lg, Ersatz des an persönlichen Sachwerten erlittel1len Schadens sindJ bei der erslatzpfHchti'gen

Gemeinde oder, wenn der Einsatz von der Landesregierung angeordnet wurde, bei dieser bis spätestenlS

drei, Monate lIJ!ach Beendig'UIlIg der Hilfeleistung zu erstellen; über die Anträge hat der Bürgermeister bzw. dJie Landesregierung mit Be'scheid zu

entscheicLen.

§ 31

AufsJ,cht über die Feuerwehren und Feuerwehrverbände

(1) DIe Gemeil1lde ,ist berechUgt uncL verpflichtet, sich vOl1lder Einsatzberettschaft unld Leistungs.fähigkeilt der Freiwilligen Feuerwehren zu ' überzeUJgen

und l1Iach AnhörUlllg' dies Feuerwehrkomma-ndan~en

die Beseitigunlgl von Mäl1lgeln -anlZuordnel1J.

(2) Bei grober -Verletzung ocLer fortdauernder Vemachläs's'iguIllg' der PfMchten oder Verlust der Wählbar~eit hat der Bürg,ermeister, l1Iach Anhörung des' BezirksfeuerwehrkommanJc1arrute-n, deIlJ Feuerwehrkommandanten odler ·seil1len SteHvertreter mit

Besche~d aus der Funlktion zu entLassen. Mit Rechtskraft dieses Bescheides endet die Funktion; eine Wiederwahl ist in diesem Fahl unZlulässig-. Il1Inerha~b

von vier Wochen nach Rechtskraft der Entlassung

oder schriftlichen Zurücklegul1lg der Funktion ist

l eine WehrvemammlUl1ig einzuberufen, dire die Neuwahl

cLurchzufühI1en hat. .

(3) Für dliJe Entlassul1Ig des BetriebsfeuerwehrkommandJaIll~ en oder seines Stellvertreter-s aus der FlLIlIktion gäU Abs. 2 mit der Maßgabe, daß -auch

der BetriebStinhaber zu hören ist.

(4) D1e überöI1tliche Aufsicht über die Feuerwehrverbände und Feuerwehren als Körperschaft öffentlichen Rechtes sowie über die Betriebsfeuerwehren

.

übt die Landesregierung unbeschadet der Bestimmungeru des Abs. 1 ,cLahin aus, daß diese bei de-r

BesoI1gurug' ihrer Aufg,aben dJi,e Gesretze, Veroronungen

und SatzuIllg'en ruicb:t verletzen, insbesondere

ihren Wirkungsbereich nicht überschreiten und die

ihnen' obliegenden Aufg,aben erfüllen. Sie ist berechtigt,

S'ich über jedwede Ange1e'gel1Jheit zu unterrichten,

inslbesondere zu den Sitzungen der Orogane

einen Vertr.eter zu enrtsenlde-n Ulnd im einzelnen

FaU die Mi1JteilUl1ig von Beschlüssen und di'e Vorlage

der UnterLagen für deren Zustandekommen zu

verlangeIlJ. Bescbllüs,se, dii'e geg-en Rechtsnormen verstoße'l1I

oder die Erfüllul1lg von Aufgaben der Feuerwehren

gefährden, s.ind mit BescheicL aufzuheben.

(5) Für die Entlassung des Bezirksfeuerwehrkom·

maooaTIiten oder seirues SteUvertretersaus der Funktion grIt Abs. 2 mi,t der MaßgaJbe, daß der Bescheid

von der Landesregierung, nach Anhörul1lg des Landesfeuerwehrkommandanten, zu erlass,en i'st.

(6) Für die Entlassung des Landesfeuerwehrkommandanten oder seiner Stellvertreter aus der Funktion

gi'lt Abs. 2 IIlIit der Maßgabe, daß der Bescheid

VOifi der Landes,reglienmg zu erlassen ist.

§ 32

Abgrenzung

In .die ZuständJigikeü des Bunde,s, ins.besondere

in die Angeleg'eruheite'n des Gewerbes und der Industrie sowie des Verkehrswesens, des Bergwesens

und! des Forstwesens wiI1d durch die Bestimmungen

dieses Gesetzes nicht eingegI1iffen.

§ 33

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die iru dIesem Gesetz g.eregelten Aufgaben der Gemeinde, mit Ausnahme de.r Hilfeleistunrgen außerhalbdes Gemeindegebietes (§ 27 Abs. 1) und der Aufgaben g,emäß § 30 Abs.. 2 sind solche des eigenen Wirkungtsbereiches.

§ 34

Ubergangs-und Schlußbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jänner '1980 in Kraft.

(2) Verol'cLnungen unrl Satzungeru auf Grul1ld dteses Gesetzes könn-en von dem s.einer Verlautbarung folgenden Tag an erLassen werden. Sie dürfen frühestens

mtt dem im AbS'. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Die im Zeitpul1lkt cLes Inkrafttretens dieses Gesetzes. bestehenden Feuerwehrverbände und Feuerwehren geLten als ,solche ' im SiIlJIlJe dieses Gesetzes. Satzung-en , sind binnen Ja'hresifr.i,st ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen.

(4) Mvt Inkrafttreten dieseS' Ges'eliZ'ßs treten cLas Landesfeuerwehrgesetz, LGBL Nr. 44/1950, und d~!e Durchführun.gsverordnulIJ!gen zum Landesfeuerwehrges, etz, LGBl. Nr. 35/1951, in der Fassung der Verordnungen, LGBl. Nr. 29/1952 und LGBl. NT. 27/

1966, außer Kraft.

Niederl Peltzmann

Landeshauptmann Landesrat