# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Oktober 1979, mit der in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 die angemessenen Gesamtbaukosten je Quadratmeter und die normale Ausstattung festgesetzt werden (Gesamtbaukosten-und Ausstattungs-Verordnung)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 22. Oktober 1979, mit der in Durchführung

des Wohnbauförderungsgesetzes 1968

die angemessenen Gesamtbaukosten je Quadratmeter

und die normale Ausstattung festgesetzt

werden (Gesamtbaukosten-und Ausstattungs-Verordnung)

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes

1968, BGBL Nr. 280/1967, in der Fas-.

sung der Bundesgesetze BGBL Nr. 299/1969, 232/

1972, 443/1972, 287/1974, 449/1974, 366/1975, 386/

1976,280/1978 und 139/1979, wird verordnet:

§ 1

Angemessene Gesamtbaukosten

(1) Als angemessene Gesamtbaukosten (§ 2 Abs. 1 Z. 11 desWohnbauförderungsgesetzes 1968) je

Quadratmeter Nutzfläche werden festgesetzt:

(2) Die Sätze gemäß Abs. 1 erhöhen sich

100.000 S je geförderter Baulichkeit, bei Wohnhausanlagen mit mehr als einhundert Klein-oder

MHtelwohnungen von 200.000 S und mehr als

zweihundert Klein:-oder Mittelwohnungen von

400.000 S nicht überschritten werden darf;

?

tla

Stück 18, Nr. 76

I'

~, I.

(3) Den Sätzen gemäß Abs. 1 sind im Bau-und

Baunebengewerbe erfolgte· Lohn-und Preiserhöhungen

im nachgewiesenen Ausmaß, höchstens jedoch

in der von der Landesregierung jeweils anerkannten

und in der "Grazer Zeitung -Amtsblatt für die Steiermark" verlautbarten Höhe zuzuschlagen.

(4) Die auf Grund der Bestimmungen der Abs. bis 3 ermittelten Förderungssätze erhöhen sich um

die ums.atzsteueTliche Belastung und um die Baukreditkostten.

(5) Kommt das Bauvorhaben für eine Förderung,

in Betracht, so ist der Förderungswerber, sofern .es sich um ein BauvOlThaben mit mehr als 300 m2 Nutzfläche handelt, verpflichte.t, die Ausschreibung der .

Arbeiten und Lieferungen (Leistungen) vorzunehmen

(Einzelausschreibung oder Generaluntemehmer).

In Ausnahmefällen ist eine freihändige Vergebung

zulässig. Als Ausnahmefälle kommen in Be:

tracht: NachbesteUungen bis zu 30 v. H. der Ulrsprünglichen

Bestellung; Leistungen, die im Inland

nur von einer bestimmten Firma in entsprechender

Güte oder Art durchgeführt werden können;

Fälle dringenden Bedarfs; Arbeiten und Lieferungen

auf Rechnung und Gefahr vertragsbrüchige,r ode'r

zur Erfüllung der Leistung unfähiger Erstehe-r; Arbeiten

und Lieferungen im Gesamtwel!1t bis zu

50.000 S (ohne umsatzsteuerliche Belastung).

(6) Nach Vollendung der Bauführung hat der Förderungswerber ohne Verzug, längstens jedoch ein Jahr nach Erteilung der Benützungsbewilligung die Endabrechnung dem Amt der LandesregierUillg vorzulegen.

Nach Prüfung der Endabn~chnung wird die

endgüLtige Höhe der Förderung festgesetzt.

§ 2

Normale Ausstattung der Förderungsobjekte

(1) Als normale Ausstattung gilt eine solche, bei

der die Gesamtausstattung, insbesondere die Ausstattung der Räume mit Koch-, Heiz-und BadegelegenheiJten

zwar den Erfordernissen der Haushaltsführung

und Hygiene entsprichit, hinsichtlich des Baukostenaufwandes unter Bedadrtnahme auf eine

einwandfreIe Ausführung, insbesondere hinsichtlich

des Schall-: Wärme-, Feuchtigkeits-und Abgas

. schutzes, nach dem jeweiligen Stand der Technik

jedoch größte Wirtschaftlichkeit gewährleistet erscheint.

(2) Im Sinne des Abs. 1 sind jedenfalls vorzu"

sehen:

stellplätze fÜlr Teppichklopfstangen, Wäschetrockner und Müllkübel,

(3) Die Einbringung einer gleichwertigen Ausstattung (Abs. 2 Z. 2) durch den Wohnungswerber ist

zulässig. Für eine vom Wohnungswerber gewünschte

Sonderausstattu:ng hat er selbst aufzukomrp.

en; diese Kosten dürfen in die Gesamtbaukosten

nicht aufgenommen werden.

(4) Sofern zentrale Wä:rmeversorgung-oder Warmwasserbereitungsanlagen vorgesehen sind, ist

durch geeignete Maßnahmen vorzusorgen, daß die Feststellung und Vel1rechnung des Verbrauches je

Wohneinheit erfolgen kann.

§ 3

Mit Inkrafttreten dies'er Verordnung tritt die Verordnung der Slteiermärkischen Landesregierung vom

11. Dezember 1972, LGBL Nr. 144, mit der in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 sowie

die angemessenen Gesamtbaukosten je Quadratmeter

?

Stück 18, Nr. 76, 77 und 78

sowie die normale Ausstattung festgesetzt werden,

in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 157/

1973, 55/1975 und 79/1977, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl