# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Oktober 1979 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1980

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 8. Oktober 1979 über die Festsetzung

der TierseuchenkassenbeUräge und der Beihilfensätze

für das Jahr 1980

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2

des Tierseuchenkassengesetzes, LGBl. Nr. 38/1949,

in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1957, wird

verordnet:

§ 1

Der von den Tierbesitzern für das Jahr 1980 zu entrichtende Tierseuchenkassenbeitrag wird für jedes über 3 Monate alte Rind

festgesetzt.

§ 2

(1) Der prozentuale Satz des gemeinen Wertes

für das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme

der Fälle nach Äbs. 2 mit 80 Ofo festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 24.000 S je Rind bestimmt.

(2) Der prozentuale Satz des gemeinen Wertes

für das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen

nach § 5 Abs. 1 lit. hund i der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 59/ 1972, über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes mit 100 % festgesetzt und der allgemein

zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe

mit 24.000 S bestimmt.

§ 3

(1) Für die Beitragspflicht ist der im Zeitpunkt

der letzten amtlichen Viehzählung vorhandene Bestand an über 3 Monate alten Rindern einschließlich

der am Zähltag vorübergehend abwesenden

Rinder maßgebend.

(2) Als Zeitpunkt für die Einhebung wird jeweils

der 1. März bestimmt.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl