# Gesetz vom 26. Juni 1979 mit dem ein neues Berufsschulorganisationsgesetz erlassen wird (Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979)

Gesetz vom 26. Juni 1979. mit dem ein neues Beruisschulorganisationsgesetz erlassen wird

(Steiermärkisches Beruisschulorg!lnisationsgesetz

1979)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die äußere Organisation

(Aufbau, Organisationsformen, Erl1ichstung, Erhaltung, Auflassung, Sprengel, KlassenschüLerzahlen

und Unterrichrtszeit) der öffentlichen berufsbildenden PHichtsdlUlen (im folgenden "Berufsschulen U genannt) mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen

BerufSlSchulen sowie die äußere OrganJisation

der öffentlichen Schiilerheime (im folgenden "Schülerheime" genannt), die ausschließLich oder voTWJiegend

für Schüler an Berufsschulen beistimmt sind;

nicht darunter fallen öffentliche Ubungsschulen und öffentliche Ubungsschülerheime, dJie einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesep.ener

Ubungen eingegliedert sind, sowtie öffentliche Schülerheime,

die ausschließlich oder vorwiegend für

Schüler solcher Ubungsschulen bestimmt sind.

(2) Die Bestimmungen des Abs.chnittes VIII beziehen sich auf das VerhäLtnis zwischen Schule und SchüIer. Unberührt davon bleiben die Regelungen

über die Airbeitsz.eit der Lehrer und der sonstigen

den Schulen zur Dienstleistung zugeWTies.enen Personen.

Auf Schullandwochen, Schulschdkurse und

ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler

außerhalb ihres gewöhnlichen AufenthalJtes unrtergebracht

werden, finden die BestJimm'ungen des Abschnittes VIII keine Anwendung.

§ 2

Gesetzlicher Schulerhalter und gesetzlicher

Heimerhalter

(1) Die Errichtung, Erhaltung und AufLass.ung der Berufsschulen obliegt dem gesetzlichen Schulerhalter; die Errichstung, fuhaltung und Auflassung der Schülerheime kommt dem gesetzlichen Heimerhalter

zu.

(2) Gesetzlicher Schulerhalter der Berufsschulen

und gesetzlicher Heimerhalterr ist das Land.

§ 3

Aufbau

(1) Die Berufsschulen umfassen so vieLe Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses ,in Sinne des § 30 Berufsausbildungsgesetz, BGBL Nr. 1'42/1969) entspricht, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen

hat.

(2) Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere

Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßl werden.

§ 4

Organisationsformen

(1) Die Berufsschulen sind als. Berufsschulen für

emen oder mehrer,e Lehrberufe zu führen.

. (2) Die Berufsschulen sind - bei gleichem Unterrichtsausmaß - zu führen:

(3) Uber die OrganJisatJionsform gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet die Landesregierung. Dem Landesschulrat für Steiermark (Kollegium), der Kammer

der gewerblichen W ir.tschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und AngeSltelLte für Steiermark tst Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 5

Lehrer

, (1) Der Unterricht in den Klassen ist durch Fachlehrer

zu eliteiIen.

(2) Für jede Berrufsschule sind ein Later, nach

Maßgabe der dienS(trechtIichen VOlischriften auch

ein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen wel.iteren Lehrer zu bestellen.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechstes, bei ReligJions1ehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt. '

(4) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obHegt dem Land.

§ 6

Klassenschülerzahl

(1) Die Zahl der Schüler ineiIlJer Klas,se soll im

allgemeinen 30 betragen und darf 36 nicht überschreiten.

(2) Der Unterricht in Leibesübungen iSlt - abgesehen von der Trennung nach Geschlechtern - ab

einer Schülerzahl von 30, in Maschinschreiben,

St.enotypie und lebender Fremdsprache ab einer Schülerzahl von 25 und in praktischen Unterrich1:sStück

17, NI. 74 109

gegenständen ab einer Schülerzahl von 20 anstapt

für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu ertei-

1en.

(3) Die Landesregierung entscheidet, ob c1er räumlichen AusSJtattung wegen in den pvakbischen Unterrichtsgegenständen schon ab einer Schülelrzahl von

18 oder ob aus Sicherheitsgründen bei eliner noch

niedrigeren Schülerzahl der Unterricht in Schülergruppen

zu erteilen ist.

(4) Bei zu geI1inger Schülerzahl können auch Schüler verschiedener Lehrberufe - sofern es der' Lehrplan

zuläßt - ,in einzelnen Unterrichtsgegenständen

zu einer Klasse zusammengefaßt werden. In den

übrigen Unterrichtsgegenständen iSJt der UnteI1richt jedoch - sofern es die Schülerzahl zuläßt - getrennt nacl:J; Lehrberufen zu führen.

(5) Aus lehrp1anmäßigen, räumlichen od€lI' organisator1schen Gründen, kann der Unterricht lin Fachzeichnen

ab ,einer·Schülerzahl von 20 in Schülergruppen

anstatt für die gesamte Klasse erteJilt werden.

Dte Entscheidung hierüber trifft die Landesregierung.

(6) Vor Emscheidung gemäß Abs. 3 und 5 ist der Landesschulra:t für Steiermark zu hÖlren.

§ 7

Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Ubungen und eines Förderunterrichtes sowie des Unterrichtsgegenstandes Leibesübungen .

(1) Ein alternativer Pflichtgegens,tand, ein FreigegenSitand oder eine unverbindliche Ubung sind

bei Vorliegen von mindestens 15 Anmeldungen,

eine Fremdsprache bei mindestens 12 Anmeldungen

abzuhaLten.

(2) Ein Freigegenstand oder eine unverbindliche

Ubung sdnd bei Unterschreitung einer Mindestzahl

von 12 !teilnehmenden Schülern, bei einer Fremdsprache von 9 teilnehmenden Schülern, in Jahresklassen

lab Beginn des nächsten Semeslters, in Lehrgangsklassen

ab der zweiten Hälfte des Lehrganges

nicht mehJr weiter zu führen.

(3) Förderunterricht ist bei eliner Mindestzahl von 8 Schülern zu eI1teilen.

(4) Zur Ermöglichung eines Unterrichtes nach Abs. 1 und 3 können Schüler mehrerer Klas,sen aus

einer Schule oder mehreren Schulen zusammengefaßt

werden.

(5) Der Unterricht in Leibesübungen ist nach GeschJechtern getrennt zu erteilen.

§ 8

Schulversuche zur Schulreform

(1) Zur Erprobung neuer schulorganisatmischer

Formen können die Schüler :in einzelnen Unterrichtsgegens. tänden nach ihl1en Leistungen in Leistungsgruppen

zUisammengefaßt werden. Zur Fö,rderung

des Ube,rtritrt.es in höhel1e LeiSJtungsgruppen oder zur Vermeidung des Ubertrittes lin tiefere Leistungsgruppen können Förderkurs,e, für leistungsfäbJige

Schüler zusäitzliche Unterrichtsgegensitände vorgesehen werden.

(2) Für die Einrichtung von Leistungsgruppen list

eine Mindestschülerzahl von 12, für die Führung von FörderkUJrsen eine Mindesrt:schülerzahl von 8 erforderlich.

(3) Schulversuche nach Abs. 1 dürfen in nicht mehr

als 10 Prozent der Berufs,schulklassen im Lande

durchgeführt werden.

(4) Schulversuche nach Abs. 1 können bis zum Schuljahr 1981/82 begonnen werden. Sie Slind je

nach Zahl der in Betracht kommenden Schulstufen

aUJSlaufend abzuschließen. Ihre Durchführung bedarf,

sowe~t die äußere Organisation der Berufsschulen

berührt W1ird, ein€lI' Veminbarung zwischen dem Bund und dem Land.

§ 9

Verfahrensbestimmungen

(1) Für das behördliche Verfahren bei VollZ'iehung

di,es,es Gesetzes gelten da,s Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 und das Verwaltungsvollstireckungsgesetiz

1950.

(2) Dem geseltzlichen SchulerhaIter sowie den zu

einem Schulsprengel gehörenden oder in sonSl1Jiger

Weise an einer. Berufsschule beteiligten Gebietskörperschafiten kommt lüebei ParteIiSteIlung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahirensgesetzes 1950 zu.

(3) In den Fällen, in welchen nach diesem Gesetz

ein Anhörungsverfahren vorgesehen ist, hart: die Anhörungsfrlist mindestens drei und höch~tens acht

Wochen zu betragen. Wird innerhalb der gesetzten

RriSJt keine Stellungnahme abgegeben, gilt dies als

Zustimmung.

### Abschnitt 11 {#sec_abschnitt_11}

Errichtung der Berufsschulen

§ 10

Begriff

Unter ErI1ichitung einer Berufsschule ist der Rechtsakt

ihrer Gründung und die FeSitsetzung ihrer örtlichen

Lage (Schuls.ttz) zu verstehen.

§ 11

Zuständigkeit

Die Errichtung ,einer Berufisschule obl:iegt der Landesregierung. Vor der Errichtung ist der LandesschulIiat

für Steliermark zu hörten. Der Kammer

der gew€lI'blichen W:iI1tschaft für Steiermark und der Kammer für ArbelLter und Angestellte für Steiermark ist Gelegenheit zur StJeUungnahme zu geben.

§ 12

Voraussetzung der Errichtung

(1) Berufsschulen gemäß § 4 Abs. 2 lit. a sind in

solcher Zahl und an solchen Orten zu errichten, daß nach Möglichkeit alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende

Berufsschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg

besuchen können. Hiebei ist ein dreijähriger

Durchschnitt von mindestens, 90 berufsschulpfliichtigen

Personen zugrunde zu legen.

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110 Stück 17, Nr. 74

(2) Berufsschulen gemäß § 4 Abs. 2 lit. bund c

können IlJach Maßgabe des Bedarfs errichtet werden.

(3) Wenn die VOifauslsetzungen für das Bestehen

einer Berufsschule nach Abs. 1 und 2 für einen Lehrberuf (eine Lehrberufsgruppe) nicht gegeben sind,

können BerufsschulklCiJssen für bestimmte Lehrberufe

oder Lehrberufsgruppen einer anderen Berufsschule

angeschlossen werden.

§ 1.3

Gestaltung und Einrichtung

(1) Jede BerufsschuLe hat in ihrer baulichen GeSltaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik

und Schulhygiene sowie den Erfordernissen

der körperHchen Sicherheit zu entsprechen. Sie hiat

jene Lehrmiltrt:el aufzuweisen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betI1effenden Schul art notwendig

sind.

(2) In jeder Berufsschule ,sind die der Anzahl

ihrer KlasSien entsprechenden Unterrichts.- und Nebenräume süwie die für den pmktischen Unterricht

erforderlichen LehrwerkrstäJtten und UnterIiichJtSlräume

vorzusehen. Berufsschulen haben nach

Tun1ihkeilt mit einem Turn- und Spielplatz und mit einem Turnsaal ausgestattet zu sein.

(3) In j'enen Berufrsschulen, an denen dile Mehrzahl der Schüler einem chriSitlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in allen Klassenräumen ein Kreuz anzubringen.

(4) Als staatliche Symbole ,sind in jedem Klassenraum das Bundes- und Landeswappen anzubringen;

außerdem slind in jeder Schule an geeigneter Stelle. das Bild des BundespräsideIlrten und des Landeshauptmannes anzubringen.

§ 14

Bauplanbewilligung

Unbeschadet der nach baurechtlichen üder sünstigen

VOl1Schriften erfürderlichen behördlichen Bew.

i. lligungen bedürfen die Baupläne für die Herstellung und fülr jede bauliche Umgestaltung eines Schulgebäudes oder sonstiger SdlUlliegenschafiten

ISowie die Einrichtungspläne der Lehrwerkstätlten

der BewtiIligung der Landesregierung. Dem Landesschulfalt

für StJeiermcuk ist Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben.

§ 15

Verwendungsbewilligung

(1) Gebäude, einzelne Räume, sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke

nur in Verwendung genommen werden,

wenn die Landesregierung die Bewilligung hiefür

erteilt.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist auch für LehrwerkSltäitteneinrichitungEm erforderlich, soweilt slie

mit Feuerstätten, Bropangas- und Schweiß anlagen

sowie mit Maschinen, deren Kraftbedarf 0,5 KW

überstedgt, aUisgesitattet sind.

(3) Vor Erteilung der Bewilligungen nach Abs. 1

und 2 äst dem LandessdlUl!1at für Steiermark Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Bewilligung

dUirch dJie Landesregierung gemäß Abs. 1 isrt:

zu erteilen, wenn schulische Interessen nich!t entgegenstehen,

die gemäß Abs. 2, wenn vom ·Standpunkt

der Pädagogik, der Schulhygiene und der Unfallverhütung keine Bedenken bestehen.

(4) Im BewilligungsV'€rfahren nach Abs. 1 und 2

hat eine durch Augenschein vorzunehmende Uberprüfung durch eine Kommission :statttzufrinden, delI"

ein Beamter des höheren Baudienstes, ein dem Landesschulrat für Steiermark zugeteilter Beamter des SchulaufSlichllsdienstes und ein Amtsarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzugehören haben.

§ 16

Widmungsmäßige Verwendung

(1) Nach erteilter Bewilligung gemäß § 15 dürfen

die ,in Betracht kommenden Baulichkeiten und Liegenschafiten soweit sich aus den Abis. 2 und 3 nicht

anderes ergibt, nur noch für Schulzwecke verwendet

werden.

(2) Baulichkeiten und LiegenschJaften, die Schulzwecken gewridmet sind, dürfen - von Katastlfophenfällen

abgooehen - einer, wenn auch nur vorübergehenden

Mitverwendung für andere Zwecke nur

mit vorheriger BewilMgung der Landesregierung

zugeführt werden.

(3) Wenn die Baulichkeiten oder Uegenschafiten

für Schulzwecke nicht mehr geeignert: sind oder IlIicht mehr benötigt werden, kann die Landesregieaung

die Wädmung aufheben.

(4) Vor Entscheidung in den Fällen der Abs. 2

und 3 list dem Landesrschulmt für Steiermark Geliegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 17

Wohnräume

Wohnungen für den Schulleiter und die Lehrer

sowie für den Schulwart können inner- oder außerhalb

des Schulgebäudes vorgesehen werden.

Absdmitt III

Schulsprengel

§ 18

Begriff

Unter . Schulisprengel ist das Einzugsgebiet delI"

Ben.ifsschule zu verstehen.

§ 19

Sprengelangehörigkeit

Für die Sprengelangehörigkeit ist der Standort

des Gewerbebetriebes des Lehrberechtigten oder der Standort des Ausbildungsbetriebes, bei Gewerbebetrieben

(Ausbildungs betrieben) mit mehreren' Standorten

der Beschäftigungsort der berufsschulpflichtigen

Person maßgebend. , § 20

Festsetzung

(1) Für jede Berufsschule ist für jeden Lehrberuf

ein Schulsprengel festzusetzen.

=

Stück 17, Nr. 74 111

(2) Als Schulsprengel können das Gebiet des Bundeslandes oder Teile dess'elben in Bet'Iacht

kommen. Bin Schulsprengel kann sich auch auf ein

andeDeIS Bundesland erstrecken, in welchem Falle

vor seiner Festsetzung rmt dem betreffenden Bundesland

'eine Vereinbarung abzuschließen ist. Dasselbe

gUt für den Fall, daß sich der Schulsprengel

einer an einem andeDen Bundesland gelegenen Berufsschule

auf das Gebiet von Steiermark erstrecken

soll.

(3) Die Schulsprengel der Berufsschulen desselben

Lehrberufes haben lückenlos aneinander zu grenzen.

(4) Die Festsetzung (Bildung, Anderung und Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt\; durch Verordnung

der lJandesregierung nach Anhörung aller betroffenen Gebietskörpenschaflten. Dem Landesschulrat für

Stetermark, (Kolleglium), der KammeT der gewerblichen

Wirtschaft für Ste,iermark und der Kammer

für ArbeiJter und Angestellte für Steiermark ist

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 21

Aufnahme

(1) Jede berufsschulpflichitige Person ist ohne

Untenschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Sprache und des Bekennfnisses in

die gemäß § 4 in Betracht kommende Berllifss.chule,

deren Sprengel /Sie angehöl't, aufzunehmen. Aus

organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen

können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet

werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen

be51tiIlllIlit sänd, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt. Die Landesregierung hat vor

FeSitlegung oder Geschlechtertrennung den Landesschulrat (KollegiUm) zu hören . .

. (2) Die Aufnahme eines Schülers in eine Berufsschule darf nur abgelehnt werden,

(3) Den Schulpflichtigen sind jene Person'en gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden

Vorschrift!en zum freiwilligen Besuch einer Becru.fsschule beredlltJigrt: sind, sowie jene Personen, deren

LehrverhältnJis gelöst wurde, bis zu dem Zeitpunkt,

an dem das Lehrverhältnis bei aufrechtem BeSitand

geendet hätte.

(4) Im Einzelfall kann die Landesregierung die Aufnahme nicht dem Sprengel angehöDiger schulpflichJtiger (Gastschüler) oder nJichtschulpflichtiger

Personen (außerordentliche Schüler) gestabten.

(5) BerufSischulpflichtige Personen, ' die einem Schulsprengel des Landes Steiermark ,angehören und

eine öffentliche Berufsschule außerhalb des Landes

zu besuchen beabslichtigen, bedürfen hiezu der Bewilldgung

der Landesregierung. Das Land Steiermark

hat jedoch Beiträge nur dann zu leisten, wenn es

sich vor Aufnahme des Berufsschulpflichtigen in diie aUlswäirtJige Schule zur Leistung des Beitrages schriftlich verpflicMet hat.

(6) Die Bewilligungen gemäß Abs. 4 und 5 sind zu

erteilen, wenn schulorganisaJtol1ische oder pädagogisdle Gründe nicht entgegenstehen.

Abschnitt IV

Erhaltung der Berufsschulen

§ 22

Begriff

Unter ErhaUung einer Berufsschule ist die Berelirt:stellung

(Neubau, Ankauf, Miete u. dgl.) und Instandhaltung

des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften,

deren Reinigung, Beheizung und Beleuchtung, die Anschaffung und Insbandha1tung

der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des

sonstigen Sachaufwandes, ' die Berettstellung des Lehr-und Kanzleipersonals, die Betstellung des zur Beureuung des Schulgebäudes und der übrigen

Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen HilfspersonaLsl

(wlie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer)

sowie die Beistellung von Schulärzten in einer Weise, daß die tihnen auf Grund schulrecbJtlicher '

VorscbJriften obLiegenden Aufgaben durchgefühDt

werden können, zu verstehen.

§ 23

Schulaufwand

(1) Die Kosten der Erhaltung gliedern ,sich ,in den ordentlichen und außerordentlichen Schulaufwand.

(2) Zum ordent1ichen Schulaufwand gehöl't jener

Aufwand, der nach Art und Höhe nicht über den

gewöhnlichen Rahmen hinausgeht und regelmäßig

anfälLt. Jeder darüber hinausgehende Aufwand gehört

zum außerordentlichen Schulaufwand.

(3) Zum ordentlichen Schulaufwand gehören insbesondere die Kosten für

(4) Zum ,auß'erordentlichen Schulaufwand gehören

insbesondere die Kosfen für

(1) Das Land hat als gesetzlicher Schulerhalter,

unbeschadet einer nach d!iesem Gesetz bestehenden

Be1tmgspflicht anderer Rechtsträger jene Kosten zu

tragen, die ihm aus der Erfüllung der ihm gemäß § 2 obliegenden Verpflichtungen erwachsen.

(2) Für die Kosten der BesoLdung der Lebirer hat

das Land insoweit aufzukommen, als diese Kosten

nicht vom Bund getragen werden.

§ 25

Beitragspflicht

(1) Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise

zum Sprengel einer Berufsschule gehört, haben nach

Maßgabe des § 26 Schulerhaltungsbeiträge zum Betriebs aufwand zu leisten.

(2) Zum Betriebsaufwand gehören die Wasserund Kanalisationsgebühren, die Kosten der Instandhaltung der Schuleinrichtung sowie der Bereitstellung

der Schulwarte sowie die Kosten für die Beheizung,

Beleuchtung und Reinigung der Schulliegenschaften

mit Ausnahme der Dienst- und Naturalwohnungen.

(3) ErSitreckt sich ein Schulsprengel über die Landeisgrenzen, ist in die Vereinbarung gemäß § 20 Abs. 2 auch eine Bestimmung über die KosteIlltragung

aufzunehmen, die dem Verhälitnis zur Schülerzahl

und den für sie erwachsenen Ausgaben angemeSisen

sein muß.

(4) Gehören Gemeinden des Landes Steiermark

zum Sprengel einer Berufsschule in einem anderen

Bundesland, so l'ichtet sich deren Beitraglsleistung nach den Vorschriften, die lim Lande des ges,ectzlichen SchulerhaIters gelten. Leistet in diesem Falle .

das Land Steiermark einen Kositenbeitrag im Slinne

des Abs. 3, haben jene steirischen Gemeinden, aus

denen Personen die betreffende SdlUle besU;;hen,

dem Land für jeden Schüler Schulerhaltungsbeiträge

zu 'entrichten (Abs. 1), wobei diese jedodl den

vereinbarten Kostenbeitrag nicht übersteigen dürfen.

(5) Gehören Gemeinden eines anderen Bun:deslandes

dem Sprengel einer Berufss·chule im Lande

Steiermark an, 'so sind die vereinbarten Kostenbeiträge.

ausschließlich an das Land Steiermark zu

leisten ..

(6) Für berufsschulpflichJtige Personen, die nichJt dem Schulsprengel angehören, hat die Gemeinde,

in der sich der Standort des Gewerbebetriebes, des Ausbildungsbetriebes oder der Beschäftigungsort

befindet, Beiträge nach Abs. 1 zu leisten.

(7) Für Berufsschulpflichtige, deren Lehrverhältnis gelöst wurde, hat ab der Auflösung des Lehrverhältnisses die Wohnsitzgemeinde die Schulerhaltungsbeiträge

zu leisten.

§ 26

Festsetzung, Vorschreibung und Entrichtung der Schulerhaltungsbeiträge

(1) Der von den Gemeinden für jeden Schüler

zu leistende Schulerhaltungsbeitrag ist von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.

Dieser Beitrag darf die Bemessungsgrundlage nicht

übersteigen. Die Bemessungsgrundlage wird dadurch

ermittelt, daß der veranschlagte Betriebsaufwand

des kommenden Kalenderjahres durch die Gesamtzahl der steirischen Berufsschulpflichtigen,

die im abgelaufenen Kalenderjahr eine steirische

Berufsschule besucht haben, geteilt wird.

(2) Vor Erlassung der Verordnung nach Abs. 1 ist

der Berufsschulbeirat zu hören.

(3) Die Landesregierung hat jeder Gemeinde die Höhe des von ihr zu leistenden Schulerhaltungsbeitrages alljährlich durch Bescheid vorzuschreiben.

(4) Die Schulerhaltungsbeiträge werden nach Ablauf

von sechs Wochen ab Rechibskl'aft des Bescheides

fällig.

§ 27

Berechnung der Schülerzahlen

Für die Ermittlung der Gesamtschülerzahl sind

folgende Sitichtage maßgebend:

(1) Der Besuch der Berufslschule ist für alle Schüler unentgeLtlich.

(2) Für die Berei1tstellung von Lern- und Arbeitsmitteln ist die Einhebung eines Bemrages durch das Land zuläJsSlig. Die Höhe wird durch Verordnung

der Landesregierung nach Anhörung des Lanc1esschulrates

für Steiermark, der Kammer der gewerblichen

Wirtschafit für Steiermark und der Kiammer

für Arbeiter und Angestellite für SiteiermaJrk festgesetzt

und darf die Selbstkosten nicht überschrei- .

ten. Der Lern- und Arbeitsmi1ltelbemrag stellt ein

zivilrechtIiches EntgeH daJr und fließt dem Land zu.

(3) Der Lern- und Arbeitsmittelbeirtrag ast von

jenen Personen zu leisten, die für den UnterhaU des SdlüleI1S aufzukommen haben.

Abschnitt V

Auflassung der Berufsschulen

§ 29

Begriff

Unter Auflassung einer Berufsschule ist der mit

der Einsrtellung des SchulbetI1iebes und der Beendigung

der Schulerhlltung verbundene Widerruf der Errichtung zu ve·rsltehen.

§ 30

Zuständigkeit

(1) Die Auflassung einer Berufsschule obliegt dem Land als gesetzlicher Schulerhalter.

(2) Vor der Auflassung ist der Landesschulrat für

Steiiermark (Kollegium) zu hören.

Stück 17, NI. 74 113

§ 31

Voraussetzung der Auflassung

(1) Die Auflas~ung einer Beru~sschule ann erfolgen, wenn die Voraussetzungen für deren Bestand

nicht mehr gegeben sind. .

(2) Mit der Auflassung gilt auch die Widmung der Gebäude und sonstiger Liegenschaften für Schulzwecke als aufgehoben, sofern die Aufhebung der Widmung nicht schon früher erfolgt ist.

(3) Bei der Auflassung einer Berufsschule geht

daJs freiWierdende Schul vermögen mtt allen darauf

Bezug habenden Rechten und Verbindlichkeiten

insoweit auf die Gemeinden des Schulsprengels

über, als slie Beitragsleistungen zum außerordentlichen

SchuJaufwand ,erbracht haben. Anderenfalls

verbleibt daJs freiwerdende Schulvermögen dem Schulerhalter.

Abschnitt VI

Schülerheime

§ 32

Begriff

Offentliche Schülerheime sind die vom gesetzllichen

Heimerhal,tJer errichteten und erhaltenen Schülerheime,

die ,ausschließlich oder vOrWiiegend für

Schüler von Berufsschulen bestimmt Isind.

§ 33

Voraussetzung der Errichtung

(1) Offentliche Schülerheime sind Berufsschulen

anzuglliedern, wenn für die Unterbringung j.ener

Schüler, deren Schulweg nach den VerkehI1sverhältnissen über das zumUitbare Ausmaß hinausgeht,

nicht in anderer geeigneter Weise gesorgt ,ist. Dies

ist auch dann der Fall, wenn den Schülern

durch diese Unterbringung unverhältnismäßig hohe

Kosten entstehen.

(2) Für die Errichtung, Erhaltung und AufLassung

von Schülerhieimen finden die Bestimmungen der §§ 10, 13 bis 17, 22, 23 und 24 Abs. 1 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß unter Erhaltung

eines Schülerheimes auch die Beistellung der erforderlichen

Erzieher zu verstehen ist.

§ 34

Heimbeiträge

(1) Für die in einem Schülerheim untergebrachten

Schüler darf höchsltens elin kostendeckender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in

gleicher Höhe eingehoben werden. Dieser Beitrag,

deSiSen Höhe durch Verordnung der Landesregierung

festgesetzt wird, ist ein zivilrechtliches Entgelt.

(2) Der HeimbewI1ag ist von jenen Personen zu

leisten, die hiezu nach den Belstimmungen des Berufs ausbildungs gesetzes verpflichtet sind.

Abschnitt VII

Berufsschulbeirat

§ 35

Aufgabe

(1) Am Sitze der Landesregierung wird der "Berufsschulbeirat für Steiermark" eingericMet, dem

die Be,ratung der Landesregierung bei Vollziehung

dieses Gesetzes obliegt.

(2) Die Landelsregierung hat den Berufsschulbeirat

vor Rechtsakten nach § 4 Abs. 3, §§ 11 und 14, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 4, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 2 und § 30 zu hören.

§ 36

Zusammensetzung

(1) Dem BerwsschulbeJirat gehören an:

(2) Für die in Abs. 1 Z. 4 und 6 aufgezählten

MitgLieder ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Die BeisteIlung der im Abs. 1 Z. 3, 4 und 6

aufgezählten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder

erfolgt dUirch die Landesregierung.

(4) Der Landesschullinspektor für das Berufsschulwesen sowie der Vorstand der für Berufsschulangelegenhedten zuständigen Rechtsabiteilung des Amtes

der Landesregierung sind mit beratender Stimme

beizuziehen. Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten

können weitere Fachleute mit beratender

Stimme fallweise beigezogen werden.

§ 37

Funktionsdauer

(1) Die [im § 36 Abs. 1 Z. 3, 4 und 6 aufgezählten

Mitglieder des Berufsschulbeirates werden auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages

bestellt.

(2) Die Funktionsdauer der im § 36 Abs. 1 aufgezählten Mitgllieder des Berufsschulbeirates erlischt

ferner durch den Verlust der Funktion, auf Grund

deI1en sie dem Berufsschulbeiratt angehören.

(3) Die Funkitionsdauer der im Abs. 1 :aufgezählten Mitglieder endet mit dem Ablauf der Gesetzgebungsper:

iode des Landtages. Die Mitglieder haben

jedoch ihr Amt weiterzuführen, bis die neuen Mitglieder

besteHt sind. Die Neubestellung hat spätestens

drei Monate nach der Wahl des Landtages zu

erfolgen.

114 Stück 17, Nr. 74

§ 38

Beschlußfähigkeit

(1) Zur Beschlußfähigkeit ist die gerSchäftsordnungsmäßige Ladung sämtlicher Mitglieder, im Verhinderungsfalle der Brsatzrnitglied"er, und die Anwesenheilt

von mindestens der Hälfte ders,elben 'erforderliCh.

(2) Jedem 'Mitglied kommt eine Stimme zu. Eine Ubertragung der Stimme auf eine andere Person list

unzulässig. Die Beschlüsse werden mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen Stimmen ge faßt.

§ 39

Geschäftsordnung

(1) Das Zusammentreten, die Beratung, die B€schlußfassling und qie Geschäftsführung des Berufsschulbeirates

hiaben nach einer Ges,chättsordnung

zu erfolgen, die bei Anwesenhei:t von mindestens

der Hälfte der MitgHeder mit einfacher Mehrheli!1:

der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung,

die zu erteilen ist, wenn keine gesetzliChen

Bestünmungen verletzt werden.

(2) Zur Besorgung der Veuwaltungsgeschäfte wird

von der Landelsregierung ein gesChäftsführender

Referent ernannt, der bereChtigt list, an allen Sitzungen

des BerufssChulbei:rates mi,t beratender Stimme

teilzunehmen. ' .

§ 40

Entschädigung

(1) Für die mit dem Amt eines Mitgliedes des BerufssChulbeJirates v erbundenen Aufwendungen

werden eine EntsChädigung für den Verdienstentgang

und Reisegebühren gewährt.

(2) Die Landelsreg;~erung setzt die Höhe der Reisegebühren und der EnJtschädigung für den Verdi.ensterrtgang

unter BerüCksichtigung des allfälligen Aufwandes

der Mitglieder des Berufsschulbeira!1:elS durch

Verordnung fest.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten

slinngemäß für Ertsatzmirtglieder.

§ 41

Aufwand

Den Aufwand für den Berufsschulbeirat trägt das Land.

§ 42

Arbeitsausschuß

(1) Der Berufslschulbeirat kann zur Vorberei:tung

der Verhandlungsgegenstände und der Erledigung

mindJer wichtiger Angelegenheiten einen AxbelitsaussChuß

bilden, dem die Stellvertreter des, Vorsiltzenden

,sowie der Amtsdirektor des LandessChtilrates

für S'teiermark und sechs weiteire Mitglieder

angehören, von denen vier Mitgli'eder von den im § 36 Abs. 1 Z. 4 und je ein Mitglied von den im § 36 Abs. 1 Z. 6 genannten Mitgliedern zu bestellen

slind; ferner gehört dem Arbeit1sausschuß der geschäRsfühlrende

Reterent (§ 39 Abs. 2) mit beratender

Stimme an.

(2) Die Bestimmungen der §§ 36 und 41 sind

sinngemäß anzuwenden.

Abschnitt VIII

Schulzeit

§ 43

Schuljahr

(1) Dais Schuljahr beginnt 'am ersten Montag im September und dauert blis zum Beginn des nächsten

Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.

(2) Das UntemiChtsjahr beginnt mit dem SChuljahr

und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht an ganzjährigen Berufsschulen ,aus zwei Semestern.

Das erSlte Semelster beginnt mit dem SChuljahr

und endet mit Beginn der Semesterferren. Die Semesterferien dauern 'eine WoChe und beginnen am

zweiten Montag im Feber. Das zweite Semester

beglinnt am dritten Montag äm Feber und ende1t

mit dem Beginn der HaupUerien. Die Hauptferien

beginnen an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli l,iegil:; sie; enden

mM Beginn des näch.Slten Schuljahres.

(3) Für die Führung lehrganglsmäßiger Berufsschulen gelten folgende weitere Bes.bimmungen:

(1) Schultage sind

(2) Schulfrei Slind folgende Tage des UnterrichtsjahIles:

(3) Die Landesregierung kann durCh Verordnung

in jedem UnterricbJtsjahr aus Anlässen des schulisChen und sonSilligen öffentliChen Lebens bis 4 Tage

für schuUrei erklären.

(4) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes kann

der SChulleiter die erforderliChe Zeit mit Zustimmung der Landesregierung für schulfrei erklä.ren.

In Katastrophenfällen, aus sonst.igen zwingenden

oder auJs im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen

kann die Landesregierung die unumgängliCh

.notwendige Zelit durCh Verordnung sChulfrei erklären.

(5) In den Fällen des Abs. 4 ist durch Verordnung

der Landesregli,erung anzuordnen, daß, I soweit es

mögliCh ist und die Zahl der IsChulfrei erklärten

Tage mehlr als seChs beträgt, die hiedurch entfallenden

SChultage durCh Verningerung der WeihnaChts- und Hauptferien einzubI1ingen sind. Beträgt

die Zahl der enttiallenen Schultage sechs oder weniger,

hat die Landesregierung die Einbringung der

entfallenen Schultage anzuordnen, wenn es pädagogisChe

Gründe erfordern. Die Hauptferien dürfen

jedoCh um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt

werden. .

§ 45

Unterrichtsstunden und Pausen

(1) Dlie ,im Lehrplan vorgesehene Gesamtstundenzahl ist vom SChulleiter möglichst gleiChmäßig ,auf

die einz.elnen Schultage aUfzuteilen,1 wobei die Zahl der täg~ichen Unterrichtsstunden so zu bes'timmen

~st, daß die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine SChul stufe durCh die Tage, die nach § 44 Abs. 2 und 3 .schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird.

(2) Der Unterricht darf niCht vor 1 Uhr beginnen

und einJsdüleßliCh der Freigegenstände nicht nach

18 Uhr enden. Am Samstag darf der Unterricht

höchstens fünf Unterrichtsstunden, längstens aber

blis 13 Uhr dauern.

(3) Eine Vorverlegung des UntenrichJtsbeginnes

auf frühestens 6 Uhr sowie eine Verlängerung des Unterridrtes bis längstens 19 Uhr ist mit Zustimmung des LandessChulrates zulässig, die nur erteilt

wel1den darf, wenn diese Abweichung von der Bestimmung

des Abs. 2 mit Rü~sicht auf die Fahrschüler

oder aus sonstigen zwingenden Gründen,

die durCh die Stundenplangestaltung nJicbit bleseitigt

werden kö·nnen, notwendig ist.

(4) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu

dauern, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.

(5) Die Landesregierung kann die Dauer aller

oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten fests.etzen,

wenn dies mit Rücksicht auf die Fahrschüler oder

aus isonstig.en Gründen, die durch die Situndenplangestaltung

nicht beseitigt werden können, notwendig

is.t.

(6) Mindestens nach zwei Unterrichtsstunden sind

vom Schulle\iter ausreichende Pausen in der Daue·r

von mindestens fünf und höchJstens fünfzehn Minuten

vorzusehen. Bei ganztägigem Unterricht hat die Pause zwischen dem Vor- und Nahm~ttagsunterricht

mindestens eine halbe Stunde zu betragen.

(1) Bei praktischem Untemicht können höchstens

drei UnterrichJtsSitunden ohne Pause aneinander

anschließen, wobei dJie darauffolgende Pause mindestens

zehn Minuten zu betragen hat.

§ 46

Schulversuche

Die Landesregierung kann zur Erprobung von

Schulzeitregelungen an Berufsschulen Schulversuche

durChführen, bei denen von den Bestimmungen über

die Unterrichtszeit abgewichen wärd. Die Anzahl der Klassen an BerufSisChuLen, an denen solChe SchulversuChe

durChgeführt werden, darf 5 v. H. der Anzahl der Klassen an BerufSisChulen im Lande

'niCht übersteigen. Derartige SchulVIersuche dürfen

nur soweit durChgeführt werden, als dadurch in die Voll2'liehung des Bundes fallende Angelegenheiten

nicht berührt werden. Der Kammer der gewerblichen

WirtsChaft für Steiermark und der Kammm für Arbeiter

und AngestelLte für Steiermark ist Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben.

§ 41

Kundmachungen und Verordnungen

(1) Verordnungen sind, sofern sie 'Slich nur auf

einzelne Schulen beziehen und unbeschadet der

sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung

von Verordnungen, durch AnIschlag in der

betreffenden Schule oder an der Amtstafel der SChulsi:

tzgemeinde kundzumachen. Sie treten, soweit darin

nicht anders bestimmt ist, mit Ablauf des Tages

des AnsChlages in Kraft. Die ErniehungsbereChtig'uen

sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung

hinzuweisen.

(2) Vor Erlassung von Verordnungen der Landesregierung auf Grund des § 44 Abs. 3, 4 und 5, § 45 Abs. 5 und § 46 ,ist der Landesschulrart für Steiermark

zu hören.

AbsChnitt IX

Ubergangs- und Schlußbestimmungen

§ 48

(1) Di:eises Gesetz tritt, soweit in den folgenden

Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig

tri1t daiS Berufsschulorganisationsg,esetz 1961

in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 161/1969,

soweit in den folgenden Absätzen niChts anderes

bestimmt lis.t, außer Kraft.

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I:

116 Stück 17, Nr. 74 und 75

(2) Die §§ 2, 11,21 Abs. 4, 24, 25, 26 und 30 treten. mit 1. Jänner 1980 in Kraft. Gleichzeitig treten, soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 2, 9, 13 Abs. 3, 22, 23, 26 und 30 des Berufsschulorganisationsgesetzes 1961 außer KraH.

(3) Außerhalb von Graz gelegene B.ezirksberuflsschulen sind bis zur Auflassung durch das Land vom

. bisherigen Schulerhalter weiterzuführen. Auf dies,e Schulen sind die §§ 2 Abs. 1, 3 und 4, 14, 19 Abs. 3, 22 Abs. 1, 2 und 3, 23, 24, 25, 26 sowie 30 delS Berufsschulorganisa:

tionsgesetzes 1961 !in der FraSisung des Gesetzes LGB!. Nr. 161/1969 weiter anzuwenden.

(4) Die gemäß § 31 Abs: 1 des Berufsschulorganisationsg:

esetZ!es 1961 für die IX. Gesetzgebungsperiode

des Landtages belstellten Mitglieder des Berufsschulbeirates gehören für die Dauer dieser Gesetzgebungsperiode weiterhin dem Beirat an.

Niederl

Landeshauptmann

Peltzmann

Landesrat